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7.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Nr.
Abs.
2
;
§
Abs.
Beschwer
Verurteilung
Auskunft
§
Abs.
Höhe
gewährten
Arbeitnehmerabfindung
erhöht
Rechtsmittelführer
Geheimhaltungsinteresse
Arbeitgeber
vereinbarten
Verschwiegenheitspflicht
geltend
macht
.
Beschluss
10
.
August
AG
Langen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
31
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Wege
Stufenklage
Auskunft
Kindesunterhalt
Anspruch
genommene
Beklagte
wurde
Teilurteil
Amtsgerichts
verurteilt
Klägerin
Höhe
Arbeitgeber
gezahlten
Abfindung
Auskunft
erteilen
Vorlage
Abfindungsvertrages
belegen
.
legte
Beklagte
Berufung
machte
geltend
Beschwer
übersteige
erforderliche
Erwachsenheitssumme
besonderes
Geheimhaltungsinteresse
werterhöhend
berücksichtigen
sei
.
habe
nämlich
Abfindungsvertrag
ausdrücklich
strengstem
Stillschweigen
Inhalt
Vereinbarung
auch
Höhe
Abfindung
verpflichtet
.
Erteilung
Auskunft
müsse
rechnen
Arbeitgeber
rechtliche
Schritte
einleite
Rückzahlung
Abfindung
Schadensersatz
verlange
.
Berufungsgericht
setzte
Berufungswert
verwarf
Berufung
Beschluss
unzulässig
§
Abs.
Nr.
.
Beschluss
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
S.
statthaft
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
Insoweit
hält
Senat
vorläufigen
Beurteilung
Beschluss
11
.
Mai
FamRZ
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Sache
Eingang
Rechtsbeschwerdebegründung
zurückgewiesen
hatte
.
Rechtsbeschwerdebegründung
inzwischen
aufgezeigt
hat
erfordert
Rechtssache
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
.
Rahmen
Bemessung
Beschwer
Unterhaltsprozess
Auskunft
Verurteilten
ist
nämlich
bislang
hinreichend
höchstrichterlich
geklärt
Weise
gesetzlichen
Auskunftsanspruch
entgegengehaltene
Geheimhaltungsvereinbarung
Dritten
berücksichtigen
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Senat
Beschluss
11
.
Mai
aaO
bereits
ausgeführt
hat
kommt
Amtsgericht
Beklagten
Recht
verurteilt
hat
Auskunft
Höhe
Abfindung
erteilen
Vorlage
Abfindungsvertrages
belegen
.
Unerheblich
ist
auch
Auskunftsanspruch
Beklagten
Arbeitgeber
vereinbarte
Geheimhaltung
Abfindungsvertrages
Umstand
entgegensteht
Abfindung
Unterhaltszwecke
mehr
Verfügung
steht
Ablösung
Verbindlichkeiten
verbraucht
wurde
Beklagte
Berufungsbegründung
geltend
gemacht
hatte
.
Überprüfung
Rahmen
Rechtsbeschwerde
steht
nämlich
allein
Auffassung
Berufungsgerichts
Berufung
sei
unzulässig
Beschwer
Beklagten
übersteige
.
Höhe
Beschwer
ist
Belang
Verurteilung
Recht
erfolgte
überhaupt
hier
:
bereits
titulierten
Unterhalt
hinausgehender
Unterhaltsanspruch
besteht
vgl.
6
.
Mai
FamRZ
.
Zutreffend
ist
Ansatzpunkt
Berufungsgerichts
Wert
Beschwerdegegenstandes
ausschließlich
Abwehrinteresse
Beklagten
ankommt
Auskunft
verurteilt
wurde
erteilen
müssen
.
Wert
Beschwer
richte
Wert
bemesse
allein
Aufwand
Zeit
Kosten
Erfüllung
titulierten
Anspruchs
erfordere
etwaigen
Geheimhaltungsinteresse
Verurteilten
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
vgl.
Beschluss
24
November
FamRZ
.
Kostenaufwand
Erteilung
Auskunft
Höhe
Abfindung
Anfertigung
Kopie
Abfindungsvertrages
hat
Berufungsgericht
bemessen
.
lässt
Rechtsfehler
Nachteil
Beklagten
erkennen
.
Auch
Berufungsgericht
Beklagten
geltend
gemachte
Geheimhaltungsinteresse
werterhöhend
berücksichtigt
hat
hält
rechtlichen
Prüfung
zumindest
Ergebnis
stand
.
Zwar
kann
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Einzelfall
Geheimhaltungsinteresse
Auskunft
verurteilten
Partei
Bemessung
Rechtsmittelinteresses
erheblich
sein
.
Insoweit
muss
verurteilte
Partei
Beschwerdegericht
aber
§
Abs.
.
substantiiert
darlegen
erforderlichenfalls
glaubhaft
machen
Erteilung
Auskunft
konkreter
Nachteil
droht
Beschluss
10
.
Juni
;
23
.
April
.
Hier
hat
Beklagte
zwar
geltend
gemacht
Verletzung
Abfindungsvertrag
vereinbarten
Pflicht
Verschwiegenheit
auch
Höhe
gewährten
Abfindung
führe
zurückzahlen
müsse
.
ist
indes
hinreichend
glaubhaft
gemacht
allein
vorgelegten
Ziffer
Abfindungsvertrages
lediglich
heißt
Fall
Zuwiderhandlung
behalte
Arbeitgeber
Einleitung
rechtlicher
Schritte
.
muss
besonderes
Interesse
Auskunftspflichtigen
bestimmte
Tatsachen
insbesondere
Gegner
geheim
halten
Einzelfall
konkret
dargelegt
werden
.
gehört
auch
gerade
Person
Auskunftbegehrenden
Gefahr
begründet
muss
werde
offenbarten
Tatsachen
Rechtsstreit
Weise
Gebrauch
machen
schützenswerte
wirtschaftliche
Interessen
Auskunft
Verpflichteten
gefährden
können
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
veröffentlicht
.
ist
hier
vorgetragen
auch
sonst
ersichtlich
.
kann
auch
offen
bleiben
Umstand
Beklagte
Offenlegung
gewährten
Abfindung
Arbeitgeber
schadensersatzpflichtig
machen
könnte
Bemessung
Beschwer
überhaupt
berücksichtigt
werden
kann
auch
Fall
vorliegenden
Art
Grundsatz
gilt
Drittbeziehungen
Auskunftspflichtigen
unmittelbar
Verurteilung
Auskunft
fließenden
rechtlichen
Nachteil
führen
reine
Fernwirkung
Bemessung
Beschwer
Betracht
bleiben
haben
.
Insofern
könnte
nämlich
Haftungsrisiko
Auskunftsverfahren
beteiligten
Dritten
schützenswertes
wirtschaftliches
Interesse
Geheimhaltung
Auskunft
Begehrenden
hergeleitet
werden
vgl.
Urteil
4
Juli
.
Schließlich
bedarf
auch
Entscheidung
Beklagte
hier
hinreichend
glaubhaft
gemacht
hat
vertraglich
vereinbarte
Verschwiegenheitspflicht
auch
Fälle
umfassen
sollte
Gesetzes
Auskunft
verpflichtet
ist
.
wäre
Fall
würde
Geheimhaltungsvereinbarung
insoweit
unwirksam
erweisen
.
vertragliche
Verpflichtung
Arbeitnehmers
Verschwiegenheit
betriebliche
Tatsachen
ist
nämlich
nur
wirksam
Belange
Arbeitgebers
gerechtfertigt
ist
vgl.
.
Verpflichtung
Höhe
gezahlten
Abfindung
Ausscheiden
Arbeitsverhältnis
Stillschweigen
bewahren
kann
gelten
.
liegt
Hand
Belange
Arbeitgebers
überwiegen
können
Befolgung
Verschwiegenheitspflicht
zwingende
gesetzliche
Bestimmungen
verstoßen
würde
so
etwa
Beklagte
Abfindung
Höhe
Einkommensteuererklärung
verschweigen
würde
.
verkennt
Beklagte
Verfassungsbeschwerde
Rechtsbeschwerde
Bezug
nimmt
Auffassung
vertritt
existiere
gesetzliche
Regelung
vertragliche
Ansprüche
Unterhaltsprozess
aufhebe
.
Richtig
ist
vielmehr
gesetzliche
Auskunftsansprüche
vertragliche
Absprachen
Dritten
unterlaufen
werden
können
.
Insbesondere
können
Belange
Arbeitgebers
Verschwiegenheitspflicht
Auskunftsberechtigten
Rahmen
Rechtsstreits
Kindesunterhalt
rechtfertigen
.
ergibt
zweifelsfrei
gesetzlichen
Wertung
§
Abs.
.
kann
Gericht
Unterhaltsrechtsstreit
Einkünfte
Partei
Aufforderung
Auskunftserteilung
nachkommt
Arbeitgeber
Partei
Auskunft
einholen
.
ist
Erteilung
Auskunft
verpflichtet
Abs.
S.
kann
eigene
Verschwiegenheitspflicht
berufen
Gesetzgeber
Vorrang
Unterhaltsinteresses
Geheimhaltungsinteresse
entschieden
hat
vgl.
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
hier
vorliegenden
Fall
Unterhalts
minderjährigen
Kindes
kann
Familiengericht
sogar
Auskünfte
Höhe
Einkünfte
Vermögens
Finanzämtern
einholen
§
Abs.
Nr.
.
ist
ersichtlich
Sicherung
wirtschaftlichen
Basis
minderjährigen
Kindes
sogar
Vorrang
Wahrung
Steuergeheimnisses
hat
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
zeigt
zugleich
Befürchtung
Beklagten
früherer
Arbeitgeber
werde
Unterhaltsprozess
erteilten
Auskunft
Höhe
Abfindung
belangen
unbegründet
ist
.
Weigerung
könnte
Offenbarung
Abfindung
Unterhaltsprozess
auch
Kenntnisnahme
Klägerin
verhindern
Arbeitgeber
Höhe
Abfindung
Verlangen
Gerichts
dann
selbst
offen
legen
hätte
.
kann
Arbeitgeber
Erteilung
begehrten
Auskunft
Beklagten
auch
ersetzender
Schaden
entstehen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose