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614 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
22
.
März
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
Zugewinnausgleich
Höhe
36.420,44
Zinsen
zahlen
Widerklage
Beklagten
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Beklagten
6
.
Dezember
zugestellt
.
legte
Beklagte
rechtzeitig
8
.
Januar
Montag
Berufung
.
Schriftsatz
7
.
Februar
:
Januar
gleichen
Tag
eingegangenen
ist
beantragte
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
"
ablaufende
Frist
Begründung
Berufung
Monat
verlängern
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Begründungsfrist
bereits
6
.
Februar
Dienstag
abgelaufen
sei
Verlängerung
Frist
mehr
Betracht
komme
beantragte
Beklagte
23
.
Februar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
begründete
Berufung
weiteren
Telefax
selben
Tag
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
aber
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
angefochtene
Entscheidung
entspricht
Ergebnis
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erschwert
Beklagten
Zugang
Berufungsgericht
unzumutbarer
Weise
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Beklagte
Berufungsbegründungsfrist
schuldhaft
versäumt
.
zweitinstanzlicher
Prozessbevollmächtigter
habe
Mandatserteilung
Ablauf
Begründungsfrist
6
.
Februar
richtig
berechnet
Anwaltsgehilfin
angewiesen
Frist
einwöchige
Vorfrist
Fristenkalender
einzutragen
.
Anwaltsgehilfin
habe
Fristablauf
8
.
Februar
eingetragen
entsprechende
einwöchige
Vorfrist
beachtet
Akte
erst
Fristablauf
7
.
Februar
vorgelegt
.
Kenntnis
Zustellungsdatum
hatte
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Nachfrage
Berufungsgerichts
vorgetragen
erstinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
genaue
Zustellungsdatum
mitgeteilt
Schreiben
6
.
Dezember
lediglich
erklärt
habe
Berufung
sei
"
08.01.2007
möglich
"
.
Zustellungsdatum
6
.
Dezember
sei
erst
Telefongespräch
13
.
Dezember
Beklagten
persönlich
genannt
worden
.
sei
Schriftsatz
8
.
Januar
Berufung
Fristwahrung
eingelegt
worden
.
Erst
19
.
Januar
habe
Beklagten
persönliche
Besprechung
Berufungsbegründung
stattgefunden
.
2
.
Vortrag
kann
Verschulden
Beklagten
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
ausschließen
.
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
wahren
muss
Prozessbevollmächtigte
Zumutbare
tun
veranlassen
.
hat
insbesondere
Anbringung
Erledigungsvermerken
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
anzuordnen
Erledigungsvermerken
forschen
Handakte
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
vorgelegt
wird
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Rechtsanwalt
Ablauf
Fristen
zwar
Vorlage
Handakte
dann
eigenverantwortlich
prüfen
Akten
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
insbesondere
Bearbeitung
vorgelegt
werden
.
Vorlage
Handakte
Berufungsbegründungsfrist
anderen
fristgebundenen
Prozesshandlung
erfolgt
ist
kommt
.
Rechtsanwalt
muss
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
eigenverantwortlich
stets
auch
weiteren
unerledigten
Fristen
Notierung
Handakten
prüfen
.
Berufungsbegründungsfrist
beginnt
§
Abs.
Satz
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Ablauf
steht
Zeitpunkt
Fertigung
Berufungsschrift
bereits
11
.
Februar
ZB
FamRZ
.
Auch
Handakten
Zusammenhang
Fertigung
Berufungsschrift
vorgelegt
werden
beschränkt
Kontrollpflicht
Prüfung
Berufungsfrist
notiert
ist
;
erstreckt
vielmehr
auch
Erledigung
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
21
.
April
ZB
FamRZ
.
3
.
Grundlage
Rechtsprechung
ist
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Verschulden
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
zurückzuführen
Beklagten
§
Abs.
zuzurechnen
ist
.
Beklagte
hat
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
vorgetragen
Vorlage
eidesstattlichen
Erklärung
"
Anwaltsgehilfin
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
glaubhaft
gemacht
schon
Eintragung
Berufungsbegründungsfrist
zutreffenden
Ablauf
Begründungsfrist
6
.
Februar
hingewiesen
worden
sei
Anwaltsgehilfin
lediglich
Umsetzung
nämlich
späteren
Eintragung
geirrt
habe
.
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Zeitpunkt
Zustellung
zunächst
mitgeteilt
worden
war
weiteren
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
erst
telefonisch
13
.
Dezember
Beklagten
persönlich
erfahren
hat
muss
Eintragung
Frist
Zeitpunkt
noch
8
.
Januar
erfolgt
sein
.
Zeitpunkt
ist
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
klagten
Kenntnis
genauen
Zustellungsdatum
erlangt
hatte
Handakte
Fertigung
Berufungsschrift
8
.
Januar
vorgelegt
worden
.
Spätestens
Zeitpunkt
hätte
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Handakte
eingetragenen
Fristen
überprüfen
müssen
.
wäre
dann
Grundlage
schon
bekannten
Zustellung
angefochtenen
Urteils
6
.
Dezember
Fristablauf
6
.
Februar
gelangt
hätte
Vermerk
Handakte
fehlerhafte
Notierung
Begründungsfrist
bemerkt
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Prüfung
versäumt
hat
ergibt
auch
Verlängerungsantrag
7
.
Februar
ausdrücklich
beantragt
"
ablaufende
Frist
"
Begründung
Berufung
verlängern
.
Selbst
Zeitpunkt
hatte
Rechtsanwalt
Fristablauf
erneut
Grundlage
korrekten
Zustellungsdatums
überprüft
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
05.12.2006
OLG
Entscheidung
22.03.2007