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2984 lines
27 KiB

BESCHLUSS
6
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Satz
niederländische
AOW-Pension
ist
§
Abs.
öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
.
Beschluss
6
.
Februar
ZB
KG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Kammergerichts
4
.
April
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Durchführung
Versorgungsausgleichs
.
hatten
11
.
Oktober
Ehe
geschlossen
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
Ehefrau
23
.
März
zugestellt
worden
ist
hat
Amtsgericht
Ehe
Parteien
Verbundurteil
geschieden
insoweit
rechtskräftig
u.a.
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
Ehezeit
1
.
Oktober
28
.
Februar
§
Abs.
hat
Ehemann
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Bund
Anwartschaften
Betriebsrente
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
erworben
.
Ehezeitanteil
1
.
Dezember
gezahlten
gesetzlichen
Altersrente
beläuft
monatlich
ebenfalls
1
.
Dezember
gezahlten
Versorgungsrente
monatlich
jeweils
bezogen
Ende
Ehezeit
.
Ehefrau
hat
Ehezeit
Anwartschaften
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
.
Ehezeitanteil
statischen
niederländischen
Betriebsrente
S.
Pensionsfonds
"
Folgenden
:
ABP-Rente
Aufgabe
Berufstätigkeit
15
.
September
Wartegeld
Zeit
22
.
Februar
zurückzuführen
ist
beträgt
Feststellungen
Berufungsgerichts
jährlich
entspricht
volldynamischen
Anwartschaft
monatlich
.
hat
Ehefrau
Ehezeit
Anwartschaften
allgemeines
Altersgeld
niederländischen
Volksversicherung
Folgenden
:
AOW-Pension
erworben
.
Ehezeitanteil
beläuft
Berücksichtigung
satzungsgemäß
aufgerundeten
Versicherungsjahre
monatlich
%
brutto
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Versicherungskonto
Ehemannes
gesetzlichen
Rentenversicherung
dasjenige
Ehefrau
monatliche
Rentenanwartschaften
Höhe
übertragen
hat
.
Beschwerde
Ehefrau
hat
Kammergericht
Entscheidung
abgeändert
Wege
Splittings
insgesamt
monatlich
übertragen
.
Amtsgericht
hat
auch
Kammergericht
AOW-Pension
Ehefrau
Durchführung
gleichs
berücksichtigt
.
Berechnung
Ehezeitanteils
Zusatzversorgung
Ehemannes
wendet
Ehefrau
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Kammergericht
hat
Seiten
Ehemannes
Ehezeitanteil
gesetzlichen
Altersrente
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Höhe
berücksichtigt
.
Ehemann
inzwischen
Betriebsrente
erhalte
sei
auszugehen
jährlich
%
steige
somit
Leistungsstadium
volldynamisch
sei
.
Gleichwohl
könne
Ehezeitanteil
vollen
Nominalwert
eingestellt
werden
Versorgungsfall
erst
1
.
Dezember
somit
Ende
Ehezeit
28
.
Februar
eingetreten
sei
.
Zwischenzeit
bestehende
Anwartschaftsdynamik
könne
unberücksichtigt
bleiben
.
Anwartschaftsstadium
statische
erst
Leistungsbeginn
Ende
Ehezeit
volldynamische
Anwartschaft
Ehemannes
sei
Berücksichtigung
Tabelle
Barwertverordnung
Anmerkung
volldynamische
Rentenanwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
umzurechnen
.
Seiten
Ehefrau
sei
Ehezeitanteil
niederländischen
Betriebsrente
auch
Ehezeitanteil
Anwartschaft
AOWPension
Durchführung
Versorgungsausgleichs
berücksichtigen
.
geboten
sei
werde
zwar
Rechtsprechung
Literatur
kontrovers
behandelt
.
Überwiegend
werde
Einbeziehung
Volksrente
abgelehnt
Steuermitteln
gespeiste
Höhe
Beitragsleistungen
unabhängige
Grundversorgung
handele
Abs.
Satz
Versorgungsausgleich
ausgenommen
sei
.
anderer
Auffassung
Kammergericht
angeschlossen
hat
seien
Anwartschaften
AOW-Pension
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
Zweifellos
handele
Versorgung
Anwartschaft
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Streitig
könne
allenfalls
sein
Anwartschaft
Hilfe
Vermögens
Arbeit
Ehegatten
Sinne
Abs.
Satz
erworben
aufrechterhalten
sei
.
Ausnahmevorschrift
sei
aber
nur
anzuwenden
gesetzgeberische
Motiv
Ausklammerung
hier
streitigen
Versorgung
rechtfertige
.
Gesetzesmaterialien
ergebe
lediglich
Versorgungen
ausgenommen
seien
Erwerber
besonders
enge
Beziehung
habe
insbesondere
Schadensrenten
Versorgungen
Anwartschaftsberechtigten
geschenkt
worden
seien
.
persönliche
Beziehung
könne
niederländischen
Volksrente
ebenso
beigemessen
werden
Schadensausgleichsfunktion
.
AOW-Pension
handele
auch
ausschließlich
Steuermitteln
finanzierte
Versorgung
.
Vielmehr
würden
Volksversicherungen
Beiträge
erhoben
wesentlichen
Bestandteil
Abgaben
ersten
Steuerklassen
bildeten
.
Nur
allein
steuerfinanzierte
Rente
handele
Pflichtmitgliedschaft
Pflichtmitgliedschaft
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
vergleichbar
sei
seien
entsprechenden
Beiträge
deutschem
Steuerrecht
Sonderausgaben
absetzbar
.
auch
deutsche
Beamtenversorgung
Steuermitteln
finanziert
werde
komme
Ausschluss
AOW-Pension
Versorgungsausgleich
nur
dann
Betracht
Versorgung
auch
"
Arbeit
"
erworben
wäre
.
Zutreffend
sei
zwar
Zusammenhang
Beitragshöhe
Höhe
späteren
Rente
fehle
allein
Dauer
Versicherungspflicht
abhänge
.
treffe
aber
nur
Grundsatz
.
negativer
Zusammenhang
Rentenhöhe
Beitragszahlung
ergebe
schon
Kürzung
AOW-Pension
Betracht
komme
falscher
Angaben
Beiträge
pflichtwidrig
entrichtet
wurden
.
Jedenfalls
Fällen
vorübergehend
Beitragspflicht
bestanden
habe
sei
gerechtfertigt
insgesamt
Arbeit
beruhende
Anwartschaft
anzusehen
.
auch
Rente
ausschließlich
Zeiten
Beitragspflicht
beruhe
sei
gerechtfertigt
Anwartschaft
Versorgungsausgleich
Betracht
lassen
.
Solidarprinzip
niederländischen
Volksversicherung
weitaus
stärker
ausgeprägt
sei
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
bemesse
auch
Rente
Deutschen
Rentenversicherung
allein
gezahlter
Beiträge
.
Auch
hier
seien
beitragslose
Zeiten
Anrechnungszeiten
Zurechnungszeiten
Kindererziehungszeiten
u.a.
rentenerhöhend
berücksichtigen
.
Auch
Anwartschaftsdynamik
Rente
könne
schwerlich
"
Arbeit
aufrechterhalten
"
angesehen
werden
.
Tatsache
niederländische
Altersversorgung
auch
beitragslose
Zeiten
berücksichtige
könne
führen
§
Abs.
Satz
unberücksichtigt
lassen
.
Gegenmeinung
führe
eklatanten
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
.
Volksversicherung
Grundversorgung
konzipiert
sei
andere
kollektive
private
Versorgungen
aufgebaut
werden
könnten
bestehe
nur
Notwendigkeit
hinausgehenden
Versorgung
.
Würde
"
AOW-Sockel
"
Versorgungsausgleich
einbezogen
ergäbe
Ungleichgewicht
Ehepartner
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaft
erworben
habe
Summe
AOW-Pension
zusätzlicher
Versorgungsanwartschaften
anderen
Ehepartners
entspreche
.
Ehezeitanteil
AOW-Pension
sei
rata
§
Nr.
ermitteln
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Kammergericht
ist
Recht
ehezeitlichen
Versorgungsanwartschaften
Antragstellers
Höhe
insgesamt
ausgegangen
Höhe
Ehezeitanteil
laufenden
gesetzlichen
Altersrente
Höhe
weiteren
Ehezeitanteil
laufenden
Betriebsrente
ergeben
.
Ehezeitanteil
Betriebsrente
hat
Kammergericht
Recht
zeitratierlich
Startgutschrift
31
.
Dezember
ermittelt
sodann
Anwendung
Tabelle
Barwertverordnung
Anmerkung
volldynamische
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
Einklang
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ist
Kammergericht
Ermittlung
Ehezeitanteils
Betriebsrente
Zeitpunkt
Entscheidung
bereits
laufenden
Zusatzversorgung
ausgegangen
.
Zwar
dauerte
Betriebszugehörigkeit
Ehemannes
Ende
Ehezeit
28
.
Februar
noch
Betriebsrente
wird
erst
Vollendung
65
.
Lebensjahres
Dezember
gezahlt
.
Gleichwohl
sind
inzwischen
eingetretene
Rentenbeginn
schon
Rahmen
Erstentscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
auszugleichende
Ehezeitanteil
tatsächlich
gezahlten
Rente
ermitteln
.
Umstand
müsste
Wahrung
Halbteilungsgrundsatzes
ohnehin
Rahmen
späteren
Abänderung
§
Berücksichtigung
finden
.
kommt
Ausgangsverfahren
Wesentlichkeitsgrenze
§
Abs.
Nr.
erfüllt
ist
Senatsbeschluss
25
.
April
ZB
FamRZ
m.w
.
.
Umstellung
VBL-Satzung
1
.
Januar
führt
hier
auch
unzutreffend
ermittelten
Startgutschrift
.
Ehemann
war
1
.
Januar
bereits
Jahre
alt
gehört
rentennahen
Jahrgängen
Sinne
§
Abs.
VBLS
.
Gründe
Bundesgerichtshof
bewogen
haben
Ermittlung
Startgutschrift
rentenferne
Jahrgänge
unwirksam
erachten
Urteil
14
November
Veröffentlichung
bestimmt
sind
Anwartschaft
übertragbar
.
gilt
insbesondere
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
.
V.m
.
§
Abs.
BetrAVG
Startgutschriftenberechnung
zugrunde
legenden
Versorgungssatz
%
Jahr
Pflichtversicherung
rentennahe
Jahrgänge
anzuwenden
ist
.
Ende
Ehezeit
28
.
Februar
noch
zungsänderung
31
.
Dezember
liegt
ist
Ehezeitanteil
Betriebsrente
1
.
Januar
ermittelten
Startgutschrift
errechnen
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Ehezeitanteil
insoweit
zeitratierlich
Verhältnis
zusatzversorgungspflichtigen
Zeit
Ehe
gesamten
zusatzversorgungspflichtigen
Zeit
Ende
ermittelt
Senatsbeschluss
25
.
April
ZB
FamRZ
.
-9-
so
rechtsbedenkenfrei
ermittelten
Ehezeitanteil
hat
Kammergericht
zutreffend
volldynamische
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
sind
Versorgungsanrechte
Änderung
geltenden
Satzung
1
.
Januar
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
volldynamisch
beurteilen
.
FamRZ
f.
.
gilt
auch
Besitzstand
31
.
Dezember
festgestellte
Versorgungspunkte
umgerechnete
Startgutschrift
.
Recht
hat
Kammergericht
Ehezeitanteil
Anwartschaften
Ehemannes
Betriebsrente
Höhe
monatlich
volldynamische
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
umgerechnet
.
Zusatzversorgung
befand
hier
relevanten
Zeitpunkt
Ende
Ehezeit
noch
statischen
Anwartschaftsphase
ist
erst
Beginn
Betriebsrente
1
.
Dezember
volldynamische
Rente
übergegangen
.
Würde
Statik
Anwartschaftsphase
Ende
Ehezeit
späteren
Rentenbeginn
unberücksichtigt
gelassen
liefe
Verletzung
Halbteilungsgrundsatzes
.
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Ehefrau
übertragende
Betrag
würde
dann
Division
aktuellen
Rentenwert
Ende
Ehezeit
DM
=)
Entgeltpunkte
umgerechnet
.
Rentenversicherungskonto
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründeten
Entgeltpunkte
würden
Ende
Ehezeit
28
.
Februar
Beginn
Betriebsrente
Ehemannes
1
.
Dezember
Entwicklung
aktuellen
Rentenwerts
dynamisiert
.
Ehefrau
erhielte
dann
Zusatzversorgung
Ehemannes
Ende
Ehezeit
Rentenbeginn
dynamisierten
Betrag
Dynamisierung
Rente
Ehemannes
erst
Zeitpunkt
einsetzt
vgl.
25
.
April
ZB
FamRZ
f.
.
Nominalbetrag
Leistungsstadium
volldynamischen
Rente
ist
grundsätzlich
nur
dann
Umrechnung
Barwertverordnung
auszugleichen
Versorgung
auch
schon
Anwartschaftsstadium
volldynamisch
war
Rente
schon
Ende
Ehezeit
bezogen
nur
volldynamische
Leistungsphase
relevant
wurde
.
auch
Rechtsprechung
Senats
anerkannte
Ausnahmefall
Statik
befristeten
Anwartschaftsphase
unberücksichtigt
bleiben
kann
Zeit
auch
gesetzliche
Rentenversicherung
Beamtenversorgung
Maßstabversorgungen
angestiegen
sind
vgl.
insoweit
25
.
April
ZB
FamRZ
liegt
hier
.
Vielmehr
ist
aktuelle
Rentenwert
gesetzlichen
Rentenversicherung
hier
relevanten
Zeit
Ende
Ehezeit
28
.
Februar
Beginn
Betriebsrente
1
.
Dezember
also
%
angestiegen
.
Barwert
Anwartschaftsstadium
noch
statischen
erst
Leistungsbeginn
volldynamischen
Betriebsrente
hat
Kammergericht
Recht
Tabelle
Barwertverordnung
ermittelt
vgl.
insoweit
Senatsbeschluss
20
.
September
ZB
FamRZ
.
Volldynamik
Betriebsrente
Leistungsbeginn
hat
Anmerkung
Tabelle
Tabellenwert
%
erhöht
.
Ebenfalls
zutreffend
hat
Kammergericht
so
ermittelten
Barwert
Berücksichtigung
Rechengrößen
Durchführung
Versorgungsausgleichs
gesetzlichen
Rentenversicherung
FamRZ
f.
Entgeltpunkte
gesetzlichen
Rentenversicherung
aktuellen
Rentenwert
Ende
Ehezeit
volldynamischen
Ehezeitanteil
gesetzlichen
Rentenversicherung
umgerechnet
.
Zutreffend
hat
Kammergericht
auch
Ehezeitanteil
niederländischen
Betriebsrente
Ehefrau
ermittelt
Versorgungsausgleich
zugrunde
gelegt
.
Höhe
ABP-Rente
ausschließlich
beitragsabhängig
noch
deutsche
gesetzliche
Rentenversicherung
maßgebenden
Rechnungsgrundlagen
ermitteln
ist
hat
Kammergericht
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Ehefrau
sachverständig
beraten
zutreffend
Nr.
ermittelt
.
ist
Berufungsgericht
zutreffend
§
Jahresrente
Alleinstehenden
Höhe
ausgegangen
.
liegt
Versicherungszeit
Jahren
zugrunde
Jahre
Ehezeit
fallen
allerdings
Wartezeit
nur
%
also
Jahren
anzurechnen
sind
.
gebotene
zeitratierliche
Ermittlung
ergibt
somit
Anwartschaftsstadium
statischen
Ehezeitanteil
Zusatzversorgung
Ehefrau
Höhe
Jahre
Jahre
=)
jährlich
.
Anwartschaft
hat
Kammergericht
Hinweis
Gutachten
Sachverständigen
zutreffend
Rechtsbeschwerde
angegriffen
volldynamischen
Ehezeitanteil
monatlich
umgerechnet
.
Umstand
Betriebsrente
Ehefrau
Mindestgrenze
1
.
Januar
betrug
gekürzt
werden
kann
steht
Berücksichtigung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Seiten
Ausgleichsberechtigten
.
Zusatzversorgung
Ehefrau
wird
höheren
Versorgungsanwartschaften
mannes
ohnehin
lediglich
Berechnungsposition
berücksichtigt
unmittelbar
ausgeglichen
ausländischen
Anwartschaft
ohnehin
nur
Wege
schuldrechtlichen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
Betracht
käme
.
insoweit
allein
Frage
kommende
Ausgleichsform
§
Abs.
ist
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
ausländische
Anrechte
anwendbar
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Wagner
Versorgungsausgleich
Auslandsberührung
Rdn
.
.
Zutreffend
hat
Kammergericht
schließlich
auch
Ehezeitanteil
AOW-Pension
Ehefrau
Ermittlung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
berücksichtigt
.
Volksversicherung
sind
grundsätzlich
Personen
Wohnsitz
pflichtversichert
gleichzeitig
anderen
Staat
beschäftigt
sind
.
Staatsangehörigkeit
Einkommen
kommt
.
Zusätzlich
sind
Einwohner
anderer
Staaten
versichert
geleisteten
Berufstätigkeit
dort
Lohnsteuerpflicht
unterliegen
.
berufstätigen
Pflichtversicherten
zahlen
jedoch
niedrigsten
Lohnsteuerstufen
gegenwärtig
jährlich
sehr
geringen
Steuersatz
%
%
Beitrag
Volksversicherungen
Altersgeld
Hinterbliebenenrente
Krankenversicherung
Höhe
%
%
AOW-Pension
entfallen
.
folgenden
Steuerklassen
ist
Beitrag
Steuertarif
%
%
enthalten
.
Volksversicherungen
sichern
einheitlichen
sozialen
Mindestbedarf
haben
Charakter
Grundversorgung
andere
kollektive
und/oder
private
Versorgungen
aufgebaut
werden
können
.
Zusammenhang
Berufstätigkeit
geschuldeten
Beitrag
späteren
Rentenleistung
besteht
.
Höhe
AOW-Pension
hängt
vielmehr
Dauer
Versicherungszeit
.
Je
Versicherungsjahr
erhält
Versicherte
%
vollen
AOW-Pension
volldynamischen
Festbetrag
Alleinstehende
Alleinstehende
Kindern
Verheiratete
bemessen
wird
allein
stehende
Personen
Ende
Ehezeit
insgesamt
brutto
betrug
.
AOW-Pension
Ehefrau
teilweise
Ehezeit
erworben
hat
bildet
somit
gesetzliche
Altersvorsorge
Charakters
Grundversicherung
§
Abs.
Satz
fällt
.
niederländische
sieht
deutsche
gesetzliche
Rentenversicherung
Pflichtmitgliedschaft
bezweckt
Vorsorge
Alter
Versicherten
.
Höhe
AOW-Pension
Dauer
Aufenthalts
Erwerbstätigkeit
richtet
handelt
sonstige
Rente
.
S.
§
Nr.
.
Höhe
späteren
Rente
unabhängig
geleisteten
Beiträgen
bemessen
ist
steht
.
niederländische
AOW-Pension
§
Abs.
Satz
erfasst
wird
Bemessung
Versorgungsausgleichs
Betracht
bleiben
muss
ist
allerdings
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Rechtsprechung
wurde
zunächst
überwiegend
Auffassung
vertreten
niederländische
AOW-Pension
müsse
Versorgungsausgleich
Betracht
bleiben
Beiträge
finanzierte
Volksrente
handele
.
Berücksichtigung
spreche
auch
Leistungen
Grunde
noch
Höhe
Beitragszahlung
abhingen
.
Jahr
Aufenthalt
15
.
65
.
Lebensjahr
werde
Satz
%
vollen
trages
AOW-Pension
erdient
.
Zwar
bestehe
Personen
berufstätig
seien
Grunde
Zusammenhang
Beitragspflicht
AOW-Pension
.
Auch
Fällen
sei
Höhe
Pension
allerdings
geleisteten
Beiträgen
abhängig
.
Beitragsabhängigkeit
könne
rechtfertigen
AOW-Pension
Charakter
Volksrente
abzusprechen
Regelung
Abs.
Satz
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
gesetzliche
Rentenversicherung
deutschem
Recht
beruhe
unabhängig
Umfang
Bundeszuschüsse
gewährt
würden
ausländische
Volksrenten
Grundlage
vorausgegangenen
Leistungen
Anspruchsberechtigten
hätten
allein
allgemeinen
Steueraufkommen
finanziert
würden
.
eigene
Leistungen
Ehegatten
erdiente
Versorgungsanrechte
seien
§
Abs.
Satz
verankerten
Willen
Gesetzgebers
Versorgungsausgleich
ausgeschlossen
OLG
[
schwedischen
Volksrente
;
OLG
FamRZ
31
;
OLG
.
FamRZ
.
FamRZ
;
OLG
FamRZ
f.
.
Vermeidung
unbilliger
Härten
müsse
gegebenenfalls
§
zurückgegriffen
werden
.
hat
überwiegende
Auffassung
Literatur
angeschlossen
vgl.
Staudinger/Eichenhofer
§
Rdn
.
26
;
Dörr
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
[
schwedische
dänische
Sozialversicherung
;
Schwab/Hahne
Handbuch
Scheidungsrechts
5
.
Aufl
.
;
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
16
;
Weinreich/
Klein/Rehme
Fachanwaltskommentar
Familienrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Handbuch
Familiengerichtsverfahrens
Rdn
.
;
Versorgungsausgleich
8
.
Aufl
.
Nr.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Rdn
.
[
schwedische
Volksrente
;
Familienrecht
Rdn
.
[
schwedische
Volksrente
FamRZ
f.
.
vermittelnde
Meinung
vertritt
Auffassung
Ehezeitanteil
niederländischen
AOW-Pension
müsse
jedenfalls
dann
Abs.
Satz
unberücksichtigt
bleiben
konkreten
Einzelfall
geleistete
Beiträge
begründet
allein
Folge
Wohnsitzes
erworben
worden
sei
.
übrigen
Fällen
sei
AOW-Pension
Beitragspflicht
Berufstätigkeit
zurückzuführen
Arbeit
begründet
4
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
;
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Praxishandbuch
Familienrecht
Stand
April
Rdn
.
.
weiteren
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
Auffassung
ist
niederländische
AOW-Pension
allerdings
stets
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
gesetzliche
Grundrente
überwiegend
Beiträgen
finanziert
werde
Versicherungspflicht
Form
bestehe
Höhe
Pension
individuellen
Versicherungsjahren
abhängig
sei
.
Auch
werde
gesetzliche
Rentenversicherung
unerheblichem
Umfang
Steuermittel
subventioniert
würden
Ersatzzeiten
ebenfalls
beitragsfreie
Zeiten
anerkannt
OLG
10
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
;
OLG
;
4
.
Senat
Familiensachen
f.
182
;
MünchKomm/Glockner
4
.
Aufl
.
.
f.
grundlegend
Gutdeutsch
.
Senat
schließt
zuletzt
genannten
Auffassung
niederländische
AOW-Pension
grundsätzlich
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
ist
.
Zwar
bleiben
§
Abs.
Satz
Versorgungsausgleich
Anwartschaften
Aussichten
Betracht
Hilfe
Vermögens
noch
Arbeit
Ehegatten
begründet
aufrechterhalten
worden
sind
.
Vorschrift
handelt
aber
Ausnahme
allgemeinen
Grundsatz
ehezeitlich
erworbenen
Anwartschaften
Altersvorsorge
Rahmen
Ehescheidung
auszugleichen
sind
ausländischen
Anwartschaften
vgl.
schon
Senatsbeschluss
24
.
Februar
FamRZ
Wagner
Versorgungsausgleich
Auslandsberührung
Rdn
.
geschiedenen
Ehegatten
schon
Zeitpunkt
eigene
Altersvorsorge
Teilhabe
ehezeitlich
Erworbenen
verschaffen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Ausnahmeregelung
darf
Zweck
weit
ausgelegt
werden
.
Rahmen
Auslegung
Vorschrift
ist
zunächst
Wille
historischen
Gesetzgebers
ergründen
.
Begründung
1
.
Gesetzes
Reform
Familienrechts
1
.
EheRG
BT-Drucks
.
S.
ist
insoweit
ausgeführt
Kreis
ausgleichspflichtigen
Versorgungsarten
Verweisung
Katalog
§
näher
umgrenzt
werde
.
Versorgung
Grund
Gewährung
Bemessungsart
dort
aufgeführten
Kategorien
falle
unterliege
Ausgleichspflicht
.
Versorgungsausgleich
unterlägen
Renten
Bundesversorgungsgesetz
Renten
gesetzlichen
Unfallversicherung
.
Nichteinbeziehung
Versorgungsarten
rechtfertige
Entschädigungscharakter
Leistungen
.
Ausgeschlossen
Ausgleichspflicht
sei
weiter
Altersgeld
Gesetz
Altershilfe
Landwirte
Fassung
14
.
September
.
Nichtberücksichtigung
Rahmen
Versorgungsausgleichs
liege
Erwägung
Altersgeld
lediglich
Bargeldzuschuss
Versorgungsausgleich
ebenfalls
erfassten
Altenteil
diene
.
Übrigen
beziehe
Ausgleichspflicht
allgemein
gehaltenen
Formulierung
§
Anrechte
öffentlichem
Recht
auch
privatrechtlich
begründete
Versorgungsberechtigungen
.
Gedanke
erwartende
gewährte
Versorgung
gemeinschaftlichen
Leistung
Ehegatten
beruhe
lasse
allein
insoweit
rechtfertigen
Versorgung
Bezug
Ehezeit
habe
;
Gleiche
gelte
Annahme
Versorgung
beiderseitigen
Unterhalt
Ehegatten
dienen
bestimmt
sei
.
Versorgungsanrechte
wirtschaftliche
Basis
seien
Ergebnis
gemeinsamen
gleichwertigen
Lebensleistung
Eheleute
.
sei
Gebot
Gerechtigkeit
Ehezeitanteile
Falle
Scheidung
Eheleuten
gleichmäßig
aufzuteilen
BT-Drucks
.
S.
.
Abs.
Satz
enthalte
Ergänzung
Satzes
weitere
Abgrenzung
habe
Auslegungshilfe
Entscheidung
Frage
Bedeutung
Anwartschaften
Aussichten
Versorgung
Gesetz
ausdrücklich
genannt
worden
seien
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
seien
.
Satz
beruhe
Gedanken
Versorgungsausgleich
nur
Versorgungsanrechte
einbezogen
werden
sollten
gemeinsamen
Lebensleistung
Ehegatten
beruhen
.
würden
Satz
Leistungen
ausgeschlossen
Entschädigungscharakter
tragen
etwa
Renten
Bundesversorgungsgesetz
gesetzlichen
Unfallversicherung
ferner
beispielsweise
che
Zuwendungen
Dritter
.
sollten
Satz
Auffassung
Rechtsausschusses
Rentenanwartschaften
beitragsloser
Zeiten
erworben
worden
sind
Versorgungsausgleich
ausgeschlossen
werden
.
Zeiten
werden
nur
angerechnet
Versicherte
Übrigen
gearbeitet
Beiträge
gezahlt
hat
BT-Drucks
.
S.
.
Zweck
Vorschrift
§
Abs.
Satz
ist
Inhalt
§
Abs.
Satz
Anwartschaften
Versorgungsausgleich
auszuschließen
gemeinsamen
Lebensleistung
Ehegatten
beruhen
.
gilt
Anrechte
Leistungen
ebenso
Landabgaberente
§
§
.
Produktionsaufgaberente
Landwirte
.
Betracht
bleiben
auch
Leistungen
rein
sozialer
Zielsetzung
Wohngeld
Erziehungsgeld
Ausbildungsförderung
bedarfsorientierte
Grundsicherung
Alter
§
§
.
Unterhaltsbeitrag
entlassene
Beamte
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
;
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
JurisPK-Bregger
3
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
Kindererziehungszuschlag
§
§
.
vgl.
OLG
.
Ausschluss
zuletzt
genannten
staatlichen
Leistungen
Versorgungsausgleich
beruht
aber
teilweise
schon
Altersversorgung
qualifiziert
werden
können
Übrigen
subsidiäre
Sozialleistung
gewährt
werden
Anspruch
Bedürftigkeit
Berechtigten
abhängt
.
Rechtsgedanke
lässt
Leistungen
übertragen
Berechtigte
unwiderruflichen
Rechtsanspruch
hat
lediglich
subsidiär
gewährt
werden
.
Leistungen
sind
Entschädigungsoder
Ausgleichscharakter
haben
berechtigten
Ehegatten
erdient
Rechtsanspruch
Ehezeit
erworben
wurde
auch
gemeinsame
Lebensleistung
Ehegatten
zurückzuführen
.
Gesetzesmotiven
entnehmenden
Willen
Gesetzgebers
kann
niederländische
AOW-Pension
Versorgungsausgleich
vorenthalten
bleiben
.
ist
ausdrücklich
aufgeführten
Versorgungen
besonders
enger
Beziehung
Erwerber
etwa
Leistungen
Entschädigungscharakter
noch
rein
sozialstaatlichen
Leistungen
vergleichbar
.
Versorgungsanwartschaften
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
sind
auch
Anwartschaften
niederländische
AOW-Pension
Pflichtmitgliedschaft
zurückzuführen
werden
erst
Eintritt
Rentenalter
Alterssicherung
geleistet
.
Zwar
verfolgt
niederländische
Volksversicherung
Zweck
Sicherung
Sozialminimums
.
handelt
aber
lediglich
Säule
Altersvorsorge
getrennt
aufbauenden
Rentenanwartschaften
bewertet
werden
kann
.
AOW-Pension
unterscheidet
Sozialleistung
nur
subsidiär
geschuldet
ist
erworbenen
subjektiven
Anspruchs
unabhängig
Bedürftigkeit
Rentenberechtigten
bewilligt
wird
.
Ergänzende
Sozialhilfe
Versorgungsausgleich
unberücksichtigt
bleiben
müsste
wird
nur
dann
bewilligt
Kürzung
Rentenleistung
sozialstaatliche
Mindesteinkommen
unterschritten
wird
.
Zwar
weist
Gegenauffassung
Recht
Beitragspflicht
Rentenleistung
Zusammenhang
besteht
Höhe
AOW-Pension
allein
Versicherungszeit
bestimmten
Prozentsatz
dynamischen
Vollrente
ergibt
.
kann
Berücksichtigung
Rente
Versorgungsausgleich
aber
ausschließen
auch
deutschem
Rentenrecht
Anwartschaften
Altersversorgung
erworben
werden
können
Höhe
allein
Dauer
ner
Anrechnungszeit
abhängig
ist
Ehezeitanteil
§
Ziff
.
ermitteln
ist
.
Fällen
ist
gezahlter
Beitrag
allein
Dauer
Anrechnungszeit
persönliches
individuelles
Kriterium
Bemessung
späteren
Rente
berücksichtigen
.
Gegenmeinung
abstellt
AOW-Pension
unerheblichem
Umfang
Steuern
finanziert
wird
steht
Rechtsauffassung
Senats
ebenfalls
.
gilt
auch
deutsche
Beamtenversorgung
entsprechenden
Beiträgen
Dienststellung
Beschäftigungsdauer
abhängig
ist
.
gilt
selbst
dann
Dienstherr
jüngster
Zeit
vermehrt
angestrebt
allgemeinen
Steuermitteln
Rückstellungen
Beamtenversorgung
bildet
.
Pensionsleistungen
Beiträge
Versicherten
finanziert
Steuern
sichergestellt
werden
ist
geeignetes
Kriterium
Einbeziehung
Versorgungsausgleich
.
Willen
Gesetzgebers
ist
vielmehr
entscheidend
abzustellen
Rente
gemeinsame
Lebensleistung
Ehegatten
zurückzuführen
ist
.
ist
AOW-Pension
jedoch
grundsätzlich
Fall
.
überwiegend
wird
berufstätigen
Personen
Beiträge
Teil
geleisteten
Steuern
erdient
Gutdeutsch
;
OLG
FamRZ
.
Auch
Ehefrau
hat
hier
jedenfalls
zeitweise
beitragspflichtig
gearbeitet
Anwartschaft
Betriebsrente
erworben
hat
.
Fällen
zusätzlicher
Anteil
Finanzierung
Rente
allgemeinen
Steuerleistungen
hinzukommt
ist
unerheblich
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
anders
ist
vgl.
auch
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Charakter
deutschen
Versorgungsausgleich
berücksichtigende
Grundversorgung
verliert
AOW-Pension
auch
dann
Einzelfall
allein
Dauer
Aufenthalts
zurückzuführen
ist
.
Auch
dann
erwirbt
Berechtigte
Anrechnungszeit
bemessenden
individuellen
Anspruch
Rente
andere
Versorgungssysteme
aufbauen
kann
.
Schon
scheint
verfehlt
Frage
Berücksichtigung
AOW-Pension
Arbeit
erdienten
Anwartschaft
Anwartschaft
Aufenthalts
unterscheiden
unüberbrückbaren
Schwierigkeiten
Bewertung
nur
z.T.
Beitragsleistung
erworbenen
Versorgungsanwartschaft
führen
würde
.
kommt
auch
Fällen
negativer
Zusammenhang
Berufstätigkeit
Rentenhöhe
gegeben
ist
erdiente
Rente
gekürzt
werden
kann
Berechtigte
Beitragspflicht
Beiträge
entrichtet
hat
.
Entscheidend
ist
allerdings
auch
deutsche
gesetzliche
Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten
§
Berücksichtigungszeiten
§
Anrechnungszeiten
§
Zurechnungszeiten
Berücksichtigung
beitragsloser
Zeiten
Bemessung
gesetzlichen
Rente
vorsieht
.
Unterschied
niederländischen
Recht
Einkommenslosigkeit
Grund
Beitragsbefreiung
genügen
lässt
knüpft
deutsche
Rentenrecht
Erwerbstätigkeit
beitragslose
Zeit
lediglich
unterbrochen
ist
.
Berücksichtigung
Kindererziehungszeiten
ist
allerdings
selbst
deutschem
Rentenrecht
Fall
Leistung
gesetzlichen
Rentenversicherung
allein
Zeiten
beruhen
kann
Ausgleichspflicht
Kindererziehungszeiten
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
September
FamRZ
.
Unterschied
kann
genannten
Zweck
Abs.
Satz
abweichende
Behandlung
AOW-Pension
Versorgungsausgleich
rechtfertigen
so
auch
Gutdeutsch
.
schließlich
ist
Gesamtsystem
niederländischen
AOW-Pension
deutsche
gesetzliche
Rentenversicherung
überwiegend
Beiträge
gezielt
vorgesehene
Steueranteile
nur
ergänzend
Sozialleistung
allgemeine
Steuereinnahmen
finanziert
.
Auch
ist
geboten
einzelnen
Teilen
gesamten
differenzieren
.
Höhe
Ehezeitanteils
niederländischen
AOW-Pension
hat
Kammergericht
ebenfalls
zutreffend
Grundlage
festen
Wechselkurses
Euro
DM
bemessen
.
Höchstversorgung
AOW-Pension
Ehefrau
individuellen
Anrechnungszeit
Anteil
%
zusteht
jeweils
gesetzlich
festgelegten
Mindestlohns
berechnet
ist
volldynamisch
behandeln
Nominalbetrag
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
vgl.
FamRZ
.
3
.
Kammergericht
ehezeitlich
erworbenen
wartschaften
Parteien
zutreffend
berücksichtigt
bemessen
hat
war
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
zurückzuweisen
.
Sprick
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
urlaubsbedingt
Unterschrift
verhindert
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KG
Entscheidung
UF