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6.0 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VersAusglG
§
Abs.
Wurde
31
.
August
geltenden
Recht
ergangenen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Betriebsrente
gemäß
§
Abs.
Nr.
nur
Teil
ausgeglichen
findet
ausgeglichenen
Teils
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
ist
insoweit
Ausgleich
Scheidung
gemäß
§
.
eröffnet
vorrangig
Anschluss
FamRZ
25
.
Juni
FamRZ
.
Verfahren
ist
auch
klären
inwiefern
Scheidung
Vergleich
vereinbarter
Verzicht
weitergehenden
Ausgleich
Betriebsrente
wirksam
ist
.
Beschluss
15
.
April
AG
Iserlohn
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
19
.
Dezember
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligten
sind
geschiedene
Ehegatten
.
Mai
geschlossene
Ehe
wurde
März
zugestellten
Scheidungsantrag
Verbundurteil
1
.
Dezember
geschieden
auch
Versorgungsausgleich
geregelt
wurde
.
Ehegatten
hatten
ehezeitliche
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
statische
Anrechte
Werkspension
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
Anwartschaften
privaten
Rentenversicherung
.
Scheidungstermin
schlossen
Ehegatten
Vergleich
Ehemann
Einbeziehung
privaten
Rentenversicherung
Ehefrau
"
Übertragung
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
Betriebsrente
Antragstellers
"
verzichteten
.
Betrag
DM
handelte
Differenz
hälftigen
Hilfe
seinerzeit
gültigen
Barwertverordnung
ermittelten
volldynamischen
Ausgleichswerts
DM
seinerzeit
gültigen
Höchstbetrag
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
DM
.
Betrag
wurde
Ehefrau
Ausgleich
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ausgleich
Betriebsrente
Ehemanns
Weg
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
übertragen
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Ehefrau
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
beantragt
.
hat
berufen
Betriebsrente
Ehemanns
verfassungswidrige
Weise
niedrig
bewertet
worden
sei
.
seinerzeit
jährlich
DM
Versorgungsausgleich
eingeflossene
Betriebsrente
belaufe
Jahr
nunmehr
korrigieren
sei
.
sei
Ehezeitanteil
unzutreffend
ermittelt
worden
.
Abänderung
sei
gerichtlichen
Vergleich
ausgeschlossen
damaliger
Sicht
Seiten
Bagatellbeträge
gehandelt
habe
.
Amtsgericht
hat
Abänderungsantrag
zurückgewiesen
.
Ehefrau
eingelegte
Beschwerde
ist
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
worden
.
wendet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
Abänderungsantrag
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
liegen
Voraussetzungen
wesentlichen
Wertänderung
§
VersAusglG
.
Abänderung
§
Abs.
VersAusglG
sei
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
ausgeschlossen
Anrecht
Teilausgleich
gemäß
§
Abs.
Nr.
noch
schuldrechtliche
Ausgleichsansprüche
§
VersAusglG
geltend
gemacht
werden
könnten
.
Vorrang
Geltendmachung
Ausgleichsansprüchen
Scheidung
erübrige
Fällen
Aufwand
vollständig
neuen
Ausgleichsentscheidung
Weg
Abänderung
.
würde
erforderlich
machen
fehlerhaften
Bewertung
einzelnen
Anrechts
gesamten
bereits
entschiedenen
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleich
neu
aufzurollen
Ausgleichsansprüche
Scheidung
nur
einzelne
Anrecht
beträfen
.
Totalrevision
§
§
VersAusglG
würde
Verfahren
Ausgleichsansprüche
Scheidung
Gesetzgeber
beabsichtigten
Mehraufwand
führen
.
Ausgleichsansprüche
Scheidung
Ehegatten
geschlossenen
Vergleich
ausgeschlossen
seien
sei
Verfahren
§
§
.
prüfen
.
Wertänderung
Versorgungsausgleich
einbezogenen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
§
Abs.
VersAusglG
sei
dargetan
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Abänderung
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
31
.
August
geltenden
Recht
getroffen
worden
ist
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
VersAusglG
auch
dann
zulässig
Anrechten
berufsständischen
betrieblichen
Altersvorsorge
Umrechnung
ermittelte
Wert
Ehezeitanteils
wesentlich
dynamisierten
aktualisierten
Wert
unterscheidet
.
Regelung
soll
Abänderung
nach
bisherigem
Recht
erzielten
Ergebnissen
ermöglicht
werden
angemessene
Teilhabe
verfehlten
Hinblick
Betriebsrenten
insbesondere
Umwertung
Dynamisierung
Barwert-Verordnung
ergebenden
Wertverzerrung
beruhten
BT-Drucks
.
S.
.
Abänderung
§
Abs.
ist
hingegen
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
ausgeschlossen
Anrecht
Teilausgleich
gemäß
§
Abs.
Nr.
noch
Ausgleichsansprüche
Scheidung
§
§
VersAusglG
geltend
gemacht
werden
können
.
Fall
Teilausgleichs
§
ist
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
auch
neuem
Recht
möglich
noch
einbezogenen
Teils
Ausgleichsansprüche
Scheidung
geltend
machen
.
wird
Teil
ausgeglichene
Betrag
§
VersAusglG
entsprechend
tatsächlichen
Entwicklung
gesetzlichen
Rentenversicherung
angerechnet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Gegensatz
Entscheidung
gesamten
ausgleichsreifen
Versorgungsanrechte
Ehegatten
dann
auch
übersehene
vergessene
verschwiegene
Anrechte
erfasst
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
.
handelt
hier
bewusste
Teilentscheidung
noch
erfassten
Teil
Ausgleich
Scheidung
§
.
VersAusglG
ausschließt
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
Juni
FamRZ
.
.
.
Maßstäben
scheidet
vorliegenden
Fall
Abänderung
§
Abs.
VersAusglG
.
Oberlandesgericht
ist
Recht
ausgegangen
Regelung
Versorgungsausgleichs
Scheidungsurteil
schuldrechtliche
Ausgleich
Scheidung
ebenso
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
früherer
Rechtslage
ausgeschlossen
worden
ist
.
bedarf
Anpassung
geänderte
Bewertung
Betriebsrente
Abänderung
Scheidungsurteil
enthaltenen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
.
Gesetzgeber
§
Abs.
VersAusglG
bewusst
getroffenen
Entscheidung
ist
Ausgleich
Scheidung
insoweit
vorrangig
.
Ausgleich
Scheidung
noch
Raum
ist
richtet
auch
Ursprungsentscheidung
Versorgungsausgleich
Ehegatten
geschlossenen
Vergleich
.
unterliegt
Abänderung
§
VersAusglG
noch
bedarf
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
dient
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
auch
wirksam
vereinbarten
Ausschluss
schuldrechtlichen
Ausgleichs
Scheidung
korrigieren
.
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Scheidung
Vergleich
ausgeschlossen
ist
hat
Oberlandesgericht
Recht
offen
gelassen
.
Fragen
Inhalts
Bindungswirkung
Vergleichs
sind
Verfahren
.
klären
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Iserlohn
Entscheidung
OLG
Entscheidung
II-5