BESCHLUSS ZB 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 3 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 15 . Januar wird Kosten Maßgabe zurückgewiesen Ziff . 1 " DM " € Ziff . 2 " DM " € ersetzt wird . : € . Gründe : Parteien haben 21 . August geheiratet . Scheidungsantrag Ehemannes Antragsteller ; geboren 27 . August ist Ehefrau Antragsgegnerin ; geboren 24 . März 4 Juli zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt . Beschwerde hat Oberlandesgericht Entscheidung abgeändert neu gefaßt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto tragsgegnerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragstellers Landesversicherungsanstalt ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni übertragen hat . Ferner hat Lasten Versorgung Antragsgegnerin Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quasisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellers Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni begründet . ist Oberlandesgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . August 30 . Juni ; § Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe 942,01 DM Antragsteller DM Antragsgegnerin ausgegangen . Parteien bestehenden Anwartschaften hat Oberlandesgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender Dynamisierung Barwert-Verordnung Antragsteller monatlich DM Versorgungsausgleich zugrunde gelegt ; Versorgungsrente Antragsgegnerin Zeitpunkt Endes Ehezeit bereits bezieht wurde umgewertet Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni Versorgungsausgleich einbezogen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Parteien bestehenden Anwartschaften Versorgungen Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium volldynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose