BESCHLUSS 10 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Nr. Abs. 2 ; § Abs. Beschwer Verurteilung Auskunft § Abs. Höhe gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht Rechtsmittelführer Geheimhaltungsinteresse Arbeitgeber vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht . Beschluss 10 . August AG Langen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 31 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Wege Stufenklage Auskunft Kindesunterhalt Anspruch genommene Beklagte wurde Teilurteil Amtsgerichts verurteilt Klägerin Höhe Arbeitgeber gezahlten Abfindung Auskunft erteilen Vorlage Abfindungsvertrages belegen . legte Beklagte Berufung machte geltend Beschwer übersteige erforderliche Erwachsenheitssumme € besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend berücksichtigen sei . habe nämlich Abfindungsvertrag ausdrücklich strengstem Stillschweigen Inhalt Vereinbarung auch Höhe Abfindung verpflichtet . Erteilung Auskunft müsse rechnen Arbeitgeber rechtliche Schritte einleite Rückzahlung Abfindung Schadensersatz verlange . Berufungsgericht setzte Berufungswert € verwarf Berufung Beschluss unzulässig § Abs. Nr. . Beschluss richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Nr. Abs. S. statthaft § Abs. Nr. zulässig . Insoweit hält Senat vorläufigen Beurteilung Beschluss 11 . Mai FamRZ Antrag Aussetzung Vollziehung erstinstanzlichen Entscheidung Sache Eingang Rechtsbeschwerdebegründung zurückgewiesen hatte . Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt hat erfordert Rechtssache Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts . Rahmen Bemessung Beschwer Unterhaltsprozess Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang hinreichend höchstrichterlich geklärt Weise gesetzlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung Dritten berücksichtigen ist . 2 . Rechtsbeschwerde hat jedoch Sache Erfolg . Senat Beschluss 11 . Mai aaO bereits ausgeführt hat kommt Amtsgericht Beklagten Recht verurteilt hat Auskunft Höhe Abfindung erteilen Vorlage Abfindungsvertrages belegen . Unerheblich ist auch Auskunftsanspruch Beklagten Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung Abfindungsvertrages Umstand entgegensteht Abfindung Unterhaltszwecke mehr Verfügung steht Ablösung Verbindlichkeiten verbraucht wurde Beklagte Berufungsbegründung geltend gemacht hatte . Überprüfung Rahmen Rechtsbeschwerde steht nämlich allein Auffassung Berufungsgerichts Berufung sei unzulässig Beschwer Beklagten € übersteige . Höhe Beschwer ist Belang Verurteilung Recht erfolgte überhaupt hier : bereits titulierten Unterhalt hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht vgl. 6 . Mai FamRZ . Zutreffend ist Ansatzpunkt Berufungsgerichts Wert Beschwerdegegenstandes ausschließlich Abwehrinteresse Beklagten ankommt Auskunft verurteilt wurde erteilen müssen . Wert Beschwer richte Wert bemesse allein Aufwand Zeit Kosten Erfüllung titulierten Anspruchs erfordere etwaigen Geheimhaltungsinteresse Verurteilten . entspricht ständigen Rechtsprechung vgl. Beschluss 24 November FamRZ . Kostenaufwand Erteilung Auskunft Höhe Abfindung Anfertigung Kopie Abfindungsvertrages hat Berufungsgericht € bemessen . lässt Rechtsfehler Nachteil Beklagten erkennen . Auch Berufungsgericht Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse werterhöhend berücksichtigt hat hält rechtlichen Prüfung zumindest Ergebnis stand . Zwar kann ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Einzelfall Geheimhaltungsinteresse Auskunft verurteilten Partei Bemessung Rechtsmittelinteresses erheblich sein . Insoweit muss verurteilte Partei Beschwerdegericht aber § Abs. . substantiiert darlegen erforderlichenfalls glaubhaft machen Erteilung Auskunft konkreter Nachteil droht Beschluss 10 . Juni ; 23 . April . Hier hat Beklagte zwar geltend gemacht Verletzung Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht Verschwiegenheit auch Höhe gewährten Abfindung führe zurückzahlen müsse . ist indes hinreichend glaubhaft gemacht allein vorgelegten Ziffer Abfindungsvertrages lediglich heißt Fall Zuwiderhandlung behalte Arbeitgeber Einleitung rechtlicher Schritte . muss besonderes Interesse Auskunftspflichtigen bestimmte Tatsachen insbesondere Gegner geheim halten Einzelfall konkret dargelegt werden . gehört auch gerade Person Auskunftbegehrenden Gefahr begründet muss werde offenbarten Tatsachen Rechtsstreit Weise Gebrauch machen schützenswerte wirtschaftliche Interessen Auskunft Verpflichteten gefährden können vgl. Beschluss 8 . Dezember veröffentlicht . ist hier vorgetragen auch sonst ersichtlich . kann auch offen bleiben Umstand Beklagte Offenlegung gewährten Abfindung Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen könnte Bemessung Beschwer überhaupt berücksichtigt werden kann auch Fall vorliegenden Art Grundsatz gilt Drittbeziehungen Auskunftspflichtigen unmittelbar Verurteilung Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen reine Fernwirkung Bemessung Beschwer Betracht bleiben haben . Insofern könnte nämlich Haftungsrisiko Auskunftsverfahren beteiligten Dritten schützenswertes wirtschaftliches Interesse Geheimhaltung Auskunft Begehrenden hergeleitet werden vgl. Urteil 4 Juli . Schließlich bedarf auch Entscheidung Beklagte hier hinreichend glaubhaft gemacht hat vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch Fälle umfassen sollte Gesetzes Auskunft verpflichtet ist . wäre Fall würde Geheimhaltungsvereinbarung insoweit unwirksam erweisen . vertragliche Verpflichtung Arbeitnehmers Verschwiegenheit betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam Belange Arbeitgebers gerechtfertigt ist vgl. . Verpflichtung Höhe gezahlten Abfindung Ausscheiden Arbeitsverhältnis Stillschweigen bewahren kann gelten . liegt Hand Belange Arbeitgebers überwiegen können Befolgung Verschwiegenheitspflicht zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde so etwa Beklagte Abfindung Höhe Einkommensteuererklärung verschweigen würde . verkennt Beklagte Verfassungsbeschwerde Rechtsbeschwerde Bezug nimmt Auffassung vertritt existiere gesetzliche Regelung vertragliche Ansprüche Unterhaltsprozess aufhebe . Richtig ist vielmehr gesetzliche Auskunftsansprüche vertragliche Absprachen Dritten unterlaufen werden können . Insbesondere können Belange Arbeitgebers Verschwiegenheitspflicht Auskunftsberechtigten Rahmen Rechtsstreits Kindesunterhalt rechtfertigen . ergibt zweifelsfrei gesetzlichen Wertung § Abs. . kann Gericht Unterhaltsrechtsstreit Einkünfte Partei Aufforderung Auskunftserteilung nachkommt Arbeitgeber Partei Auskunft einholen . ist Erteilung Auskunft verpflichtet Abs. S. kann eigene Verschwiegenheitspflicht berufen Gesetzgeber Vorrang Unterhaltsinteresses Geheimhaltungsinteresse entschieden hat vgl. 4 . Aufl . § Rdn . . hier vorliegenden Fall Unterhalts minderjährigen Kindes kann Familiengericht sogar Auskünfte Höhe Einkünfte Vermögens Finanzämtern einholen § Abs. Nr. . ist ersichtlich Sicherung wirtschaftlichen Basis minderjährigen Kindes sogar Vorrang Wahrung Steuergeheimnisses hat vgl. aaO § Rdn . . zeigt zugleich Befürchtung Beklagten früherer Arbeitgeber werde Unterhaltsprozess erteilten Auskunft Höhe Abfindung belangen unbegründet ist . Weigerung könnte Offenbarung Abfindung Unterhaltsprozess auch Kenntnisnahme Klägerin verhindern Arbeitgeber Höhe Abfindung Verlangen Gerichts dann selbst offen legen hätte . kann Arbeitgeber Erteilung begehrten Auskunft Beklagten auch ersetzender Schaden entstehen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose