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318 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluß
3
.
Senats
Familiensachen
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
9
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Parteien
haben
29
.
Mai
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
Antragsteller
;
geboren
23
.
März
ist
Ehefrau
Antragsgegnerin
;
geboren
10
.
August
21
.
September
zugestellt
worden
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Verbundurteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Beschwerden
Antragsgegnerin
weiteren
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Versorgungsausgleich
abgeändert
neu
gefaßt
.
hat
Wege
Rentensplittings
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragstellers
Landesversicherungsanstalt
;
weitere
Beteiligte
sicherungskonto
Antragstellerin
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
August
übertragen
.
hat
Lasten
Versorgung
Antragstellers
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
;
weitere
Beteiligte
Wege
analogen
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
August
begründet
.
Schließlich
hat
Lasten
Versorgung
Antragstellers
Schleswig-Holsteinischen
Landwirtschaftlichen
Alterskasse
Alterskasse
;
weitere
Beteiligte
Realteilung
Mitgliedskonto
Antragsgegnerin
Alterskasse
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
August
begründet
.
ist
Oberlandesgericht
Auskünften
weiteren
Beteiligten
ehezeitlichen
1
.
Mai
31
.
August
;
Abs.
Anwartschaften
Parteien
gesetzlichen
Rentenversicherung
jeweils
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
Höhe
Antragsteller
Antragsgegnerin
Alterskasse
ebenfalls
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
Höhe
Antragsteller
Antragsgegnerin
ausgegangen
.
Antragsteller
bestehenden
Anwartschaften
hat
Oberlandesgericht
umgewertet
Antragsteller
Ehezeitende
bereits
Altersrente
bezog
monatlich
Versorgungsausgleich
zugrunde
gelegt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
bestehenden
Anrechte
Antragstellers
insgesamt
statisch
qualifiziert
sen.
Parteien
haben
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Nr.
2
.
Halbs
.
i.V.
§
Abs.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
bestehenden
Anwartschaften
Leistungsstadium
volldynamisch
beurteilt
.
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerdeführerin
rechtlich
beanstanden
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Versorgungsanrechte
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Neufassung
Satzung
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
dynamisch
bewerten
sind
vgl.
Senatsbeschluß
7
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
;
Abdruck
Beschlusses
ist
Anlage
beigefügt
.
Sprick
Wagenitz
Dose