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5.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Verfahrenskostenhilfe
kann
nur
bedürftige
Beteiligte
erhalten
eigenen
Rechten
betroffen
ist
Anschluss
22
.
Oktober
FamRZ
.
scheidet
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Beteiligten
Verfahren
anderer
Beteiligter
rechtskräftigem
Abschluss
Scheidungsverfahrens
Aufhebung
Rückzahlung
beigetriebenen
Zwangsgelds
erstrebt
.
Beschluss
21
.
Juni
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
Antragsteller
war
Scheidungsverbund
Verfahren
Versorgungsausgleich
anhängig
.
Aufforderung
Amtsgerichts
Durchführung
Versorgungsausgleichs
erforderliche
amtliche
Formular
ausgefüllt
unterschrieben
vorzulegen
ist
Antragsgegnerin
Hinweis
mögliche
Verhängung
Zwangsgeld
gesetzten
Frist
noch
Erinnerung
nachgekommen
.
hat
Amtsgericht
Antragsgegnerin
Zwangsgeld
festgesetzt
.
Zwangsgeld
beigetrieben
worden
war
hat
Antragsgegnerin
erst
ausgefüllten
Fragebogen
dann
Anlage
Amtsgericht
eingereicht
.
Scheidung
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Beschluss
28
.
April
rechtskräftig
21
.
Juni
hat
Antragsgegnerin
12
.
Mai
beantragt
Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss
aufzuheben
Zwangsgeld
zurückzuerstatten
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Beschluss
28
.
Oktober
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsgegnerin
Begehren
.
Antragsteller
hat
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
Beiordnung
Verfahrensbevollmächtigten
beantragt
.
II
.
Antragsteller
ist
nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe
versagen
.
Beteiligung
vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
dient
Verfolgung
Verteidigung
eigener
Rechte
erfolgt
lediglich
begleitend
Verfahrenskostenhilfe
Betracht
kommt
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
1
.
Verfahrenskostenhilfe
§
Abs.
FamFG
.
kann
nur
bedürftige
Beteiligte
erhalten
eigene
Rechte
geltend
machen
beabsichtigt
.
allein
Blick
fremde
Rechtspositionen
erfolgende
Verfahrensbeteiligung
ist
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
hingegen
möglich
.
einschlägige
§
Abs.
Satz
sieht
Prozesspartei
Kosten
Prozessführung
selbst
vollständig
aufbringen
kann
Vorliegen
weiterer
Tatbestandsvoraussetzungen
Prozesskostenhilfe
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
gewährt
werden
kann
.
Verfahrensbeteiligung
gesetzlichen
Vorgabe
entspricht
ist
aber
nur
Durchsetzung
eigener
Rechtspositionen
denkbar
.
Geht
kommt
Verfahrenskostenhilfe
Betracht
vgl.
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
.
Ausschluss
allein
Blick
fremde
Rechtspositionen
Verfahren
beteiligen
Möglichkeit
Verfahrenskostenhilfe
erhalten
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
gebietet
weitgehende
Angleichung
Situation
Bemittelten
Unbemittelten
Verwirklichung
Rechtsschutzes
.
Verfahrenskostenhilfe
sollen
verhindern
Bedürftige
wirtschaftlichen
Gründen
gehindert
sind
Recht
Gericht
suchen
stellen
spezialgesetzlich
geregelte
Form
Sozialhilfe
Bereich
Rechtspflege
.
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
soll
mithin
vermieden
werden
wirtschaftlich
Bedürftiger
nur
Rechtsverlust
erleidet
Verfahrensbeteiligung
erforderlichen
Mittel
selbst
aufbringen
kann
.
dient
hingegen
Unbemittelten
Verfahrensbeteiligungen
Art
auch
Verfolgung
Verteidigung
eigener
Rechte
ermöglichen
Bemittelter
fremde
Rechtspositionen
gerichteten
Motiven
leisten
will
kann
.
Beeinträchtigung
Rechtsposition
bedürftigen
Beteiligten
trifft
Staat
insoweit
Verfassungs
Fürsorgeverpflichtung
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
.
2
.
So
aber
liegt
hier
.
Alleiniger
Verfahrensgegenstand
ist
Begehren
Antragsgegnerin
mittlerweile
rechtskräftigem
Abschluss
Scheidungsverfahrens
Folgesache
beigetriebene
Zwangsgeld
zurückzuerhalten
.
ist
ersichtlich
noch
Antragsteller
entsprechenden
Hinweises
Senats
dargelegt
Rechtskreis
Antragstellers
berührt
wird
.
geltend
gemachte
Rückzahlungsanspruch
richtet
Staatskasse
.
Antragsteller
hat
auch
rechtliches
Interesse
Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss
aufrechterhalten
Zwangsgeld
einbehalten
bleibt
gerichtliche
Verfügung
letztlich
durchgesetzt
Scheidungsverbundverfahren
rechtskräftig
abgeschlossen
worden
ist
.
Übrigen
spricht
rechtliches
Interesse
Antragsgegners
auch
Zwangsgeld
Sinne
§
FamFG
Zwangsmittel
anders
etwa
Ordnungsgeld
§
FamFG
Sanktionscharakter
hat
allein
Einwirkung
Willen
Verpflichteten
dient
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
März
FamRZ
.
17
.
August
FamRZ
.
reines
Beugemittel
ist
so
etwa
FamFG
3
.
Aufl
.
§
.
.
Antragsteller
beruft
Antragsgegnerin
erstrebte
Aufhebungsbeschluss
sei
"
"
jedenfalls
auch
Interesse
ergangenen
Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss
lässt
rechtliches
Interesse
Aufrechterhaltung
Beschlusses
auch
Verbleib
Zwangsgelds
Staatskasse
ableiten
.
Sollte
gehen
geschiedenen
Ehefrau
negative
aber
jedenfalls
inzwischen
rechtlich
bedeutungslose
Vermögensverschiebung
Bestand
haben
möge
begründet
ebenfalls
Verfahrenskostenhilfe
verfolgbare
Rechtsposition
.
Beurteilung
ändert
schließlich
auch
Umstand
Oberlandesgericht
Antragsteller
Beschwerde
zurückweisenden
Beschluss
unzutreffender
Weise
Beschwerdegegner
bezeichnet
hat
.
Dose
Klinkhammer
RiBGH
Dr.
hat
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
.
Guhling
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.10.2016
OLG
Entscheidung
WF