BESCHLUSS 6 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz niederländische AOW-Pension ist § Abs. öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigen . Beschluss 6 . Februar ZB KG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Senat Familiensachen Kammergerichts 4 . April wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : Parteien streiten Durchführung Versorgungsausgleichs . hatten 11 . Oktober Ehe geschlossen . Scheidungsantrag Ehemannes Ehefrau 23 . März zugestellt worden ist hat Amtsgericht Ehe Parteien Verbundurteil geschieden insoweit rechtskräftig u.a. öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt . Ehezeit 1 . Oktober 28 . Februar § Abs. hat Ehemann Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Deutschen Rentenversicherung Bund Bund Anwartschaften Betriebsrente Versorgungsanstalt Bundes Länder erworben . Ehezeitanteil 1 . Dezember gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft monatlich € ebenfalls 1 . Dezember gezahlten Versorgungsrente monatlich € jeweils bezogen Ende Ehezeit . Ehefrau hat Ehezeit Anwartschaften deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben . Ehezeitanteil statischen niederländischen Betriebsrente S. Pensionsfonds " Folgenden : ABP-Rente Aufgabe Berufstätigkeit 15 . September Wartegeld Zeit 22 . Februar zurückzuführen ist beträgt Feststellungen Berufungsgerichts jährlich € entspricht volldynamischen Anwartschaft monatlich € . hat Ehefrau Ehezeit Anwartschaften allgemeines Altersgeld niederländischen Volksversicherung Folgenden : AOW-Pension erworben . Ehezeitanteil beläuft Berücksichtigung satzungsgemäß aufgerundeten Versicherungsjahre monatlich % € brutto . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Versicherungskonto Ehemannes gesetzlichen Rentenversicherung dasjenige Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften Höhe € übertragen hat . Beschwerde Ehefrau hat Kammergericht Entscheidung abgeändert Wege Splittings insgesamt € monatlich übertragen . Amtsgericht hat auch Kammergericht AOW-Pension Ehefrau Durchführung gleichs berücksichtigt . Berechnung Ehezeitanteils Zusatzversorgung Ehemannes wendet Ehefrau zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . zulässige Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Kammergericht hat Seiten Ehemannes Ehezeitanteil gesetzlichen Altersrente € Ehezeitanteil Betriebsrente Höhe € berücksichtigt . Ehemann inzwischen Betriebsrente erhalte sei auszugehen jährlich % steige somit Leistungsstadium volldynamisch sei . Gleichwohl könne Ehezeitanteil vollen Nominalwert eingestellt werden Versorgungsfall erst 1 . Dezember somit Ende Ehezeit 28 . Februar eingetreten sei . Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne unberücksichtigt bleiben . Anwartschaftsstadium statische erst Leistungsbeginn Ende Ehezeit volldynamische Anwartschaft Ehemannes sei Berücksichtigung Tabelle Barwertverordnung Anmerkung volldynamische Rentenanwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen . Seiten Ehefrau sei Ehezeitanteil niederländischen Betriebsrente auch Ehezeitanteil Anwartschaft AOWPension Durchführung Versorgungsausgleichs berücksichtigen . geboten sei werde zwar Rechtsprechung Literatur kontrovers behandelt . Überwiegend werde Einbeziehung Volksrente abgelehnt Steuermitteln gespeiste Höhe Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele Abs. Satz Versorgungsausgleich ausgenommen sei . anderer Auffassung Kammergericht angeschlossen hat seien Anwartschaften AOW-Pension Versorgungsausgleich einzubeziehen . Zweifellos handele Versorgung Anwartschaft . S. § Abs. Satz . Streitig könne allenfalls sein Anwartschaft Hilfe Vermögens Arbeit Ehegatten Sinne Abs. Satz erworben aufrechterhalten sei . Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden gesetzgeberische Motiv Ausklammerung hier streitigen Versorgung rechtfertige . Gesetzesmaterialien ergebe lediglich Versorgungen ausgenommen seien Erwerber besonders enge Beziehung habe insbesondere Schadensrenten Versorgungen Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien . persönliche Beziehung könne niederländischen Volksrente ebenso beigemessen werden Schadensausgleichsfunktion . AOW-Pension handele auch ausschließlich Steuermitteln finanzierte Versorgung . Vielmehr würden Volksversicherungen Beiträge erhoben wesentlichen Bestandteil Abgaben ersten Steuerklassen bildeten . Nur allein steuerfinanzierte Rente handele Pflichtmitgliedschaft Pflichtmitgliedschaft deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei seien entsprechenden Beiträge deutschem Steuerrecht Sonderausgaben absetzbar . auch deutsche Beamtenversorgung Steuermitteln finanziert werde komme Ausschluss AOW-Pension Versorgungsausgleich nur dann Betracht Versorgung auch " Arbeit " erworben wäre . Zutreffend sei zwar Zusammenhang Beitragshöhe Höhe späteren Rente fehle allein Dauer Versicherungspflicht abhänge . treffe aber nur Grundsatz . negativer Zusammenhang Rentenhöhe Beitragszahlung ergebe schon Kürzung AOW-Pension Betracht komme falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig entrichtet wurden . Jedenfalls Fällen vorübergehend Beitragspflicht bestanden habe sei gerechtfertigt insgesamt Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen . auch Rente ausschließlich Zeiten Beitragspflicht beruhe sei gerechtfertigt Anwartschaft Versorgungsausgleich Betracht lassen . Solidarprinzip niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bemesse auch Rente Deutschen Rentenversicherung allein gezahlter Beiträge . Auch hier seien beitragslose Zeiten Anrechnungszeiten Zurechnungszeiten Kindererziehungszeiten u.a. rentenerhöhend berücksichtigen . Auch Anwartschaftsdynamik Rente könne schwerlich " Arbeit aufrechterhalten " angesehen werden . Tatsache niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige könne führen § Abs. Satz unberücksichtigt lassen . Gegenmeinung führe eklatanten Verstoß Halbteilungsgrundsatz . Volksversicherung Grundversorgung konzipiert sei andere kollektive private Versorgungen aufgebaut werden könnten bestehe nur Notwendigkeit hinausgehenden Versorgung . Würde " AOW-Sockel " Versorgungsausgleich einbezogen ergäbe Ungleichgewicht Ehepartner deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaft erworben habe Summe AOW-Pension zusätzlicher Versorgungsanwartschaften anderen Ehepartners entspreche . Ehezeitanteil AOW-Pension sei rata § Nr. ermitteln Versorgungsausgleich einzubeziehen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Kammergericht ist Recht ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften Antragstellers Höhe insgesamt € ausgegangen Höhe € Ehezeitanteil laufenden gesetzlichen Altersrente Höhe weiteren € Ehezeitanteil laufenden Betriebsrente ergeben . Ehezeitanteil Betriebsrente hat Kammergericht Recht zeitratierlich Startgutschrift 31 . Dezember ermittelt sodann Anwendung Tabelle Barwertverordnung Anmerkung volldynamische Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . Einklang ständigen Rechtsprechung Senats ist Kammergericht Ermittlung Ehezeitanteils Betriebsrente Zeitpunkt Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen . Zwar dauerte Betriebszugehörigkeit Ehemannes Ende Ehezeit 28 . Februar noch Betriebsrente wird erst Vollendung 65 . Lebensjahres Dezember gezahlt . Gleichwohl sind inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon Rahmen Erstentscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigen auszugleichende Ehezeitanteil tatsächlich gezahlten Rente ermitteln . Umstand müsste Wahrung Halbteilungsgrundsatzes ohnehin Rahmen späteren Abänderung § Berücksichtigung finden . kommt Ausgangsverfahren Wesentlichkeitsgrenze § Abs. Nr. erfüllt ist Senatsbeschluss 25 . April ZB FamRZ m.w . . Umstellung VBL-Satzung 1 . Januar führt hier auch unzutreffend ermittelten Startgutschrift . Ehemann war 1 . Januar bereits Jahre alt gehört rentennahen Jahrgängen Sinne § Abs. VBLS . Gründe Bundesgerichtshof bewogen haben Ermittlung Startgutschrift rentenferne Jahrgänge unwirksam erachten Urteil 14 November Veröffentlichung bestimmt sind Anwartschaft übertragbar . gilt insbesondere § § Abs. Satz Abs. Satz VBLS . V.m . § Abs. BetrAVG Startgutschriftenberechnung zugrunde legenden Versorgungssatz % Jahr Pflichtversicherung rentennahe Jahrgänge anzuwenden ist . Ende Ehezeit 28 . Februar noch zungsänderung 31 . Dezember liegt ist Ehezeitanteil Betriebsrente 1 . Januar ermittelten Startgutschrift errechnen . Recht hat Berufungsgericht Ehezeitanteil insoweit zeitratierlich Verhältnis zusatzversorgungspflichtigen Zeit Ehe gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit Ende ermittelt Senatsbeschluss 25 . April ZB FamRZ . -9- so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat Kammergericht zutreffend volldynamische Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . ständiger Rechtsprechung Senats sind Versorgungsanrechte Änderung geltenden Satzung 1 . Januar Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium volldynamisch beurteilen . FamRZ f. . gilt auch Besitzstand 31 . Dezember festgestellte Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift . Recht hat Kammergericht Ehezeitanteil Anwartschaften Ehemannes Betriebsrente Höhe monatlich € volldynamische Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung Höhe € umgerechnet . Zusatzversorgung befand hier relevanten Zeitpunkt Ende Ehezeit noch statischen Anwartschaftsphase ist erst Beginn Betriebsrente 1 . Dezember volldynamische Rente übergegangen . Würde Statik Anwartschaftsphase Ende Ehezeit späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen liefe Verletzung Halbteilungsgrundsatzes . öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Ehefrau übertragende Betrag würde dann Division aktuellen Rentenwert Ende Ehezeit DM =) € Entgeltpunkte umgerechnet . Rentenversicherungskonto Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden Ende Ehezeit 28 . Februar Beginn Betriebsrente Ehemannes 1 . Dezember Entwicklung aktuellen Rentenwerts € € dynamisiert . Ehefrau erhielte dann Zusatzversorgung Ehemannes Ende Ehezeit Rentenbeginn dynamisierten Betrag Dynamisierung Rente Ehemannes erst Zeitpunkt einsetzt vgl. 25 . April ZB FamRZ f. . Nominalbetrag Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann Umrechnung Barwertverordnung auszugleichen Versorgung auch schon Anwartschaftsstadium volldynamisch war Rente schon Ende Ehezeit bezogen nur volldynamische Leistungsphase relevant wurde . auch Rechtsprechung Senats anerkannte Ausnahmefall Statik befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann Zeit auch gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung Maßstabversorgungen angestiegen sind vgl. insoweit 25 . April ZB FamRZ liegt hier . Vielmehr ist aktuelle Rentenwert gesetzlichen Rentenversicherung hier relevanten Zeit Ende Ehezeit 28 . Februar Beginn Betriebsrente 1 . Dezember € € also % angestiegen . Barwert Anwartschaftsstadium noch statischen erst Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat Kammergericht Recht Tabelle Barwertverordnung ermittelt vgl. insoweit Senatsbeschluss 20 . September ZB FamRZ . Volldynamik Betriebsrente Leistungsbeginn hat Anmerkung Tabelle Tabellenwert % erhöht . Ebenfalls zutreffend hat Kammergericht so ermittelten Barwert Berücksichtigung Rechengrößen Durchführung Versorgungsausgleichs gesetzlichen Rentenversicherung FamRZ f. Entgeltpunkte gesetzlichen Rentenversicherung aktuellen Rentenwert Ende Ehezeit volldynamischen Ehezeitanteil gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet . Zutreffend hat Kammergericht auch Ehezeitanteil niederländischen Betriebsrente Ehefrau ermittelt Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . Höhe ABP-Rente ausschließlich beitragsabhängig noch deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen ermitteln ist hat Kammergericht Ehezeitanteil Betriebsrente Ehefrau sachverständig beraten zutreffend Nr. ermittelt . ist Berufungsgericht zutreffend § Jahresrente Alleinstehenden Höhe € ausgegangen . liegt Versicherungszeit Jahren zugrunde Jahre Ehezeit fallen allerdings Wartezeit nur % also Jahren anzurechnen sind . gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil Zusatzversorgung Ehefrau Höhe € Jahre Jahre =) € jährlich . Anwartschaft hat Kammergericht Hinweis Gutachten Sachverständigen zutreffend Rechtsbeschwerde angegriffen volldynamischen Ehezeitanteil monatlich € umgerechnet . Umstand Betriebsrente Ehefrau Mindestgrenze 1 . Januar € betrug gekürzt werden kann steht Berücksichtigung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Seiten Ausgleichsberechtigten . Zusatzversorgung Ehefrau wird höheren Versorgungsanwartschaften mannes ohnehin lediglich Berechnungsposition berücksichtigt unmittelbar ausgeglichen ausländischen Anwartschaft ohnehin nur Wege schuldrechtlichen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Betracht käme . insoweit allein Frage kommende Ausgleichsform § Abs. ist § Abs. . V.m . Abs. ausländische Anrechte anwendbar vgl. Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . ; Wagner Versorgungsausgleich Auslandsberührung Rdn . . Zutreffend hat Kammergericht schließlich auch Ehezeitanteil AOW-Pension Ehefrau Ermittlung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt . Volksversicherung sind grundsätzlich Personen Wohnsitz pflichtversichert gleichzeitig anderen Staat beschäftigt sind . Staatsangehörigkeit Einkommen kommt . Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert geleisteten Berufstätigkeit dort Lohnsteuerpflicht unterliegen . berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch niedrigsten Lohnsteuerstufen gegenwärtig jährlich € sehr geringen Steuersatz % % Beitrag Volksversicherungen Altersgeld Hinterbliebenenrente Krankenversicherung Höhe % % AOW-Pension entfallen . folgenden Steuerklassen ist Beitrag Steuertarif % % enthalten . Volksversicherungen sichern einheitlichen sozialen Mindestbedarf haben Charakter Grundversorgung andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können . Zusammenhang Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag späteren Rentenleistung besteht . Höhe AOW-Pension hängt vielmehr Dauer Versicherungszeit . Je Versicherungsjahr erhält Versicherte % vollen AOW-Pension volldynamischen Festbetrag Alleinstehende Alleinstehende Kindern Verheiratete bemessen wird allein stehende Personen Ende Ehezeit insgesamt brutto betrug . AOW-Pension Ehefrau teilweise Ehezeit erworben hat bildet somit gesetzliche Altersvorsorge Charakters Grundversicherung § Abs. Satz fällt . niederländische sieht deutsche gesetzliche Rentenversicherung Pflichtmitgliedschaft bezweckt Vorsorge Alter Versicherten . Höhe AOW-Pension Dauer Aufenthalts Erwerbstätigkeit richtet handelt sonstige Rente . S. § Nr. . Höhe späteren Rente unabhängig geleisteten Beiträgen bemessen ist steht . niederländische AOW-Pension § Abs. Satz erfasst wird Bemessung Versorgungsausgleichs Betracht bleiben muss ist allerdings Rechtsprechung Literatur umstritten . Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend Auffassung vertreten niederländische AOW-Pension müsse Versorgungsausgleich Betracht bleiben Beiträge finanzierte Volksrente handele . Berücksichtigung spreche auch Leistungen Grunde noch Höhe Beitragszahlung abhingen . Jahr Aufenthalt 15 . 65 . Lebensjahr werde Satz % vollen trages AOW-Pension erdient . Zwar bestehe Personen berufstätig seien Grunde Zusammenhang Beitragspflicht AOW-Pension . Auch Fällen sei Höhe Pension allerdings geleisteten Beiträgen abhängig . Beitragsabhängigkeit könne rechtfertigen AOW-Pension Charakter Volksrente abzusprechen Regelung Abs. Satz Versorgungsausgleich einzubeziehen . gesetzliche Rentenversicherung deutschem Recht beruhe unabhängig Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden ausländische Volksrenten Grundlage vorausgegangenen Leistungen Anspruchsberechtigten hätten allein allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden . eigene Leistungen Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien § Abs. Satz verankerten Willen Gesetzgebers Versorgungsausgleich ausgeschlossen OLG [ schwedischen Volksrente ; OLG FamRZ 31 ; OLG . FamRZ . FamRZ ; OLG FamRZ f. . Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls § zurückgegriffen werden . hat überwiegende Auffassung Literatur angeschlossen vgl. Staudinger/Eichenhofer § Rdn . 26 ; Dörr 4 . Aufl . § Rdn . [ schwedische dänische Sozialversicherung ; Schwab/Hahne Handbuch Scheidungsrechts 5 . Aufl . ; Eherecht . Aufl . Rdn . 16 ; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Handbuch Familiengerichtsverfahrens Rdn . ; Versorgungsausgleich 8 . Aufl . Nr. ; 3 . Aufl . Rdn . ; Rdn . [ schwedische Volksrente ; Familienrecht Rdn . [ schwedische Volksrente FamRZ f. . vermittelnde Meinung vertritt Auffassung Ehezeitanteil niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann Abs. Satz unberücksichtigt bleiben konkreten Einzelfall geleistete Beiträge begründet allein Folge Wohnsitzes erworben worden sei . übrigen Fällen sei AOW-Pension Beitragspflicht Berufstätigkeit zurückzuführen Arbeit begründet 4 . Senat Familiensachen FamRZ ; Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . ; Praxishandbuch Familienrecht Stand April Rdn . . weiteren Rechtsprechung Literatur vertretenen Auffassung ist niederländische AOW-Pension allerdings stets Versorgungsausgleich einzubeziehen gesetzliche Grundrente überwiegend Beiträgen finanziert werde Versicherungspflicht Form bestehe Höhe Pension individuellen Versicherungsjahren abhängig sei . Auch werde gesetzliche Rentenversicherung unerheblichem Umfang Steuermittel subventioniert würden Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt OLG 10 . Senat Familiensachen FamRZ ; OLG ; 4 . Senat Familiensachen f. 182 ; MünchKomm/Glockner 4 . Aufl . . f. grundlegend Gutdeutsch . Senat schließt zuletzt genannten Auffassung niederländische AOW-Pension grundsätzlich Versorgungsausgleich einzubeziehen ist . Zwar bleiben § Abs. Satz Versorgungsausgleich Anwartschaften Aussichten Betracht Hilfe Vermögens noch Arbeit Ehegatten begründet aufrechterhalten worden sind . Vorschrift handelt aber Ausnahme allgemeinen Grundsatz ehezeitlich erworbenen Anwartschaften Altersvorsorge Rahmen Ehescheidung auszugleichen sind ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss 24 . Februar FamRZ Wagner Versorgungsausgleich Auslandsberührung Rdn . geschiedenen Ehegatten schon Zeitpunkt eigene Altersvorsorge Teilhabe ehezeitlich Erworbenen verschaffen vgl. BT-Drucks . S. . Ausnahmeregelung darf Zweck weit ausgelegt werden . Rahmen Auslegung Vorschrift ist zunächst Wille historischen Gesetzgebers ergründen . Begründung 1 . Gesetzes Reform Familienrechts 1 . EheRG BT-Drucks . S. ist insoweit ausgeführt Kreis ausgleichspflichtigen Versorgungsarten Verweisung Katalog § näher umgrenzt werde . Versorgung Grund Gewährung Bemessungsart dort aufgeführten Kategorien falle unterliege Ausgleichspflicht . Versorgungsausgleich unterlägen Renten Bundesversorgungsgesetz Renten gesetzlichen Unfallversicherung . Nichteinbeziehung Versorgungsarten rechtfertige Entschädigungscharakter Leistungen . Ausgeschlossen Ausgleichspflicht sei weiter Altersgeld Gesetz Altershilfe Landwirte Fassung 14 . September . Nichtberücksichtigung Rahmen Versorgungsausgleichs liege Erwägung Altersgeld lediglich Bargeldzuschuss Versorgungsausgleich ebenfalls erfassten Altenteil diene . Übrigen beziehe Ausgleichspflicht allgemein gehaltenen Formulierung § Anrechte öffentlichem Recht auch privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen . Gedanke erwartende gewährte Versorgung gemeinschaftlichen Leistung Ehegatten beruhe lasse allein insoweit rechtfertigen Versorgung Bezug Ehezeit habe ; Gleiche gelte Annahme Versorgung beiderseitigen Unterhalt Ehegatten dienen bestimmt sei . Versorgungsanrechte wirtschaftliche Basis seien Ergebnis gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung Eheleute . sei Gebot Gerechtigkeit Ehezeitanteile Falle Scheidung Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen BT-Drucks . S. . Abs. Satz enthalte Ergänzung Satzes weitere Abgrenzung habe Auslegungshilfe Entscheidung Frage Bedeutung Anwartschaften Aussichten Versorgung Gesetz ausdrücklich genannt worden seien Versorgungsausgleich einzubeziehen seien . Satz beruhe Gedanken Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten gemeinsamen Lebensleistung Ehegatten beruhen . würden Satz Leistungen ausgeschlossen Entschädigungscharakter tragen etwa Renten Bundesversorgungsgesetz gesetzlichen Unfallversicherung ferner beispielsweise che Zuwendungen Dritter . sollten Satz Auffassung Rechtsausschusses Rentenanwartschaften beitragsloser Zeiten erworben worden sind Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden . Zeiten werden nur angerechnet Versicherte Übrigen gearbeitet Beiträge gezahlt hat BT-Drucks . S. . Zweck Vorschrift § Abs. Satz ist Inhalt § Abs. Satz Anwartschaften Versorgungsausgleich auszuschließen gemeinsamen Lebensleistung Ehegatten beruhen . gilt Anrechte Leistungen ebenso Landabgaberente § § . Produktionsaufgaberente Landwirte . Betracht bleiben auch Leistungen rein sozialer Zielsetzung Wohngeld Erziehungsgeld Ausbildungsförderung bedarfsorientierte Grundsicherung Alter § § . Unterhaltsbeitrag entlassene Beamte vgl. Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . m.w . ; Versorgungsausgleich 3 . Aufl . Rdn . f. ; JurisPK-Bregger 3 . Aufl . Rdn . 28 ; Kindererziehungszuschlag § § . vgl. OLG . Ausschluss zuletzt genannten staatlichen Leistungen Versorgungsausgleich beruht aber teilweise schon Altersversorgung qualifiziert werden können Übrigen subsidiäre Sozialleistung gewährt werden Anspruch Bedürftigkeit Berechtigten abhängt . Rechtsgedanke lässt Leistungen übertragen Berechtigte unwiderruflichen Rechtsanspruch hat lediglich subsidiär gewährt werden . Leistungen sind Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben berechtigten Ehegatten erdient Rechtsanspruch Ehezeit erworben wurde auch gemeinsame Lebensleistung Ehegatten zurückzuführen . Gesetzesmotiven entnehmenden Willen Gesetzgebers kann niederländische AOW-Pension Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben . ist ausdrücklich aufgeführten Versorgungen besonders enger Beziehung Erwerber etwa Leistungen Entschädigungscharakter noch rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar . Versorgungsanwartschaften deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch Anwartschaften niederländische AOW-Pension Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen werden erst Eintritt Rentenalter Alterssicherung geleistet . Zwar verfolgt niederländische Volksversicherung Zweck Sicherung Sozialminimums . handelt aber lediglich Säule Altersvorsorge getrennt aufbauenden Rentenanwartschaften bewertet werden kann . AOW-Pension unterscheidet Sozialleistung nur subsidiär geschuldet ist erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig Bedürftigkeit Rentenberechtigten bewilligt wird . Ergänzende Sozialhilfe Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste wird nur dann bewilligt Kürzung Rentenleistung sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird . Zwar weist Gegenauffassung Recht Beitragspflicht Rentenleistung Zusammenhang besteht Höhe AOW-Pension allein Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz dynamischen Vollrente ergibt . kann Berücksichtigung Rente Versorgungsausgleich aber ausschließen auch deutschem Rentenrecht Anwartschaften Altersversorgung erworben werden können Höhe allein Dauer ner Anrechnungszeit abhängig ist Ehezeitanteil § Ziff . ermitteln ist . Fällen ist gezahlter Beitrag allein Dauer Anrechnungszeit persönliches individuelles Kriterium Bemessung späteren Rente berücksichtigen . Gegenmeinung abstellt AOW-Pension unerheblichem Umfang Steuern finanziert wird steht Rechtsauffassung Senats ebenfalls . gilt auch deutsche Beamtenversorgung entsprechenden Beiträgen Dienststellung Beschäftigungsdauer abhängig ist . gilt selbst dann Dienstherr jüngster Zeit vermehrt angestrebt allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen Beamtenversorgung bildet . Pensionsleistungen Beiträge Versicherten finanziert Steuern sichergestellt werden ist geeignetes Kriterium Einbeziehung Versorgungsausgleich . Willen Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend abzustellen Rente gemeinsame Lebensleistung Ehegatten zurückzuführen ist . ist AOW-Pension jedoch grundsätzlich Fall . überwiegend wird berufstätigen Personen Beiträge Teil geleisteten Steuern erdient Gutdeutsch ; OLG FamRZ . Auch Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet Anwartschaft Betriebsrente erworben hat . Fällen zusätzlicher Anteil Finanzierung Rente allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt ist unerheblich deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anders ist vgl. auch Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . . Charakter deutschen Versorgungsausgleich berücksichtigende Grundversorgung verliert AOW-Pension auch dann Einzelfall allein Dauer Aufenthalts zurückzuführen ist . Auch dann erwirbt Berechtigte Anrechnungszeit bemessenden individuellen Anspruch Rente andere Versorgungssysteme aufbauen kann . Schon scheint verfehlt Frage Berücksichtigung AOW-Pension Arbeit erdienten Anwartschaft Anwartschaft Aufenthalts unterscheiden unüberbrückbaren Schwierigkeiten Bewertung nur z.T. Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde . kommt auch Fällen negativer Zusammenhang Berufstätigkeit Rentenhöhe gegeben ist erdiente Rente gekürzt werden kann Berechtigte Beitragspflicht Beiträge entrichtet hat . Entscheidend ist allerdings auch deutsche gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten § Berücksichtigungszeiten § Anrechnungszeiten § Zurechnungszeiten Berücksichtigung beitragsloser Zeiten Bemessung gesetzlichen Rente vorsieht . Unterschied niederländischen Recht Einkommenslosigkeit Grund Beitragsbefreiung genügen lässt knüpft deutsche Rentenrecht Erwerbstätigkeit beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist . Berücksichtigung Kindererziehungszeiten ist allerdings selbst deutschem Rentenrecht Fall Leistung gesetzlichen Rentenversicherung allein Zeiten beruhen kann Ausgleichspflicht Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss 11 . September FamRZ . Unterschied kann genannten Zweck Abs. Satz abweichende Behandlung AOW-Pension Versorgungsausgleich rechtfertigen so auch Gutdeutsch . schließlich ist Gesamtsystem niederländischen AOW-Pension deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend Beiträge gezielt vorgesehene Steueranteile nur ergänzend Sozialleistung allgemeine Steuereinnahmen finanziert . Auch ist geboten einzelnen Teilen gesamten differenzieren . Höhe Ehezeitanteils niederländischen AOW-Pension hat Kammergericht ebenfalls zutreffend Grundlage festen Wechselkurses Euro € DM € bemessen . Höchstversorgung AOW-Pension Ehefrau individuellen Anrechnungszeit Anteil % zusteht jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet ist volldynamisch behandeln Nominalbetrag Versorgungsausgleich einzubeziehen vgl. FamRZ . 3 . Kammergericht ehezeitlich erworbenen wartschaften Parteien zutreffend berücksichtigt bemessen hat war Rechtsbeschwerde Ehefrau zurückzuweisen . Sprick RiBGH Prof. Dr. ist urlaubsbedingt Unterschrift verhindert . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung KG Entscheidung UF