BESCHLUSS 21 . Juni Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ; § Abs. Satz Verfahrenskostenhilfe kann nur bedürftige Beteiligte erhalten eigenen Rechten betroffen ist Anschluss 22 . Oktober FamRZ . scheidet Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Beteiligten Verfahren anderer Beteiligter rechtskräftigem Abschluss Scheidungsverfahrens Aufhebung Rückzahlung beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt . Beschluss 21 . Juni AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Antrag Antragstellers Gewährung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen . Gründe : Antragsgegnerin Antragsteller war Scheidungsverbund Verfahren Versorgungsausgleich anhängig . Aufforderung Amtsgerichts Durchführung Versorgungsausgleichs erforderliche amtliche Formular ausgefüllt unterschrieben vorzulegen ist Antragsgegnerin Hinweis mögliche Verhängung Zwangsgeld gesetzten Frist noch Erinnerung nachgekommen . hat Amtsgericht Antragsgegnerin Zwangsgeld € festgesetzt . Zwangsgeld beigetrieben worden war hat Antragsgegnerin erst ausgefüllten Fragebogen dann Anlage Amtsgericht eingereicht . Scheidung Durchführung Versorgungsausgleichs Beschluss 28 . April rechtskräftig 21 . Juni hat Antragsgegnerin 12 . Mai beantragt Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben Zwangsgeld zurückzuerstatten . Amtsgericht hat Antrag Beschluss 28 . Oktober zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Antragsgegnerin ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsgegnerin Begehren . Antragsteller hat Verfahren Rechtsbeschwerde Gewährung Verfahrenskostenhilfe Beiordnung Verfahrensbevollmächtigten beantragt . II . Antragsteller ist nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagen . Beteiligung vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren dient Verfolgung Verteidigung eigener Rechte erfolgt lediglich begleitend Verfahrenskostenhilfe Betracht kommt vgl. Senatsbeschluss 22 . Oktober FamRZ . . 1 . Verfahrenskostenhilfe § Abs. FamFG . kann nur bedürftige Beteiligte erhalten eigene Rechte geltend machen beabsichtigt . allein Blick fremde Rechtspositionen erfolgende Verfahrensbeteiligung ist Gewährung Verfahrenskostenhilfe hingegen möglich . einschlägige § Abs. Satz sieht Prozesspartei Kosten Prozessführung selbst vollständig aufbringen kann Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung gewährt werden kann . Verfahrensbeteiligung gesetzlichen Vorgabe entspricht ist aber nur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar . Geht kommt Verfahrenskostenhilfe Betracht vgl. 22 . Oktober FamRZ . . . Ausschluss allein Blick fremde Rechtspositionen Verfahren beteiligen Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe erhalten ist verfassungsrechtlich unbedenklich . Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip gebietet weitgehende Angleichung Situation Bemittelten Unbemittelten Verwirklichung Rechtsschutzes . Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern Bedürftige wirtschaftlichen Gründen gehindert sind Recht Gericht suchen stellen spezialgesetzlich geregelte Form Sozialhilfe Bereich Rechtspflege . Gewährung Verfahrenskostenhilfe soll mithin vermieden werden wirtschaftlich Bedürftiger nur Rechtsverlust erleidet Verfahrensbeteiligung erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann . dient hingegen Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen Art auch Verfolgung Verteidigung eigener Rechte ermöglichen Bemittelter fremde Rechtspositionen gerichteten Motiven leisten will kann . Beeinträchtigung Rechtsposition bedürftigen Beteiligten trifft Staat insoweit Verfassungs Fürsorgeverpflichtung vgl. Senatsbeschluss 22 . Oktober FamRZ . . . 2 . So aber liegt hier . Alleiniger Verfahrensgegenstand ist Begehren Antragsgegnerin mittlerweile rechtskräftigem Abschluss Scheidungsverfahrens Folgesache beigetriebene Zwangsgeld zurückzuerhalten . ist ersichtlich noch Antragsteller entsprechenden Hinweises Senats dargelegt Rechtskreis Antragstellers berührt wird . geltend gemachte Rückzahlungsanspruch richtet Staatskasse . Antragsteller hat auch rechtliches Interesse Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten Zwangsgeld einbehalten bleibt gerichtliche Verfügung letztlich durchgesetzt Scheidungsverbundverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist . Übrigen spricht rechtliches Interesse Antragsgegners auch Zwangsgeld Sinne § FamFG Zwangsmittel anders etwa Ordnungsgeld § FamFG Sanktionscharakter hat allein Einwirkung Willen Verpflichteten dient vgl. Senatsbeschlüsse 15 . März FamRZ . 17 . August FamRZ . reines Beugemittel ist so etwa FamFG 3 . Aufl . § . . Antragsteller beruft Antragsgegnerin erstrebte Aufhebungsbeschluss sei " " jedenfalls auch Interesse ergangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss lässt rechtliches Interesse Aufrechterhaltung Beschlusses auch Verbleib Zwangsgelds Staatskasse ableiten . Sollte gehen geschiedenen Ehefrau negative aber jedenfalls inzwischen rechtlich bedeutungslose Vermögensverschiebung Bestand haben möge begründet ebenfalls Verfahrenskostenhilfe verfolgbare Rechtsposition . Beurteilung ändert schließlich auch Umstand Oberlandesgericht Antragsteller Beschwerde zurückweisenden Beschluss unzutreffender Weise Beschwerdegegner bezeichnet hat . Dose Klinkhammer RiBGH Dr. hat Urlaub ist Unterschrift gehindert . Guhling Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.10.2016 OLG Entscheidung WF