BESCHLUSS 14 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 31 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien sind geschiedene Eheleute . Ehe sind inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen . Klägerin machte Klage gestützt Beklagten getroffene Vereinbarung Sonderbedarf Söhne Eltern jeweils hälftig tragen sei geltend Beklagte sei Verpflichtung nachgekommen verlangte Zahlung DM € Zinsen . mündlichen Verhandlung Amtsgericht schlossen Parteien folgenden Vergleich : " Beklagte zahlt insgesamt DM zwar jeweils Hälfte Betrages Sohn S. andere Hälfte Betrages Sohn Übrigen sind Parteien einig Vergangenheit mehr Kinder getan haben tun verpflichtet gewesen sind . Parteien sind einig Vergangenheit Bezug Kinder Unterhaltsforderungen hinüber herüber mehr bestehen . " Beklagte erklärte Anfechtung Vergleichs arglistiger Täuschung begehrte Feststellung unwirksam sei . Amtsgericht stellte Antrag Klägerin folgend Rechtsstreit Vergleich beendet sei . gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen Beschwer Betrag € übersteige . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Satz Abs. Nr. statthaft § Abs. Nr. zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat . Rechtsbeschwerde ist aber begründet . 1 . Oberlandesgericht Beschwer Beklagten Gebührenstreitwert Berufungsverfahren € DM festgesetzt hat hat ausgeführt : Beklagte wolle Berufung Feststellung Unwirksamkeit Vergleichs Befreiung hierin enthaltenen Pflicht Zahlung insgesamt DM Unterhalt Sonderbedarf erreichen . bestehe sein Abschluss Vergleichs verbliebenes Interesse so Bemessung Beschwer bührenstreitwerts allein ursprüngliche Klageforderung DM abzustellen sei . Berufung sei gemäß § Abs. Nr. unzulässig . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . 2 . Streit verfahrensrechtliche materiell-rechtliche Wirksamkeit Prozessvergleichs ist Fortsetzung bisherigen Verfahrens auszutragen vgl. etwa . . Frage Streitwert Wirksamkeit Vergleichs fortgesetzten Verfahren bemessen ist wird Rechtsprechung Schrifttum einheitlich beantwortet . Schrifttum wird überwiegend Auffassung vertreten Streitwert fortgesetzten Verfahrens entspreche bisherigen Verfahrens . Unbeachtlich sei auch inzidenter Wirksamkeit Umständen höherwertigen Vergleichs entschieden werde Vergleichsgegenstand allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegenstand geworden sei Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . Nr. Stichwort : Vergleich Wert Fortsetzung Verfahrens ; Musielak/Henrich 5 . Aufl . Rdn . ; Zöller/Herget 26 . Aufl . § Rdn . Stichwort : Vergleich ; Thomas/Putzo/Hüßtege 27 . Aufl . § Rdn . ; Hk-ZPO/Kayser § Rdn . Stichwort : Vergleich ; Anders/Gehle/Kuntze 4 . Aufl . S. Rdn . 20 ; ebenso : . Teilweise wird Ansicht vertreten Wert Verfahrens bestimme Interesse desjenigen Unwirksamkeit Vergleichs geltend mache . Allein Umstand Streit Fortsetzung bisherigen Verfahrens geführt werden müsse rechtfertige schematische Gleichsetzung Hauptsachewert . Vielmehr entspreche Situation Zwischenstreit . § maßgebliche Interesse " " bemesse Differenz Sachantrag bisherigen Verfahren Vergleich übernommenen Verpflichtung . Wertbestimmung habe Saldierung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile " Fortsetzungskläger vorauszugehen Schneider/Herget Streitwertkommentar 12 . Aufl . Rdn . ; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2 . Aufl . § Rdn . ; OLG ; OLG 122 ; OLG . 3 . Zulässigkeit Berufung kommt indessen Gebührenstreitwert Beschwer Berufungsklägers Betrag € übersteigt § Abs. Nr. . Maßgebend ist allein Interesse Beklagten Unwirksamkeit Vergleichs angefochtene Urteil Wirksamkeit verfahrensbeendende Wirkung Vergleichs festgestellt worden ist . Insofern ist Berufungsgericht Recht ausgegangen Beklagte Umfang übernommenen Zahlungspflicht also Höhe DM € beschwert ist . zusätzliche Beschwer kommt Betracht Parteien Vergleich vereinbart haben " Vergangenheit Bezug Kinder Unterhaltsforderungen hinüber herüber mehr bestehen " Beklagte Ansprüche aber berühmt . Bundesgerichtshof hat Fall lediglich Teilbetrag eingeklagt Gesamtforderung klagende Partei berühmt hatte Vergleich geschlossen worden war Auffassung vertreten Streitwert zugleich wohl auch Beschwer Höhe Vergleich begründeten höheren Zahlungspflicht lasse Antrag Beklagten Wirksamkeit Vergleichs gestritten werde . gelte jedenfalls Rechtsstreit ursprünglichen Anträgen fortgesetzt werde Parteien also Möglichkeit ergriffen hätten Entscheidung erlangen Rechtskraft auch Bestand Vergleichs erfasst hätte Vollstreckungsgegenklage Widerklage Feststellung Wirksamkeit Vergleichs ; Beschluss 30 . September Leitsatz veröffentlicht Nr. . ergibt Fortsetzung Verfahrens bisherigen Anträgen Vergleich höherer Wert anzusetzen ist weitergehende Regelungen Gegenstand Rechtsstreits gemacht werden . Entsprechendes gilt auch vorliegenden Fall Beklagte angeblichen Gegenansprüchen prozessualen Konsequenzen gezogen etwa Widerklage erhoben hat . Beschwer entspricht lediglich Betrag € Zahlung verpflichtet hat . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Lichtenfels Entscheidung 24.10.2002 OLG Entscheidung 31.01.2003 UF