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2333 lines
21 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
FamFG
§
Anfechtung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
kann
Teilung
Versorgungsanrechte
beschränkt
werden
besondere
Gründe
Einbeziehung
sonstiger
Anrechte
zwingend
erfordern
Anschluss
26
.
Januar
FamRZ
.
Ficht
beteiligter
Versorgungsträger
Entscheidung
Versorgungsausgleich
nur
einzelner
Anrechte
wechselseitige
Abhängigkeit
Einbeziehung
weiterer
Anrechte
erfordert
haben
beteiligten
Eheleute
grundsätzlich
Möglichkeit
Teile
erstinstanzlichen
Entscheidung
Hauptrechtsmittel
bezieht
Wege
Anschlussbeschwerde
§
FamFG
Überprüfung
Beschwerdegericht
stellen
;
Anschließung
möglich
ist
erwachsen
angefochtenen
Teile
Versorgungsausgleichsentscheidung
Teilrechtskraft
.
Versorgungsträger
kann
Beschwerde
anderen
Beteiligten
bestehenden
Versorgungsanrechte
nur
dann
anschließen
Entscheidung
Hauptrechtsmittel
eigenen
Rechtsposition
betroffen
werden
kann
.
Beschluss
3
.
Februar
ZB
AG
Völklingen
ECLI
:
:
Weitere
Beteiligte
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Saarländischen
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
beteiligten
Eheleute
heirateten
14
.
Februar
.
Amtsgericht
hat
Ehe
1
.
September
zugestellten
Scheidungsantrag
Beschluss
23
.
Mai
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Antragsteller
hat
Ehezeit
berufsständische
Versorgungsanrechte
Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe
Beteiligte
Nordrheinischen
Ärzteversorgung
Beteiligte
erworben
.
Insoweit
hat
Amtsgericht
Scheidungsbeschluss
angeordnet
Wege
internen
Teilung
jeweils
bezogen
31
.
August
Ende
Ehezeit
"
Lasten
Anrechts
Antragstellers
Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe
Antragsgegnerin
Anrecht
Höhe
monatlich
"
Lasten
Anrechts
Antragstellers
Nordrheinischen
Ärzteversorgung
Antragsgegnerin
Anrecht
Höhe
monatlich
"
übertragen
wird
.
Entscheidung
hat
Beteiligte
Beschwerde
eingelegt
gerügt
Beschlussfassung
internen
Teilung
bestehenden
Anrechts
ergebe
Maßgabe
Rechtsgrundlagen
Anrecht
übertragen
werden
solle
.
Ablauf
maßgeblichen
Rechtsmittelfrist
hat
Beteiligte
Beschwerde
angeschlossen
amtsgerichtlichen
Beschlussfassung
internen
Teilung
bestehenden
Anrechts
gleiche
Beanstandung
erhoben
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Beschlussfassung
internen
Teilung
Beteiligten
bestehenden
Anrechte
dahingehend
ergänzt
Übertragung
Anrechte
"
Maßgabe
Satzung
Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe
29
.
September
Fassung
23
.
Juni
"
erfolgen
habe
.
Anschlussbeschwerde
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
.
Verwerfungsentscheidung
wendet
Beteiligte
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Beschwerdebefugnis
Beteiligte
folgt
Verfahren
Rechtsbeschwerde
jedenfalls
formellen
Beschwer
Verwerfung
ersten
Rechtsmittels
ergibt
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
aber
Erfolg
Beschwerdegericht
Anschlussbeschwerde
Beteiligten
Recht
unzulässig
verworfen
hat
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Folgende
ausgeführt
:
Zulässigkeit
Anschlussbeschwerde
setze
Wesen
Zweck
jedenfalls
Anschlussbeschwerdeführer
Hauptrechtsmittel
ergehende
Entscheidung
Rechten
beeinträchtigt
werden
könne
.
fehle
Entscheidung
Beschwerde
Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe
denkbaren
Gesichtspunkt
auch
mittelbar
Rechtsstellung
Nordrheinischen
Ärzteversorgung
auswirken
könne
.
Auch
grundsätzlichen
Anspruch
Versorgungsträgers
gesetzmäßige
Durchführung
Versorgungsausgleichs
folge
Versorgungsträger
uneingeschränkt
materielle
Richtigkeit
gerichtlicher
Anordnungen
Wertausgleich
wachen
hätte
.
Anschlussbeschwerde
erstrebten
Ergänzungen
Ausspruch
internen
Teilung
Nordrheinischen
Ärzteversorgung
bestehenden
Anrechte
könne
auch
Wege
Berichtigung
vorgenommen
werden
.
Begründung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
könne
gerade
entnommen
werden
Satzung
Nordrheinischen
Ärzteversorgung
Beschlussformel
habe
aufgenommen
werden
sollen
nur
versehentlich
unterblieben
sei
.
2
.
Ausführungen
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
ist
Beteiligten
grundsätzlich
möglich
Beschwerde
erstinstanzliche
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Teilung
Versorgungsanrechte
beschränken
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
.
Januar
FamRZ
.
9
.
Januar
FamRZ
.
.
derartige
Beschränkung
Rechtsmittels
vorliegt
ist
Auslegung
ermitteln
.
Rechtsmittel
Versorgungsträgers
wird
Zweifel
ausgegangen
werden
können
nur
Anrecht
bezieht
ausgleichspflichtige
Ehegatte
Beschwerdeführer
erworben
hat
Falle
externer
Teilung
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Beschwerdeführer
begründet
werden
soll
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
.
neuem
Recht
Anrechte
regelmäßig
unabhängig
voneinander
auszugleichen
sind
wird
Fällen
einzelne
Anrechte
beschränkte
Teilanfechtung
Versorgungsausgleichsentscheidung
möglich
sein
.
gilt
indessen
soweit
wechselseitige
Abhängigkeit
Einbeziehung
sonstiger
Anrechte
gebietet
.
ist
etwa
Fall
Rahmen
Bagatellprüfung
Ausschluss
§
Abs.
VersAusglG
prüfen
ist
.
notwendige
wechselseitige
Abhängigkeit
besteht
auch
dann
Härtefallprüfung
§
VersAusglG
Gesamtwürdigung
vorzunehmen
ist
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
.
Ficht
Versorgungsträger
hier
Entscheidung
Versorgungsausgleich
nur
bestehenden
Anrechte
wechselseitige
Abhängigkeit
Einbeziehung
weiterer
Anrechte
erfordert
ist
obergerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
Einzelnen
umstritten
Konsequenzen
Teilanfechtung
Umfang
Entscheidungskompetenz
Beschwerdegerichts
Befugnis
anderer
Versorgungsträger
ergibt
angefochtene
Teile
Versorgungsausgleichsentscheidung
Wege
Anschlussbeschwerde
§
FamFG
Gegenstand
Beschwerdeverfahrens
machen
.
Ansicht
fallen
lediglich
wirksamen
Teilanfechtung
betroffenen
Versorgungsanwartschaften
Prüfungskompetenz
bestehe
auch
Möglichkeit
Entscheidungskompetenz
Beschwerdegerichts
zeitlich
unbefristetes
Anschlussrechtsmittel
erweitern
.
FamFG
enthalte
Spezialregelung
Anfechtbarkeit
Verbundentscheidungen
Anschlussrechtsmittel
.
Vorschrift
Teilanfechtung
Versorgungsausgleichsentscheidung
aber
anwendbar
sei
erwüchsen
angegriffenen
Teile
erstinstanzlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
folglich
Teilrechtskraft
seien
Korrektur
Beschwerdegericht
schlechthin
entzogen
vgl.
OLG
FamRZ
;
Schleswig
109
;
FamFG
18
.
Aufl
.
§
.
;
Familienrecht
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
wohl
überwiegender
Auffassung
sollen
Hauptrechtsmittel
angefochtenen
Teile
einheitlichen
Versorgungsausgleichsentscheidung
Teilrechtskraft
erwachsen
können
.
wird
begründet
zumindest
Ehegatten
grundsätzlich
zeitlich
unbefristeten
Anschlussbeschwerde
§
FamFG
Teile
erstinstanzlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
wenden
können
beschwert
sind
Hauptrechtsmittel
bezieht
vgl.
etwa
4
.
7
.
Dezember
UF
juris
.
10
;
OLG
Zweibrücken
FamRZ
;
OLG
FamRZ
137
;
OLG
;
OLG
;
OLG
FamRZ
f.
;
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
f.
;
31
.
Aufl
.
§
FamFG
.
4
;
2
.
Aufl
.
.
17
;
FamRZ
.
Meinungsgruppe
Eintritt
Teilrechtskraft
bezüglich
Hauptrechtsmittel
angegriffenen
Teile
erstinstanzlichen
Versorgungsausgleichsentscheidung
Blick
Möglichkeit
Anschlussbeschwerde
generell
verneint
werden
Prüfungskompetenz
Beschwerdegerichts
Zulässigkeit
Anschlussbeschwerde
Hauptrechtsmittel
betroffenen
Versorgungsträger
differenzierte
Ansichten
vertreten
.
Auffassung
ist
Beschwerdegericht
auch
Falle
Teilanfechtung
bereits
Hauptrechtsmittel
hin
umfassenden
Überprüfung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
berechtigt
verpflichtet
.
Teilrechtskraft
angegriffenen
Teile
einheitlichen
Versorgungsausgleichsentscheidung
eingetreten
sei
bestehe
Beschwerdegericht
Amtsermittlungsgrundsatzes
Umstandes
Versorgungsausgleich
durchzuführen
sei
auch
Einlegung
Anschlussrechtsmittels
Verpflichtung
umfassenden
Überprüfung
gesamten
erstinstanzlichen
Entscheidung
OLG
FamRZ
.
Zumindest
müsse
gelten
Hauptrechtsmittel
Teil
Entscheidungsgrundlage
Überprüfung
gestellt
wird
beispielsweise
unrichtige
Feststellungen
Ehezeit
zwingend
Bewertung
sämtlicher
Versorgungsanrechte
durchschlage
vgl.
MünchKommFamFG/Ansgar
2
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
vertreten
wird
Beschwerdegericht
Hauptrechtsmittel
angefochtenen
Teile
erstinstanzlichen
Versorgungsausgleichsentscheidung
zwingend
nur
-9-
Einlegung
Anschlussbeschwerde
anfallen
können
ist
umstritten
Ehegatten
auch
anderer
Versorgungsträger
zulässiges
Anschlussrechtsmittel
bestehende
Hauptrechtsmittel
betroffene
Versorgungsanrecht
Gegenstand
Beschwerdeverfahrens
machen
kann
.
wird
teilweise
insbesondere
Hinweis
Bedeutung
Versorgungsträgern
übertragenen
"
Wächteramtes
"
bejaht
vgl.
OLG
FamRZ
;
OLG
.
566
;
Borth/Grandel
5
.
Aufl
.
.
;
FamFG/Gutjahr
Stand
:
1
.
Oktober
§
.
5a
;
Finke
134
;
;
vgl.
auch
15
November
UF
juris
.
.
Beschwerdegericht
steht
andere
Ansicht
Standpunkt
Möglichkeit
Anschließung
Hauptrechtsmittel
grundsätzlich
Ehegatten
beschränkt
sei
Versorgungsträger
Beschwerde
anderen
Versorgungsträgers
nur
dann
anschließen
könne
Entscheidung
Hauptrechtsmittel
eigenen
Rechtsposition
betroffen
werden
kann
vgl.
OLG
Zweibrücken
FamRZ
f.
;
OLG
4
.
7
.
Dezember
UF
juris
.
11
;
OLG
497
;
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
;
31
.
Aufl
.
§
FamFG
.
4
;
2
.
Aufl
.
.
;
Schulte-Bunert/Weinreich/Unger
FamFG
4
.
Aufl
.
§
.
12
;
Hk-ZPO/Saenger
6
.
Aufl
.
§
FamFG
.
2
;
vgl.
Anschlussrechtsbeschwerde
auch
FamFG
18
.
Aufl
.
§
.
.
letztgenannte
Auffassung
trifft
.
Wird
erstinstanzliche
Versorgungsausgleichsentscheidung
nur
teilweise
angefochten
stehen
Zulässigkeit
unbefristeten
Anschlussbeschwerde
Hauptrechtsmittel
betroffenen
Versorgungsverhältnisse
grundsätzlichen
verfahrensrechtlichen
Bedenken
.
Familiensachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
hat
Beteiligte
§
Satz
FamFG
Möglichkeit
Einlegung
eigenen
Beschwerde
auch
Ablauf
maßgeblichen
Beschwerdefrist
Wege
Anschließung
bereits
eingelegtes
Hauptrechtsmittel
Rechte
Beschwerdeinstanz
verfolgen
.
Regelung
hat
Gesetzgeber
31
.
August
geltenden
Rechtszustand
angeknüpft
Anschließung
Rechtsmittel
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vereinzelt
spezialgesetzlich
geregelt
war
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
LwVfG
§
Abs.
Rechtsprechung
auch
ausdrückliche
Regelung
zulässig
erachtet
wurde
Verfahren
Beteiligte
entgegengesetzten
Interessen
gegenüberstanden
Gesichtspunkte
Waffengleichheit
Verfahrensökonomie
Überwindung
Verbots
Schlechterstellung
Rechtsmittelführers
geboten
f.
f.
;
f.
FamRZ
f.
FamRZ
59
.
nunmehr
§
Satz
FamFG
enthaltene
Regelung
greift
insoweit
früheren
Recht
entwickelten
Grundsätze
Möglichkeit
Anschließung
Beschwerde
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
kontradiktorisch
geprägte
Verfahren
beschränkt
ist
noch
vornherein
voraussetzt
betreffenden
Beschwerdeverfahren
Führer
Hauptrechtsmittels
Verbot
reformatio
peius
gelten
muss
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
Februar
FamRZ
.
.
Anerkannt
ist
freilich
Anschlussbeschwerde
grundsätzlich
Rahmen
Verfahrensgegenstands
erstinstanzlichen
Entscheidung
bewegen
muss
Senatsbeschluss
16
.
März
FamRZ
.
Ist
Fall
können
Wege
Anschlussrechtsmittels
auch
Teile
erstinstanzlichen
Entscheidung
angegriffen
werden
prozessualen
Ansprüche
betreffen
Gegenstand
Hauptrechtsmittels
sind
vgl.
Urteile
4
.
Mai
5/04
1
.
Dezember
.
Maßstäben
können
Hauptrechtsmittel
gezogenen
Grenzen
Nachprüfung
angefochtenen
Entscheidung
Rechtsmittelgericht
Anschließung
Teile
gleichen
Verfahrensgegenstands
ausgedehnt
werden
ersten
Rechtszug
zwar
schon
beschieden
Hauptrechtsmittel
angegriffen
worden
sind
vgl.
OLG
FamRZ
;
7
.
Dezember
UF
juris
.
.
Senat
hat
bereits
ausgesprochen
Gegenstand
erstinstanzlichen
Versorgungsausgleichsverfahrens
Blick
Amtsermittlungsgrundsatz
§
FamFG
Ehezeitende
vorhandenen
Versorgungsausgleich
unterfallenden
Versorgungsanrechte
Ehegatten
sind
vgl.
FamRZ
.
.
Zwar
findet
anders
früher
geltenden
Recht
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Scheidung
Einmalausgleich
Anrechte
mehr
werden
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
Hin-und-Her-Ausgleich
Anrechte
unabhängig
voneinander
ausgeglichen
.
hat
aber
Folge
etwa
Verfahrensgegenstände
gegeben
wären
.
Vielmehr
handelt
auch
neuem
Recht
einheitlichen
lediglich
teilbaren
Verfahrensgegenstand
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
Juni
FamRZ
.
.
sen
bestehen
Versorgungsausgleichsverfahren
Blick
Einheitlichkeit
Verfahrensgegenstandes
Wertausgleich
Scheidung
grundlegenden
Bedenken
Prüfungsumfang
Beschwerdeverfahren
Anschlussrechtsmittel
Versorgungsverhältnis
auszudehnen
beschränkte
Hauptrechtsmittel
selbst
bezieht
fehlender
wechselseitiger
Abhängigkeit
anderen
Versorgungsverhältnissen
auch
beziehen
muss
.
ergibt
auch
§
FamFG
.
Regelung
knüpft
inhaltlich
§
Abs.
aF
begrenzt
Scheidungsverbundbeschlüsse
zeitlicher
Hinsicht
schon
früherem
Recht
bestehende
Möglichkeit
bisher
angefochtene
Familiensachen
ausnahmsweise
verfahrensübergreifend
Gegenstand
Beschwerdeerweiterung
Anschlussbeschwerde
machen
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
.
Richtig
ist
zwar
Vorschrift
Teilanfechtung
bereits
erfassten
Verfahrensgegenstände
gilt
.
folgt
aber
nur
Möglichkeiten
verfahrensübergreifende
Anschließung
allgemeinem
Rechtsmittelrecht
§
FamFG
ergebenden
Modifikationen
richtet
Familienrecht
6
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
FamFG
3
.
Aufl
.
.
5
;
18
.
Aufl
.
.
8)
.
Teilanfechtung
betroffenen
Verfahrensgegenstand
bereits
Rechtsmittelangriff
gekommen
ist
greift
Grundgedanke
§
FamFG
zeitliche
Beschränkung
Verbund
Restverbund
Verfahren
entlasten
Anfechtung
Bedürfnis
besteht
vgl.
Familienrecht
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
Anschließung
befugt
ist
grundsätzlich
Beteiligte
Hauptrechtsmittels
Beschwer
angefochtene
Entscheidung
Sinne
§
FamFG
vorliegen
müsste
.
Kreis
Anschließung
befugten
Beteiligten
wird
Sinn
Zweck
Anschlussrechtsmittels
weiterhin
akzessorische
Verhältnis
Hauptrechtsmittel
geprägte
Rechtsnatur
begrenzt
.
Auch
Geltung
neuen
Rechts
ist
Anschlussbeschwerde
eigenständiges
Rechtsmittel
lässt
lediglich
Antragstellung
Hauptrechtsmittels
anderen
Beteiligten
.
Möglichkeit
Anschließung
soll
insbesondere
Beteiligten
erstinstanzliche
Entscheidung
hinzunehmen
bereit
gewesen
ist
auch
dann
noch
Möglichkeit
Eingreifen
Verfahren
geben
Hauptrechtsmittel
erst
Zeitpunkt
eingelegt
worden
ist
selbst
Beschwerde
mehr
führen
kann
.
Sinne
dient
Möglichkeit
Anschließung
auch
Verfahrensökonomie
vermieden
werden
soll
Beteiligter
ergangenen
Entscheidung
zufrieden
geben
will
nur
erwarteten
Rechtsmittels
anderen
Beteiligten
selbst
vorsorgliches
Rechtsmittel
einlegt
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
FamRZ
;
.
Anschlussrechtsmittel
Zivilprozess
§
entwickelten
Grundsätze
sind
freilich
Berücksichtigung
Besonderheiten
jeweiligen
Verfahrensart
Geltung
neuen
Rechts
Beurteilung
Zulässigkeit
Anschlussrechtsmitteln
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
weiterhin
Bedeutung
.
steht
Einschätzung
Gesetzgebers
Einklang
Anschlussbeschwerde
§
FamFG
erster
Linie
Verfahren
Bedeutung
gewinnen
wird
Beteiligte
widerstreitenden
Interessen
stehen
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Eröffnet
Gesetz
Möglichkeit
Anschlussrechtsmittels
hiernach
überflüssige
Rechtsmittel
Beschwerdeverfahren
verfahrensrechtliche
Benachteiligung
Beteiligten
vermeiden
angefochtene
Entscheidung
hinnehmen
wollte
ist
Anschließungsbefugnis
zutreffender
Ansicht
abhängig
machen
Anschlussrechtsmittelführer
Hauptrechtsmittel
ergehende
Entscheidung
überhaupt
eigenen
Rechtsposition
betroffen
werden
kann
.
ist
Ehegatten
regelmäßig
Fall
sonstiger
Beteiligter
andere
Ehegatte
Versorgungsträger
bezüglich
einzelnen
Versorgungsanrechts
Beschwerde
einlegt
.
Fällen
entspricht
durchaus
Zweck
Anschlussrechtsmittels
Ehegatte
gegebenenfalls
Hauptrechtsmittel
auch
anderen
Versorgungsanrechts
anschließen
kann
.
Ehegatte
erstinstanzliche
Entscheidung
Versorgungsausgleich
zunächst
insgesamt
hinnimmt
Lasten
fehlerhafte
Entscheidung
bezüglich
Versorgungsanrechts
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
begünstigende
Fehler
bezüglich
anderer
Versorgungsanrechte
aufgewogen
wird
kann
Ehegatten
naheliegender
Anschließung
ergeben
Hauptrechtsmittel
allein
Überprüfung
Fehlern
Gunsten
behafteten
Versorgungsanrechte
abzielt
zutreffend
OLG
;
FamRZ
.
besteht
vergleichbare
verfahrensrechtliche
Situation
Berücksichtigung
Wesen
Zweck
Anschlussbeschwerde
geboten
erscheinen
lassen
könnte
Anschließung
auch
Versorgungsträgers
zuzulassen
Rechte
Hauptrechtsmittel
ergehende
Entscheidung
denkbaren
Weise
beeinträchtigt
werden
können
.
lässt
insbesondere
herleiten
Versorgungsträger
Gesetzmäßigkeit
Versorgungsausgleichs
wachen
hätten
.
Richtig
ist
zwar
Versorgungsträger
gerichtliche
Entscheidung
bestehenden
Anrechten
schon
dann
Rechten
beeinträchtigt
wird
Entscheidung
unrichtig
gerügten
Eingriff
Rechtsstellung
verbunden
ist
.
Grunde
hängt
Beschwerdeberechtigung
§
FamFG
Rechtsmittel
Versorgungsträgers
Vorliegen
feststellbaren
wirtschaftlichen
Mehrbelastung
angegriffene
Entscheidung
vgl.
Senatsbeschlüsse
7
.
März
ZB
FamRZ
.
.
31
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
.
grundsätzlichen
ohnehin
uneingeschränkten
vgl.
9
.
Januar
FamRZ
.
Anspruch
Versorgungsträgers
gesetzmäßigen
Ausgleich
bestehenden
Anrechte
lässt
aber
herleiten
auch
Befugnis
zuerkannt
werden
müsste
Wege
Anschlussrechtsmittels
Rechtsmittel-)Verfahren
einzugreifen
Ausgang
Rechtsstellung
beeinträchtigen
kann
.
Folglich
muss
Versorgungsträger
Beschwerdeentscheidung
eigenen
Rechtsposition
betroffen
werden
kann
auch
Beschwerdeverfahren
beteiligt
werden
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
.
Anschließungsbefugnis
unterscheiden
ist
Übrigen
Frage
Rechtsschutzbedürfnisses
Anschlussrechtsmittel
.
liegt
Ehegatte
Beschwerde
Versorgungsträgers
lediglich
Hauptrechtsmittel
bereits
betroffenen
Versorgungsverhältnisse
anschließen
will
Beschwerdegericht
erstinstanzliche
Entscheidung
Versorgungsanrechten
bereits
Hauptrechtsmittel
vollem
Umfang
Beschränkung
rungsverbot
überprüfen
kann
vgl.
bereits
f.
FamRZ
59
.
Ebenso
fehlt
Rechtsschutzbedürfnis
Anschließung
lediglich
gleiche
Ziel
Hauptrechtsmittel
verfolgt
werden
soll
Senatsbeschluss
12
.
Februar
FamRZ
.
.
Richtig
ist
somit
Beschwerde
angegriffenen
Teile
Versorgungsausgleichsentscheidung
schon
Ablauf
maßgeblichen
Beschwerdefristen
gemäß
§
Abs.
FamFG
Teilrechtskraft
erwachsen
.
rechtzeitige
Einlegung
Beschwerde
hemmt
Eintritt
formellen
Rechtskraft
§
Satz
FamFG
auch
Teile
Entscheidung
Beschwerdeführer
angefochten
hat
anderen
Beteiligten
noch
Möglichkeit
besteht
Beschwerde
anzuschließen
Hauptrechtsmittel
betroffenen
Teile
Entscheidung
Beschwerdeverfahren
einzubeziehen
vgl.
Urteile
4
.
Mai
5/04
1
.
Dezember
.
Umstand
angefochtenen
Teile
Versorgungsausgleichsentscheidung
rechtskräftig
werden
können
noch
Anschlussrechtsmittel
beteiligten
Ehegatten
möglich
ist
folgt
indessen
Prüfungskompetenz
Beschwerdegerichts
auch
Erhebung
Anschlussbeschwerde
Hauptrechtsmittel
angefochtenen
Teile
Entscheidung
erweitert
wird
.
Wirkungen
Anschlussbeschwerde
greifen
§
Satz
FamFG
nur
Fall
Antrags
.
liegt
Ermessen
Anschließung
befugten
Ehegatten
angefochtenen
Teile
Versorgungsausgleichsentscheidung
Überprüfung
Beschwerdegerichts
stellen
will
;
kann
bewusst
Abstand
nehmen
Interesse
gen
kann
erstinstanzliche
Entscheidung
bezüglich
Versorgungsträger
anderen
Ehegatten
angegriffener
Teile
vorliegender
Fehler
bestehen
lassen
vgl.
FamRZ
.
Auch
Amtsermittlungsgrundsatz
§
ergibt
kann
Beschwerdeverfahren
nur
insoweit
eingreifen
Beschwerdegericht
Überprüfungskompetenz
überhaupt
angefallen
ist
FamRZ
.
muss
folgerichtig
auch
dann
gelten
Beschwerde
Rechtsverletzung
gerügt
wird
etwa
unzutreffende
Feststellungen
Ehezeit
auch
Anrechte
betrifft
Hauptrechtsmittel
bezieht
OLG
FamRZ
;
FamRZ
;
Umfang
Anfechtung
vgl.
aber
Senatsbeschluss
23
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
.
Gemessen
vorstehenden
Grundsätzen
lässt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Rechtsfehler
erkennen
.
Beschwerde
Beteiligten
ist
wirksam
Korrektur
erstinstanzlichen
Beschlussfassung
bezüglich
bestehenden
Versorgungsanrechts
Antragstellers
beschränkt
gewesen
.
Rechtsmittel
Beteiligten
ergehende
Entscheidung
Beschwerdegerichts
konnte
auch
Rechtsbeschwerde
anders
sieht
denkbaren
rechtlichen
Gesichtspunkt
Rechtsposition
Beteiligten
auswirken
;
Anschlussrechtsmittel
Beteiligten
war
Anschließungsbefugnis
unzulässig
.
sachliche
Befassung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Beteiligten
bestehenden
Versorgungsanrechten
Antragstellers
war
Beschwerdegericht
möglich
insoweit
nur
Rechtsmittel
Beteiligten
noch
Überprüfungskompetenz
angefallen
war
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
erkannt
Beschlussformel
betreffend
interne
Teilung
Beteiligten
bestehenden
Anrechte
Wege
bloßen
Berichtigung
§
FamFG
Benennung
maßgeblichen
Versorgungsregelung
ergänzt
werden
kann
.
Berichtigung
setzt
grundsätzlich
Gericht
bestimmte
Rechtsfolge
erkennen
wollte
lediglich
Ausspruch
versehentlich
unterblieben
ist
vgl.
Keidel/Meyer-Holz
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Insoweit
muss
Unrichtigkeit
Zusammenhang
Beschlusses
selbst
Vorgängen
Bekanntgabe
erkennbar
sein
.
Unrichtigkeit
darf
gerichtsintern
bleiben
muss
auch
Dritte
deutlich
werden
.
Berichtigung
Entscheidungsformel
folgt
offensichtliche
Unrichtigkeit
Sinne
§
FamFG
nur
vorliegt
zweifelsfrei
feststellen
lässt
Ausspruch
tatsächlichen
Entscheidungswillen
Gerichts
unvollkommen
wiedergibt
vgl.
29
.
Januar
FamRZ
.
.
Unterlässt
Gericht
internen
Teilung
Benennung
maßgeblichen
Rechtsgrundlagen
ist
Berichtigung
§
FamFG
Grundsätzen
nur
dann
möglich
Entscheidung
selbst
ergibt
Gericht
Versorgungsregelung
bestimmten
Fassung
bestimmten
Datum
geprüft
hat
Entscheidung
zugrunde
legen
wollte
.
hat
Beschwerdegericht
hier
obwaltenden
Umständen
rechtsfehlerfrei
verneint
;
auch
Rechtsbeschwerde
erinnert
.
Dose
KIinkhammer
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Völklingen
Entscheidung
23.05.2013
Entscheidung
07.10.2013
UF