BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 3 . Senats Familiensachen SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 9 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien haben 29 . Mai geheiratet . Scheidungsantrag Ehemannes Antragsteller ; geboren 23 . März ist Ehefrau Antragsgegnerin ; geboren 10 . August 21 . September zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt . Beschwerden Antragsgegnerin weiteren Beteiligten hat Oberlandesgericht Entscheidung Versorgungsausgleich abgeändert neu gefaßt . hat Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellers Landesversicherungsanstalt ; weitere Beteiligte sicherungskonto Antragstellerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . August übertragen . hat Lasten Versorgung Antragstellers Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen § Abs. Versicherungskonto Antragsgegnerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . August begründet . Schließlich hat Lasten Versorgung Antragstellers Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse Alterskasse ; weitere Beteiligte Realteilung Mitgliedskonto Antragsgegnerin Alterskasse Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . August begründet . ist Oberlandesgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . Mai 31 . August ; Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragsteller € Antragsgegnerin Alterskasse ebenfalls monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragsteller € Antragsgegnerin ausgegangen . Antragsteller bestehenden Anwartschaften hat Oberlandesgericht umgewertet Antragsteller Ehezeitende bereits Altersrente bezog monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Antragstellers insgesamt statisch qualifiziert sen. Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Antragsgegner bestehenden Anwartschaften Leistungsstadium volldynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose