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1789 lines
16 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Ausgleich
Anrechts
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
kann
fehlender
Ausgleichsreife
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
Scheidung
verwiesen
werden
Anrecht
Verstoß
Verfassungsrecht
ermittelten
unverbindlichen
Startgutschrift
rentenferne
Versicherte
beruht
.
Beschluss
22
.
März
ZB
OLG
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Familiensenat
3
.
Dezember
aufgehoben
Beschwerde
Antragstellers
Ausspruch
Versorgungsausgleich
Ziffer
Absatz
Endbeschlusses
Amtsgerichts
Familiengericht
20
.
März
interne
Teilung
Antragsgegnerin
erworbenen
Anrechte
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
heirateten
30
.
April
.
Zustellung
Scheidungsantrags
erfolgte
8
.
Oktober
.
Ehegatten
haben
gesetzlichen
Ehezeit
1
.
April
30
.
September
Anrechte
Pflichtversicherung
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
erlangt
.
Ehefrau
hat
Anrecht
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Beteiligte
;
Folgenden
:
erworben
.
hat
Ehezeitanteil
Versorgung
Versorgungspunkten
angegeben
Berücksichtigung
Teilungskosten
Höhe
vorgeschlagen
Ausgleichswert
Versorgungspunkten
korrespondierenden
Kapitalwert
bestimmen
.
Ehemann
hat
Anrecht
Zusatzversorgungskasse
bayerischen
Gemeinden
Folgenden
:
erworben
Versorgungsträger
Ehezeitanteil
Versorgungspunkten
Ausgleichswert
Versorgungspunkten
vorgeschlagen
hat
.
Amtsgericht
hat
Ehe
beteiligten
Eheleute
insoweit
rechtskräftig
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
hat
wechselseitig
erworbenen
Anrechte
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
interne
Teilung
Vorschlägen
Versorgungsträger
angeordnet
.
gerichteten
Beschwerde
hat
Ehemann
geltend
gemacht
jeweils
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
erworbenen
Versorgungspunkte
Bezugsgröße
herangezogen
hälftig
geteilt
werden
müssten
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehemanns
Begehren
hälftigen
nominalen
Teilung
Versorgungspunkte
Ehefrau
erworbenen
Anrechts
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Zutreffend
sind
allerdings
Erwägungen
Beschwerdegerichts
Zulässigkeit
Trägern
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
praktizierten
Verfahrensweise
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungspunkte
Basis
biometrischen
Faktoren
Ausgleichspflichtigen
versicherungsmathematischen
Barwert
umzurechnen
Hälfte
Barwerts
gekürzt
Hälfte
Teilungskosten
§
VersAusglG
Basis
biometrischen
Faktoren
Ausgleichsberechtigten
wieder
Versorgungspunkte
zurückzurechnen
.
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
8
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
;
ebenso
FamRZ
f.
;
OLG
FamRZ
f.
;
OLG
FamRZ
;
OLG
Naumburg
FamRZ
;
f.
;
8
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
f.
;
5
.
Senat
Familiensachen
18
.
Dezember
juris
.
11
;
OLG
7
.
Senat
Familiensachen
10
.
September
UF
.
.
;
BeckOGK/Siede
Stand
:
Februar
§
.
f.
;
14
.
Aufl
.
VersAusglG
.
;
Familienrecht
.
Aufl
.
.
;
jurisPK-BGB/Lange
[
Stand
:
Oktober
§
VersAusglG
.
12
;
jurisPK-BGB/Breuers
[
Stand
:
Dezember
§
VersAusglG
.
f.
;
4
.
Aufl
.
.
;
Weiß/Schneider
Versorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
[
Stand
:
Februar
§
.
.
;
;
f.
;
aA
OLG
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
f.
;
Bergner
.
.
;
Stand
:
November
.
7
;
tendenziell
wohl
auch
FamRZ
lassen
grundlegenden
Bedenken
erheben
.
§
Abs.
VersAusglG
berechnet
Versorgungsträger
Ehezeitanteil
Anrechts
Form
jeweilige
Versorgungssystem
maßgeblichen
Bezugsgröße
insbesondere
also
Form
Entgeltpunkten
Rentenbetrags
Kapitalwerts
.
Vorschrift
sollte
insbesondere
klargestellt
werden
Bestimmung
Bezugsgröße
Berechnung
Ehezeitanteils
grundsätzlich
Auswahlermessen
Versorgungsträgers
besteht
Gesetz
§
§
.
Versorgungsträger
ausdrücklich
Wahlrecht
einräumt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
betriebliche
Altersversorgung
Privatwirtschaft
bestehende
Wahlrecht
gilt
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
§
Abs.
VersAusglG
.
Versorgungssystem
auch
anderen
Zusatzversorgungen
öffentlichen
Dienstes
sind
Versicherten
satzungsgemäß
erworbenen
Versorgungspunkte
§
VBLS
Bezugsgröße
maßgeblich
vgl.
auch
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
.
Abs.
VersAusglG
unterbreitet
Versorgungsträger
Familiengericht
Vorschlag
Bestimmung
Ausgleichswerts
.
Senat
mehrfach
ausgesprochen
hat
stellt
Vorschrift
Versorgungsträger
indessen
frei
Ausgleichswert
andere
Ausgleichsbezugsgröße
Versorgungsordnung
wählen
vgl.
zuletzt
Senatsbeschlüsse
17
.
September
FamRZ
.
f.
27
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
.
§
Abs.
VersAusglG
folgt
genommen
zunächst
aber
lediglich
Familiengericht
unterbreitende
Vorschlag
Ausgleichswert
Ermittlung
Ehezeitanteils
maßgeblichen
Bezugsgröße
hier
:
Versorgungspunkte
erfolgen
hat
Senatsbeschluss
27
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
Erfordernis
wird
§
Abs.
Satz
VBLS
Rechnung
getragen
.
hinausgehender
Zwang
Ausgleichswert
nominale
Teilung
Versorgungspunkten
ausgewiesenen
Ehezeitanteils
berechnen
müssen
lässt
Gesetz
entnehmen
.
Zwar
könnte
Wortlaut
§
Abs.
VersAusglG
Versorgungsausgleich
Ehezeit
erworbenen
Anteile
Ehezeitanteile
"
jeweils
Hälfte
geschiedenen
Ehegatten
teilen
"
seien
Verpflichtung
nominalen
Teilung
Bezugsgröße
nahelegen
.
Andererseits
steht
ausgleichsberechtigten
Person
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Hälfte
"
Werts
"
jeweiligen
Ehezeitanteils
Ausgleichswert
.
ermöglicht
begrifflich
durchaus
Auslegung
dahingehend
Teilung
Ehezeitanteils
auch
vorherigen
versicherungsmathematischen
Bewertung
Ehezeit
erworbenen
Anrechts
beruhen
kann
Versorgungsträger
Bezugsgröße
selbst
nominal
teilen
will
.
Sichtweise
wird
auch
§
Abs.
Satz
VersAusglG
gestützt
interne
Teilung
Grundsatz
gleichwertigen
"
Teilhabe
festschreibt
Vorstellungen
Gesetzgebers
Entstehung
neuen
Anrechts
dann
sichergestellt
ist
übertragende
Anrecht
ausgleichspflichtigen
Person
verbleibenden
Anrecht
Bezug
Ausgleichswert
"
wertmäßig
"
entspricht
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzesmaterialien
Weiteren
erschließt
ist
Gesetzgeber
Hintergrund
selbst
ausgegangen
nominale
Halbteilung
Bezugsgröße
nur
möglichen
darstellt
wertmäßig
entsprechenden
Ausgleichswert
bestimmen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzgeber
hat
Zusammenhang
insbesondere
anerkannt
Versorgungsträger
berechtigtes
wirtschaftliches
Interesse
haben
kann
Ausgleichswert
nominale
Teilung
Bezugsgröße
bestimmen
nämlich
dann
ausgleichsberechtigte
Person
versicherungsmathematisch
ungünstigere
Risikostruktur
ausgleichspflichtige
aufweist
BT-Drucks
.
S.
.
§
Abs.
Satz
VBLS
geregelte
Verfahren
Anrecht
ausgleichsberechtigte
Person
Umrechnung
Zurückrechnung
Hilfe
versicherungsmathematischen
Barwerts
errechnen
vermag
§
Abs.
Satz
VersAusglG
normierten
Grundsatz
wertgleichen
Teilhabe
besser
Rechnung
tragen
nominale
Teilung
Bezugsgröße
Versorgungspunkte
beispielsweise
Halbteilung
ehezeitlich
erworbenen
Entgeltpunkte
gesetzlichen
Rentenversicherung
erfolgt
.
beruht
Leistungsfall
Bestimmung
Rentenbetrags
Euro
herangezogene
Rechengröße
System
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
statisch
Messbetrag
§
Abs.
VBLS
System
gesetzlichen
Rentenversicherung
dynamisch
aktueller
Rentenwert
§
§
ist
.
Beitragszahlung
erlangter
Versorgungspunkt
wird
Versicherten
gleichbleibend
festen
monatlichen
Rentenbetrag
führen
zwar
unabhängig
Versorgungspunkt
lebensälteren
Versicherten
unmittelbar
Renteneintritt
lebensjüngeren
Versicherten
Zeitpunkt
erworben
wurde
möglicherweise
noch
Jahrzehnte
Erreichen
Altersgrenze
liegt
.
Je
früher
indessen
Beitrag
eingezahlt
wird
desto
länger
können
Versorgungssystems
Verzinsungseffekte
erzielt
werden
.
Umstand
wird
Umwandlung
Beiträgen
Versorgungspunkte
altersabhängige
Komponente
sogenannten
Altersfaktor
Rechnung
getragen
Anwendung
führt
lebensjüngerer
Versicherter
höheren
Altersfaktors
gleichen
Beitrag
höhere
Anzahl
Versorgungspunkten
erwirbt
vgl.
Betriebsrente
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
.
.
.
Ermittlung
Ausgleichswerts
Hilfe
versicherungsmathematischen
Barwerts
stellt
Berücksichtigung
altersabhängiger
Komponenten
Begründung
neuen
Anrechts
Wege
internen
Teilung
sicher
.
Schließlich
gewährleistet
§
Abs.
Satz
VBLS
vorgesehene
Berechnungsweise
auch
gebotene
Kostenneutralität
Versorgungsausgleichs
Weiß/Schneider
Versorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
Stand
:
Februar
§
.
.
Aufseiten
Versorgungsträger
hätte
nominale
Teilung
ausgleichspflichtigen
Versicherten
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungspunkte
Altersunterschied
Ehegatten
Entstehung
versicherungstechnischer
Gewinne
lebensjüngeren
Ausgleichsberechtigten
versicherungstechnischer
Verluste
lebensälteren
Ausgleichsberechtigten
Folge
.
Versicherungstechnische
Verluste
wirken
Träger
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
kapitalgedeckten
Bereichen
auch
umlagefinanzierten
Bereichen
gleichermaßen
negativ
.
Auch
Umlagefinanzierung
wird
Verbindlichkeiten
Versicherten
fiktive
Netto-Deckungsrückstellung
ermittelt
.
Versicherungstechnische
Verluste
erhöhen
-9-
Deckungsrückstellung
vermindern
versicherungstechnischen
Bilanz
Form
Bonuspunkten
Versicherten
verteilenden
Überschüsse
vgl.
Weiß/Schneider
Versorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
Stand
:
Februar
§
.
.
wäre
Struktur
Versichertenbestands
Zusatzversorgungskassen
öffentlichen
Dienstes
nominalen
Teilung
Versorgungspunkten
auch
erwarten
einzelnen
Teilungsfall
entstehenden
altersbedingten
versicherungstechnischen
Gewinne
Verluste
wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung
gegeneinander
aufheben
würden
etwa
Drittel
Versicherten
Zusatzversorgungskassen
Frauen
sind
interne
Teilung
potentiell
begünstigte
Ehegatten
Durchschnitt
Jahre
älter
sind
selbst
vgl.
.
andere
rechtliche
Beurteilung
ergibt
schließlich
auch
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Anrecht
Träger
Zusatzversorgung
öffentlichen
kirchlichen
Dienstes
besteht
korrespondierender
Kapitalwert
versicherungsmathematische
Barwert
Sinne
§
Abs.
VersAusglG
ermitteln
ist
.
Blick
§
Abs.
VersAusglG
ist
Regelung
nur
erforderlich
auch
Träger
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Ausgleichswert
Versorgungspunkten
maßgeblichen
Bezugsgröße
Versorgungssystems
auszuweisen
haben
Familiengericht
Vorschlag
korrespondierenden
Kapitalwert
Hilfsgröße
Prüfung
Geringfügigkeit
möglicherweise
erforderlichen
Wertvergleich
Anrechten
unterbreiten
müssen
.
Rückgriff
versicherungsmathematischen
Barwert
§
Abs.
erfolgte
insbesondere
Gesetzgeber
Ermittlung
korrespondierenden
Kapitalwerts
Maßstab
fiktiven
Einzahlung
Beiträgen
Versorgungssystem
§
Abs.
gleicher
Leistung
erheblich
voneinander
abweichenden
Umlagesätze
arbeitgeberfinanzierten
Zusatzversorgungseinrichtungen
problematisch
ansah
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
lassen
Wortlaut
Vorschrift
noch
Gesetzesmaterialien
Anhaltspunkte
Beurteilung
Frage
entnehmen
bestimmte
Weise
Versorgungspunkten
anzugebende
Ausgleichswert
berechnen
berechnen
ist
vgl.
OLG
FamRZ
.
2
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
weiter
entschieden
§
Abs.
Satz
VBLS
vorgesehene
Verfahren
Ermittlung
Ausgleichswerts
interne
Teilung
Verwendung
Technischen
Geschäftsplan
enthaltenen
geschlechtsspezifischen
Barwertfaktoren
Umrechnung
Zurückrechnung
Barwerten
Art
.
Abs.
Satz
GG
vereinbarenden
verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung
ausgleichsberechtigten
Personen
männlichen
weiblichen
Geschlechts
führt
.
geschlechtsspezifisch
unterschiedlichen
Sterbetafeln
abgeleiteten
Barwertfaktoren
beruhende
Auskunftspraxis
kann
nur
noch
übergangsweise
Auskünfte
hingenommen
werden
hier
Fall
ist
1
.
Januar
erteilt
worden
sind
Senatsbeschluss
8
.
März
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Gemessen
begegnet
Vorschlag
Ausgleichswert
Versorgungspunkte
angefochtenen
Entscheidung
zugrunde
liegt
Verwendung
geschlechtsspezifischer
Barwertfaktoren
zwar
rechtlichen
Bedenken
.
Verwendung
geschlechtsspezifischer
Barwertfaktoren
wirkt
indessen
hier
vorliegenden
Teilungskonstellation
ausgleichspflichtige
Frau
ausgleichsberechtigter
Mann
dung
geschlechtsneutraler
Barwertfaktoren
Antragsteller
Rechtsbeschwerdeführer
günstig
.
3
.
Allerdings
kann
angefochtene
Entscheidung
jetzigen
Zeitpunkt
mehr
bestehen
bleiben
Ehefrau
ehezeitlich
erworbene
Anrecht
"
VBLklassik
"
auch
erteilten
Startgutschrift
rentenferne
Versicherte
beruht
.
Bundesgerichtshof
hat
Startgutschriftenregelung
rentenferne
Versicherte
erneut
unwirksam
erklärt
vgl.
VersR
.
.
Senat
31
.
August
geltenden
Rechtszustand
ausgesprochen
hat
darf
auch
Verfahren
Versorgungsausgleich
mitgeteilter
verfassungswidriger
Satzungsbestimmungen
ermittelter
Wert
Startgutschrift
grundsätzlich
Grundlage
gerichtliche
Regelung
sein
individuelle
Wertberechnung
ersetzt
werden
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
FamRZ
.
18
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Ehezeitanteil
betroffenen
Ehegatten
erworbenen
Anrechts
wird
grundsätzlich
Tatrichter
neu
festzustellen
sein
Tarifvertragsparteien
öffentlichen
Dienstes
Berechnung
Startgutschriften
rentenferne
Versicherte
neu
geregelt
haben
.
Beurteilung
hat
auch
Reform
Versorgungsausgleichs
geändert
.
kommt
insbesondere
Betracht
Verstoß
Verfassungsrecht
gebildeten
Startgutschrift
beruhende
Anrecht
rentenfernen
Versicherten
ausgleichsreif
Sinne
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
behandeln
so
aber
FamRZ
f.
;
OLG
FamRZ
.
Zwar
ist
§
Abs.
Nr.
weiter
gefasst
§
Nr.
Satz
lediglich
verfallbare
betriebliche
Anrechte
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
ausnahm
.
Fassung
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
sollte
Umstand
Rechnung
tragen
noch
verfallbaren
Anrechten
Sinne
Betriebsrentengesetzes
noch
weitere
Anrechte
gibt
Grund
Höhe
hinreichend
verfestigt
ausgleichsreif
sind
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzesmaterialien
beispielhaft
Anwartschaften
hingewiesen
wird
Höhe
unverfallbaren
Anspruchs
Zeitpunkt
Scheidung
noch
hinreichend
sicher
bestimmt
werden
kann
BT-Drucks
.
S.
betrifft
Fall
unverbindlich
erteilten
Startgutschrift
.
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
erfasst
Sachverhalte
Bestand
Anrechts
Grunde
Höhe
noch
feststeht
Erwerbsvorgang
noch
abgeschlossen
ist
Anrecht
Bestand
noch
wegfallen
kann
.
bestehenden
Anrechte
sind
dort
versicherte
Ehegatte
hier
satzungsmäßige
Wartezeit
Umlagemonaten
erfüllt
hat
Bestand
Grunde
auch
Höhe
unverfallbar
bereits
endgültig
gesichert
zwar
auch
Startgutschriften
rentenferne
Versicherte
beruhen
.
Lediglich
Bewertung
steht
vorübergehendes
Hindernis
.
rechtfertigt
überwiegender
zutreffender
Ansicht
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
deutlich
ungünstigeren
Scheidung
verweisen
vgl.
OLG
15
November
UF
juris
.
.
;
OLG
727
;
OLG
FamRZ
;
OLG
FamRZ
;
7
.
Aufl
.
.
6
;
2
.
Aufl
.
§
.
;
VersAusglG/Gutdeutsch
Stand
:
1
November
§
.
;
Breuers
Stand
:
29
.
Dezember
§
VersAusglG
.
f.
;
Götsche
40
;
Wick
;
f.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
.
.
Durchführung
internen
Teilung
Anrechts
Verstoß
Verfassungsrecht
gebildeten
Startgutschrift
rentenferne
Versicherte
beruht
denkbaren
Fall
Neuregelung
Satzung
unterbleiben
muss
hat
Senat
allerdings
schon
früheren
Rechtsprechung
ausdrücklich
offen
gelassen
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
ZB
FamRZ
.
.
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
bereits
Rentenleistungen
bezieht
Rentenbezug
unmittelbar
bevorsteht
kann
Wertausgleich
Einbeziehung
nur
unverbindlich
erteilten
Startgutschrift
wirtschaftlichen
Gründen
dringend
angewiesen
sein
FamRZ
FamRZ
;
vgl.
auch
OLG
FamRZ
.
Zwar
hat
Rechtslage
Geltung
reformierten
Versorgungsausgleichs
insoweit
geändert
nachträgliche
Abänderung
Entscheidung
Teilung
Anrechten
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
mehr
möglich
ist
§
Abs.
FamFG
.
auch
Gesichtspunkt
Unabänderlichkeit
Ausgleichsentscheidung
kann
unmittelbar
Erreichen
Regelaltersgrenze
stehenden
Ausgleichsberechtigten
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
gegebenenfalls
zurücktreten
neuerliche
Korrektur
Übergangsbestimmungen
rentenferne
Versicherte
möglicherweise
nur
geringfügig
auswirken
wird
vgl.
FamRZ
.
29
November
geborene
Ehemann
wird
Zurückverweisung
Sache
erwägen
haben
eintretenden
sorgungsverlustes
Verzögerung
Eintritts
Rechtskraft
Entscheidung
Versorgungsausgleich
entsteht
Geltendmachung
Unwirksamkeit
Übergangsvorschriften
wirtschaftlich
sinnvoll
ist
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF