BESCHLUSS 3 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja FamFG § Anfechtung erstinstanzlichen Entscheidung Versorgungsausgleich kann Teilung Versorgungsanrechte beschränkt werden besondere Gründe Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern Anschluss 26 . Januar FamRZ . Ficht beteiligter Versorgungsträger Entscheidung Versorgungsausgleich nur einzelner Anrechte wechselseitige Abhängigkeit Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert haben beteiligten Eheleute grundsätzlich Möglichkeit Teile erstinstanzlichen Entscheidung Hauptrechtsmittel bezieht Wege Anschlussbeschwerde § FamFG Überprüfung Beschwerdegericht stellen ; Anschließung möglich ist erwachsen angefochtenen Teile Versorgungsausgleichsentscheidung Teilrechtskraft . Versorgungsträger kann Beschwerde anderen Beteiligten bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen Entscheidung Hauptrechtsmittel eigenen Rechtsposition betroffen werden kann . Beschluss 3 . Februar ZB AG Völklingen ECLI : : Weitere Beteiligte : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Senat Familiensachen Saarländischen Oberlandesgerichts 7 . Oktober wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . : € Gründe : beteiligten Eheleute heirateten 14 . Februar . Amtsgericht hat Ehe 1 . September zugestellten Scheidungsantrag Beschluss 23 . Mai geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Antragsteller hat Ehezeit berufsständische Versorgungsanrechte Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Beteiligte Nordrheinischen Ärzteversorgung Beteiligte erworben . Insoweit hat Amtsgericht Scheidungsbeschluss angeordnet Wege internen Teilung jeweils bezogen 31 . August Ende Ehezeit " Lasten Anrechts Antragstellers Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Antragsgegnerin Anrecht Höhe € monatlich " Lasten Anrechts Antragstellers Nordrheinischen Ärzteversorgung Antragsgegnerin Anrecht Höhe € monatlich " übertragen wird . Entscheidung hat Beteiligte Beschwerde eingelegt gerügt Beschlussfassung internen Teilung bestehenden Anrechts ergebe Maßgabe Rechtsgrundlagen Anrecht übertragen werden solle . Ablauf maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat Beteiligte Beschwerde angeschlossen amtsgerichtlichen Beschlussfassung internen Teilung bestehenden Anrechts gleiche Beanstandung erhoben . Beschwerde Beteiligten hat Oberlandesgericht Beschlussfassung internen Teilung Beteiligten bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt Übertragung Anrechte " Maßgabe Satzung Ärzteversorgung Westfalen-Lippe 29 . September Fassung 23 . Juni " erfolgen habe . Anschlussbeschwerde Beteiligten hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen . Verwerfungsentscheidung wendet Beteiligte zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat . Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Beschwerdebefugnis Beteiligte folgt Verfahren Rechtsbeschwerde jedenfalls formellen Beschwer Verwerfung ersten Rechtsmittels ergibt vgl. Senatsbeschluss 14 . Oktober FamRZ . . Rechtsbeschwerde hat Sache aber Erfolg Beschwerdegericht Anschlussbeschwerde Beteiligten Recht unzulässig verworfen hat . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Folgende ausgeführt : Zulässigkeit Anschlussbeschwerde setze Wesen Zweck jedenfalls Anschlussbeschwerdeführer Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung Rechten beeinträchtigt werden könne . fehle Entscheidung Beschwerde Ärzteversorgung Westfalen-Lippe denkbaren Gesichtspunkt auch mittelbar Rechtsstellung Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne . Auch grundsätzlichen Anspruch Versorgungsträgers gesetzmäßige Durchführung Versorgungsausgleichs folge Versorgungsträger uneingeschränkt materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen Wertausgleich wachen hätte . Anschlussbeschwerde erstrebten Ergänzungen Ausspruch internen Teilung Nordrheinischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch Wege Berichtigung vorgenommen werden . Begründung amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade entnommen werden Satzung Nordrheinischen Ärzteversorgung Beschlussformel habe aufgenommen werden sollen nur versehentlich unterblieben sei . 2 . Ausführungen wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . rechtlichen Ausgangspunkt ist Beteiligten grundsätzlich möglich Beschwerde erstinstanzliche Entscheidung Versorgungsausgleich Teilung Versorgungsanrechte beschränken vgl. Senatsbeschlüsse 26 . Januar FamRZ . 9 . Januar FamRZ . . derartige Beschränkung Rechtsmittels vorliegt ist Auslegung ermitteln . Rechtsmittel Versorgungsträgers wird Zweifel ausgegangen werden können nur Anrecht bezieht ausgleichspflichtige Ehegatte Beschwerdeführer erworben hat Falle externer Teilung ausgleichsberechtigten Ehegatten Beschwerdeführer begründet werden soll vgl. Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . . neuem Recht Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind wird Fällen einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein . gilt indessen soweit wechselseitige Abhängigkeit Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet . ist etwa Fall Rahmen Bagatellprüfung Ausschluss § Abs. VersAusglG prüfen ist . notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann Härtefallprüfung § VersAusglG Gesamtwürdigung vorzunehmen ist vgl. Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . . Ficht Versorgungsträger hier Entscheidung Versorgungsausgleich nur bestehenden Anrechte wechselseitige Abhängigkeit Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert ist obergerichtlichen Rechtsprechung Literatur Einzelnen umstritten Konsequenzen Teilanfechtung Umfang Entscheidungskompetenz Beschwerdegerichts Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt angefochtene Teile Versorgungsausgleichsentscheidung Wege Anschlussbeschwerde § FamFG Gegenstand Beschwerdeverfahrens machen . Ansicht fallen lediglich wirksamen Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften Prüfungskompetenz bestehe auch Möglichkeit Entscheidungskompetenz Beschwerdegerichts zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel erweitern . FamFG enthalte Spezialregelung Anfechtbarkeit Verbundentscheidungen Anschlussrechtsmittel . Vorschrift Teilanfechtung Versorgungsausgleichsentscheidung aber anwendbar sei erwüchsen angegriffenen Teile erstinstanzlichen Entscheidung Versorgungsausgleich folglich Teilrechtskraft seien Korrektur Beschwerdegericht schlechthin entzogen vgl. OLG FamRZ ; Schleswig 109 ; FamFG 18 . Aufl . § . ; Familienrecht . Aufl . § FamFG . . wohl überwiegender Auffassung sollen Hauptrechtsmittel angefochtenen Teile einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung Teilrechtskraft erwachsen können . wird begründet zumindest Ehegatten grundsätzlich zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde § FamFG Teile erstinstanzlichen Entscheidung Versorgungsausgleich wenden können beschwert sind Hauptrechtsmittel bezieht vgl. etwa 4 . 7 . Dezember UF juris . 10 ; OLG Zweibrücken FamRZ ; OLG FamRZ 137 ; OLG ; OLG ; OLG FamRZ f. ; Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . f. ; 31 . Aufl . § FamFG . 4 ; 2 . Aufl . . 17 ; FamRZ . Meinungsgruppe Eintritt Teilrechtskraft bezüglich Hauptrechtsmittel angegriffenen Teile erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung Blick Möglichkeit Anschlussbeschwerde generell verneint werden Prüfungskompetenz Beschwerdegerichts Zulässigkeit Anschlussbeschwerde Hauptrechtsmittel betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten . Auffassung ist Beschwerdegericht auch Falle Teilanfechtung bereits Hauptrechtsmittel hin umfassenden Überprüfung erstinstanzlichen Entscheidung Versorgungsausgleich berechtigt verpflichtet . Teilrechtskraft angegriffenen Teile einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung eingetreten sei bestehe Beschwerdegericht Amtsermittlungsgrundsatzes Umstandes Versorgungsausgleich durchzuführen sei auch Einlegung Anschlussrechtsmittels Verpflichtung umfassenden Überprüfung gesamten erstinstanzlichen Entscheidung OLG FamRZ . Zumindest müsse gelten Hauptrechtsmittel Teil Entscheidungsgrundlage Überprüfung gestellt wird beispielsweise unrichtige Feststellungen Ehezeit zwingend Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage vgl. MünchKommFamFG/Ansgar 2 . Aufl . . . Ansicht vertreten wird Beschwerdegericht Hauptrechtsmittel angefochtenen Teile erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend nur -9- Einlegung Anschlussbeschwerde anfallen können ist umstritten Ehegatten auch anderer Versorgungsträger zulässiges Anschlussrechtsmittel bestehende Hauptrechtsmittel betroffene Versorgungsanrecht Gegenstand Beschwerdeverfahrens machen kann . wird teilweise insbesondere Hinweis Bedeutung Versorgungsträgern übertragenen " Wächteramtes " bejaht vgl. OLG FamRZ ; OLG . 566 ; Borth/Grandel 5 . Aufl . . ; FamFG/Gutjahr Stand : 1 . Oktober § . 5a ; Finke 134 ; ; vgl. auch 15 November UF juris . . Beschwerdegericht steht andere Ansicht Standpunkt Möglichkeit Anschließung Hauptrechtsmittel grundsätzlich Ehegatten beschränkt sei Versorgungsträger Beschwerde anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne Entscheidung Hauptrechtsmittel eigenen Rechtsposition betroffen werden kann vgl. OLG Zweibrücken FamRZ f. ; OLG 4 . 7 . Dezember UF juris . 11 ; OLG 497 ; Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . ; 31 . Aufl . § FamFG . 4 ; 2 . Aufl . . ; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4 . Aufl . § . 12 ; Hk-ZPO/Saenger 6 . Aufl . § FamFG . 2 ; vgl. Anschlussrechtsbeschwerde auch FamFG 18 . Aufl . § . . letztgenannte Auffassung trifft . Wird erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten stehen Zulässigkeit unbefristeten Anschlussbeschwerde Hauptrechtsmittel betroffenen Versorgungsverhältnisse grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken . Familiensachen freiwilligen Gerichtsbarkeit hat Beteiligte § Satz FamFG Möglichkeit Einlegung eigenen Beschwerde auch Ablauf maßgeblichen Beschwerdefrist Wege Anschließung bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel Rechte Beschwerdeinstanz verfolgen . Regelung hat Gesetzgeber 31 . August geltenden Rechtszustand angeknüpft Anschließung Rechtsmittel Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war vgl. § § Abs. Abs. LwVfG § Abs. Rechtsprechung auch ausdrückliche Regelung zulässig erachtet wurde Verfahren Beteiligte entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden Gesichtspunkte Waffengleichheit Verfahrensökonomie Überwindung Verbots Schlechterstellung Rechtsmittelführers geboten f. f. ; f. FamRZ f. FamRZ 59 . nunmehr § Satz FamFG enthaltene Regelung greift insoweit früheren Recht entwickelten Grundsätze Möglichkeit Anschließung Beschwerde Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch vornherein voraussetzt betreffenden Beschwerdeverfahren Führer Hauptrechtsmittels Verbot reformatio peius gelten muss vgl. Senatsbeschluss 12 . Februar FamRZ . . Anerkannt ist freilich Anschlussbeschwerde grundsätzlich Rahmen Verfahrensgegenstands erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss Senatsbeschluss 16 . März FamRZ . Ist Fall können Wege Anschlussrechtsmittels auch Teile erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden prozessualen Ansprüche betreffen Gegenstand Hauptrechtsmittels sind vgl. Urteile 4 . Mai 5/04 1 . Dezember . Maßstäben können Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen Nachprüfung angefochtenen Entscheidung Rechtsmittelgericht Anschließung Teile gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden ersten Rechtszug zwar schon beschieden Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind vgl. OLG FamRZ ; 7 . Dezember UF juris . . Senat hat bereits ausgesprochen Gegenstand erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens Blick Amtsermittlungsgrundsatz § FamFG Ehezeitende vorhandenen Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte Ehegatten sind vgl. FamRZ . . Zwar findet anders früher geltenden Recht öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Scheidung Einmalausgleich Anrechte mehr werden gemäß § Abs. VersAusglG Hin-und-Her-Ausgleich Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen . hat aber Folge etwa Verfahrensgegenstände gegeben wären . Vielmehr handelt auch neuem Recht einheitlichen lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand vgl. Senatsbeschluss 25 . Juni FamRZ . . sen bestehen Versorgungsausgleichsverfahren Blick Einheitlichkeit Verfahrensgegenstandes Wertausgleich Scheidung grundlegenden Bedenken Prüfungsumfang Beschwerdeverfahren Anschlussrechtsmittel Versorgungsverhältnis auszudehnen beschränkte Hauptrechtsmittel selbst bezieht fehlender wechselseitiger Abhängigkeit anderen Versorgungsverhältnissen auch beziehen muss . ergibt auch § FamFG . Regelung knüpft inhaltlich § Abs. aF begrenzt Scheidungsverbundbeschlüsse zeitlicher Hinsicht schon früherem Recht bestehende Möglichkeit bisher angefochtene Familiensachen ausnahmsweise verfahrensübergreifend Gegenstand Beschwerdeerweiterung Anschlussbeschwerde machen vgl. Senatsbeschluss 27 . Oktober ZB FamRZ . . Richtig ist zwar Vorschrift Teilanfechtung bereits erfassten Verfahrensgegenstände gilt . folgt aber nur Möglichkeiten verfahrensübergreifende Anschließung allgemeinem Rechtsmittelrecht § FamFG ergebenden Modifikationen richtet Familienrecht 6 . Aufl . § FamFG . 3 ; FamFG 3 . Aufl . . 5 ; 18 . Aufl . . 8) . Teilanfechtung betroffenen Verfahrensgegenstand bereits Rechtsmittelangriff gekommen ist greift Grundgedanke § FamFG zeitliche Beschränkung Verbund Restverbund Verfahren entlasten Anfechtung Bedürfnis besteht vgl. Familienrecht . Aufl . § FamFG . . Anschließung befugt ist grundsätzlich Beteiligte Hauptrechtsmittels Beschwer angefochtene Entscheidung Sinne § FamFG vorliegen müsste . Kreis Anschließung befugten Beteiligten wird Sinn Zweck Anschlussrechtsmittels weiterhin akzessorische Verhältnis Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt . Auch Geltung neuen Rechts ist Anschlussbeschwerde eigenständiges Rechtsmittel lässt lediglich Antragstellung Hauptrechtsmittels anderen Beteiligten . Möglichkeit Anschließung soll insbesondere Beteiligten erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist auch dann noch Möglichkeit Eingreifen Verfahren geben Hauptrechtsmittel erst Zeitpunkt eingelegt worden ist selbst Beschwerde mehr führen kann . Sinne dient Möglichkeit Anschließung auch Verfahrensökonomie vermieden werden soll Beteiligter ergangenen Entscheidung zufrieden geben will nur erwarteten Rechtsmittels anderen Beteiligten selbst vorsorgliches Rechtsmittel einlegt vgl. Senatsurteil 28 . März FamRZ ; . Anschlussrechtsmittel Zivilprozess § entwickelten Grundsätze sind freilich Berücksichtigung Besonderheiten jeweiligen Verfahrensart Geltung neuen Rechts Beurteilung Zulässigkeit Anschlussrechtsmitteln Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin Bedeutung . steht Einschätzung Gesetzgebers Einklang Anschlussbeschwerde § FamFG erster Linie Verfahren Bedeutung gewinnen wird Beteiligte widerstreitenden Interessen stehen vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. . Eröffnet Gesetz Möglichkeit Anschlussrechtsmittels hiernach überflüssige Rechtsmittel Beschwerdeverfahren verfahrensrechtliche Benachteiligung Beteiligten vermeiden angefochtene Entscheidung hinnehmen wollte ist Anschließungsbefugnis zutreffender Ansicht abhängig machen Anschlussrechtsmittelführer Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt eigenen Rechtsposition betroffen werden kann . ist Ehegatten regelmäßig Fall sonstiger Beteiligter andere Ehegatte Versorgungsträger bezüglich einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt . Fällen entspricht durchaus Zweck Anschlussrechtsmittels Ehegatte gegebenenfalls Hauptrechtsmittel auch anderen Versorgungsanrechts anschließen kann . Ehegatte erstinstanzliche Entscheidung Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich Versorgungsanrechts wirtschaftlicher Betrachtungsweise begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird kann Ehegatten naheliegender Anschließung ergeben Hauptrechtsmittel allein Überprüfung Fehlern Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt zutreffend OLG ; FamRZ . besteht vergleichbare verfahrensrechtliche Situation Berücksichtigung Wesen Zweck Anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen könnte Anschließung auch Versorgungsträgers zuzulassen Rechte Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung denkbaren Weise beeinträchtigt werden können . lässt insbesondere herleiten Versorgungsträger Gesetzmäßigkeit Versorgungsausgleichs wachen hätten . Richtig ist zwar Versorgungsträger gerichtliche Entscheidung bestehenden Anrechten schon dann Rechten beeinträchtigt wird Entscheidung unrichtig gerügten Eingriff Rechtsstellung verbunden ist . Grunde hängt Beschwerdeberechtigung § FamFG Rechtsmittel Versorgungsträgers Vorliegen feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung angegriffene Entscheidung vgl. Senatsbeschlüsse 7 . März ZB FamRZ . . 31 . Oktober ZB FamRZ . . grundsätzlichen ohnehin uneingeschränkten vgl. 9 . Januar FamRZ . Anspruch Versorgungsträgers gesetzmäßigen Ausgleich bestehenden Anrechte lässt aber herleiten auch Befugnis zuerkannt werden müsste Wege Anschlussrechtsmittels Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen Ausgang Rechtsstellung beeinträchtigen kann . Folglich muss Versorgungsträger Beschwerdeentscheidung eigenen Rechtsposition betroffen werden kann auch Beschwerdeverfahren beteiligt werden Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . . Anschließungsbefugnis unterscheiden ist Übrigen Frage Rechtsschutzbedürfnisses Anschlussrechtsmittel . liegt Ehegatte Beschwerde Versorgungsträgers lediglich Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will Beschwerdegericht erstinstanzliche Entscheidung Versorgungsanrechten bereits Hauptrechtsmittel vollem Umfang Beschränkung rungsverbot überprüfen kann vgl. bereits f. FamRZ 59 . Ebenso fehlt Rechtsschutzbedürfnis Anschließung lediglich gleiche Ziel Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll Senatsbeschluss 12 . Februar FamRZ . . Richtig ist somit Beschwerde angegriffenen Teile Versorgungsausgleichsentscheidung schon Ablauf maßgeblichen Beschwerdefristen gemäß § Abs. FamFG Teilrechtskraft erwachsen . rechtzeitige Einlegung Beschwerde hemmt Eintritt formellen Rechtskraft § Satz FamFG auch Teile Entscheidung Beschwerdeführer angefochten hat anderen Beteiligten noch Möglichkeit besteht Beschwerde anzuschließen Hauptrechtsmittel betroffenen Teile Entscheidung Beschwerdeverfahren einzubeziehen vgl. Urteile 4 . Mai 5/04 1 . Dezember . Umstand angefochtenen Teile Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig werden können noch Anschlussrechtsmittel beteiligten Ehegatten möglich ist folgt indessen Prüfungskompetenz Beschwerdegerichts auch Erhebung Anschlussbeschwerde Hauptrechtsmittel angefochtenen Teile Entscheidung erweitert wird . Wirkungen Anschlussbeschwerde greifen § Satz FamFG nur Fall Antrags . liegt Ermessen Anschließung befugten Ehegatten angefochtenen Teile Versorgungsausgleichsentscheidung Überprüfung Beschwerdegerichts stellen will ; kann bewusst Abstand nehmen Interesse gen kann erstinstanzliche Entscheidung bezüglich Versorgungsträger anderen Ehegatten angegriffener Teile vorliegender Fehler bestehen lassen vgl. FamRZ . Auch Amtsermittlungsgrundsatz § ergibt kann Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen Beschwerdegericht Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist FamRZ . muss folgerichtig auch dann gelten Beschwerde Rechtsverletzung gerügt wird etwa unzutreffende Feststellungen Ehezeit auch Anrechte betrifft Hauptrechtsmittel bezieht OLG FamRZ ; FamRZ ; Umfang Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss 23 . Januar ZB FamRZ . . . Gemessen vorstehenden Grundsätzen lässt Entscheidung Beschwerdegerichts Rechtsfehler erkennen . Beschwerde Beteiligten ist wirksam Korrektur erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich bestehenden Versorgungsanrechts Antragstellers beschränkt gewesen . Rechtsmittel Beteiligten ergehende Entscheidung Beschwerdegerichts konnte auch Rechtsbeschwerde anders sieht denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Rechtsposition Beteiligten auswirken ; Anschlussrechtsmittel Beteiligten war Anschließungsbefugnis unzulässig . sachliche Befassung erstinstanzlichen Entscheidung Beteiligten bestehenden Versorgungsanrechten Antragstellers war Beschwerdegericht möglich insoweit nur Rechtsmittel Beteiligten noch Überprüfungskompetenz angefallen war . Recht hat Beschwerdegericht erkannt Beschlussformel betreffend interne Teilung Beteiligten bestehenden Anrechte Wege bloßen Berichtigung § FamFG Benennung maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann . Berichtigung setzt grundsätzlich Gericht bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte lediglich Ausspruch versehentlich unterblieben ist vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18 . Aufl . . . Insoweit muss Unrichtigkeit Zusammenhang Beschlusses selbst Vorgängen Bekanntgabe erkennbar sein . Unrichtigkeit darf gerichtsintern bleiben muss auch Dritte deutlich werden . Berichtigung Entscheidungsformel folgt offensichtliche Unrichtigkeit Sinne § FamFG nur vorliegt zweifelsfrei feststellen lässt Ausspruch tatsächlichen Entscheidungswillen Gerichts unvollkommen wiedergibt vgl. 29 . Januar FamRZ . . Unterlässt Gericht internen Teilung Benennung maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist Berichtigung § FamFG Grundsätzen nur dann möglich Entscheidung selbst ergibt Gericht Versorgungsregelung bestimmten Fassung bestimmten Datum geprüft hat Entscheidung zugrunde legen wollte . hat Beschwerdegericht hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint ; auch Rechtsbeschwerde erinnert . Dose KIinkhammer Botur Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Völklingen Entscheidung 23.05.2013 Entscheidung 07.10.2013 UF