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323 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluß
3
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
15
.
Januar
wird
Kosten
Maßgabe
zurückgewiesen
Ziff
.
1
"
DM
"
Ziff
.
2
"
DM
"
ersetzt
wird
.
:
.
Gründe
:
Parteien
haben
21
.
August
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
Antragsteller
;
geboren
27
.
August
ist
Ehefrau
Antragsgegnerin
;
geboren
24
.
März
4
Juli
zugestellt
worden
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Verbundurteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
abgeändert
neu
gefaßt
Wege
Rentensplittings
§
Abs.
Versicherungskonto
tragsgegnerin
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Versicherungskonto
Antragstellers
Landesversicherungsanstalt
;
weitere
Beteiligte
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
übertragen
hat
.
Ferner
hat
Lasten
Versorgung
Antragsgegnerin
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
;
weitere
Beteiligte
Wege
analogen
Quasisplittings
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragstellers
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
begründet
.
ist
Oberlandesgericht
Auskünften
weiteren
Beteiligten
ehezeitlichen
1
.
August
30
.
Juni
;
§
Abs.
Anwartschaften
Parteien
gesetzlichen
Rentenversicherung
jeweils
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
Höhe
942,01
DM
Antragsteller
DM
Antragsgegnerin
ausgegangen
.
Parteien
bestehenden
Anwartschaften
hat
Oberlandesgericht
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
bewertet
entsprechender
Dynamisierung
Barwert-Verordnung
Antragsteller
monatlich
DM
Versorgungsausgleich
zugrunde
gelegt
;
Versorgungsrente
Antragsgegnerin
Zeitpunkt
Endes
Ehezeit
bereits
bezieht
wurde
umgewertet
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
Versorgungsausgleich
einbezogen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
bestehenden
Anrechte
Antragstellers
insgesamt
statisch
qualifiziert
wissen
.
Parteien
haben
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Nr.
2
.
Halbs
.
i.V.
§
Abs.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Parteien
bestehenden
Anwartschaften
Versorgungen
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
volldynamisch
beurteilt
.
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerdeführerin
rechtlich
beanstanden
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Versorgungsanrechte
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Neufassung
Satzung
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
bewerten
sind
vgl.
Senatsbeschluß
7
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
;
Abdruck
Beschlusses
ist
Anlage
beigefügt
.
Sprick
Wagenitz
Dose