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652 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Parteien
sind
geschiedene
Eheleute
.
Ehe
sind
inzwischen
volljährige
Söhne
hervorgegangen
.
Klägerin
machte
Klage
gestützt
Beklagten
getroffene
Vereinbarung
Sonderbedarf
Söhne
Eltern
jeweils
hälftig
tragen
sei
geltend
Beklagte
sei
Verpflichtung
nachgekommen
verlangte
Zahlung
DM
Zinsen
.
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
schlossen
Parteien
folgenden
Vergleich
:
"
Beklagte
zahlt
insgesamt
DM
zwar
jeweils
Hälfte
Betrages
Sohn
S.
andere
Hälfte
Betrages
Sohn
Übrigen
sind
Parteien
einig
Vergangenheit
mehr
Kinder
getan
haben
tun
verpflichtet
gewesen
sind
.
Parteien
sind
einig
Vergangenheit
Bezug
Kinder
Unterhaltsforderungen
hinüber
herüber
mehr
bestehen
.
"
Beklagte
erklärte
Anfechtung
Vergleichs
arglistiger
Täuschung
begehrte
Feststellung
unwirksam
sei
.
Amtsgericht
stellte
Antrag
Klägerin
folgend
Rechtsstreit
Vergleich
beendet
sei
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
Beschwer
Betrag
übersteige
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthaft
§
Abs.
Nr.
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
Beschwer
Beklagten
Gebührenstreitwert
Berufungsverfahren
DM
festgesetzt
hat
hat
ausgeführt
:
Beklagte
wolle
Berufung
Feststellung
Unwirksamkeit
Vergleichs
Befreiung
hierin
enthaltenen
Pflicht
Zahlung
insgesamt
DM
Unterhalt
Sonderbedarf
erreichen
.
bestehe
sein
Abschluss
Vergleichs
verbliebenes
Interesse
so
Bemessung
Beschwer
bührenstreitwerts
allein
ursprüngliche
Klageforderung
DM
abzustellen
sei
.
Berufung
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
unzulässig
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
2
.
Streit
verfahrensrechtliche
materiell-rechtliche
Wirksamkeit
Prozessvergleichs
ist
Fortsetzung
bisherigen
Verfahrens
auszutragen
vgl.
etwa
.
.
Frage
Streitwert
Wirksamkeit
Vergleichs
fortgesetzten
Verfahren
bemessen
ist
wird
Rechtsprechung
Schrifttum
einheitlich
beantwortet
.
Schrifttum
wird
überwiegend
Auffassung
vertreten
Streitwert
fortgesetzten
Verfahrens
entspreche
bisherigen
Verfahrens
.
Unbeachtlich
sei
auch
inzidenter
Wirksamkeit
Umständen
höherwertigen
Vergleichs
entschieden
werde
Vergleichsgegenstand
allein
streitwertrechtlich
relevanten
Streitgegenstand
geworden
sei
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
Nr.
Stichwort
:
Vergleich
Wert
Fortsetzung
Verfahrens
;
Musielak/Henrich
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Stichwort
:
Vergleich
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Hk-ZPO/Kayser
§
Rdn
.
Stichwort
:
Vergleich
;
Anders/Gehle/Kuntze
4
.
Aufl
.
S.
Rdn
.
20
;
ebenso
:
.
Teilweise
wird
Ansicht
vertreten
Wert
Verfahrens
bestimme
Interesse
desjenigen
Unwirksamkeit
Vergleichs
geltend
mache
.
Allein
Umstand
Streit
Fortsetzung
bisherigen
Verfahrens
geführt
werden
müsse
rechtfertige
schematische
Gleichsetzung
Hauptsachewert
.
Vielmehr
entspreche
Situation
Zwischenstreit
.
§
maßgebliche
Interesse
"
"
bemesse
Differenz
Sachantrag
bisherigen
Verfahren
Vergleich
übernommenen
Verpflichtung
.
Wertbestimmung
habe
Saldierung
verbundenen
vermögensrechtlichen
Nachteile
"
Fortsetzungskläger
vorauszugehen
Schneider/Herget
Streitwertkommentar
12
.
Aufl
.
Rdn
.
;
MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
OLG
;
OLG
122
;
OLG
.
3
.
Zulässigkeit
Berufung
kommt
indessen
Gebührenstreitwert
Beschwer
Berufungsklägers
Betrag
übersteigt
§
Abs.
Nr.
.
Maßgebend
ist
allein
Interesse
Beklagten
Unwirksamkeit
Vergleichs
angefochtene
Urteil
Wirksamkeit
verfahrensbeendende
Wirkung
Vergleichs
festgestellt
worden
ist
.
Insofern
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
Beklagte
Umfang
übernommenen
Zahlungspflicht
also
Höhe
DM
beschwert
ist
.
zusätzliche
Beschwer
kommt
Betracht
Parteien
Vergleich
vereinbart
haben
"
Vergangenheit
Bezug
Kinder
Unterhaltsforderungen
hinüber
herüber
mehr
bestehen
"
Beklagte
Ansprüche
aber
berühmt
.
Bundesgerichtshof
hat
Fall
lediglich
Teilbetrag
eingeklagt
Gesamtforderung
klagende
Partei
berühmt
hatte
Vergleich
geschlossen
worden
war
Auffassung
vertreten
Streitwert
zugleich
wohl
auch
Beschwer
Höhe
Vergleich
begründeten
höheren
Zahlungspflicht
lasse
Antrag
Beklagten
Wirksamkeit
Vergleichs
gestritten
werde
.
gelte
jedenfalls
Rechtsstreit
ursprünglichen
Anträgen
fortgesetzt
werde
Parteien
also
Möglichkeit
ergriffen
hätten
Entscheidung
erlangen
Rechtskraft
auch
Bestand
Vergleichs
erfasst
hätte
Vollstreckungsgegenklage
Widerklage
Feststellung
Wirksamkeit
Vergleichs
;
Beschluss
30
.
September
Leitsatz
veröffentlicht
Nr.
.
ergibt
Fortsetzung
Verfahrens
bisherigen
Anträgen
Vergleich
höherer
Wert
anzusetzen
ist
weitergehende
Regelungen
Gegenstand
Rechtsstreits
gemacht
werden
.
Entsprechendes
gilt
auch
vorliegenden
Fall
Beklagte
angeblichen
Gegenansprüchen
prozessualen
Konsequenzen
gezogen
etwa
Widerklage
erhoben
hat
.
Beschwer
entspricht
lediglich
Betrag
Zahlung
verpflichtet
hat
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Lichtenfels
Entscheidung
24.10.2002
OLG
Entscheidung
31.01.2003
UF