BESCHLUSS ZB 22 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Ausgleich Anrechts Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes kann fehlender Ausgleichsreife § Abs. Nr. VersAusglG Scheidung verwiesen werden Anrecht Verstoß Verfassungsrecht ermittelten unverbindlichen Startgutschrift rentenferne Versicherte beruht . Beschluss 22 . März ZB OLG AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 7 . Zivilsenats Familiensenat 3 . Dezember aufgehoben Beschwerde Antragstellers Ausspruch Versorgungsausgleich Ziffer Absatz Endbeschlusses Amtsgerichts Familiengericht 20 . März interne Teilung Antragsgegnerin erworbenen Anrechte zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau heirateten 30 . April . Zustellung Scheidungsantrags erfolgte 8 . Oktober . Ehegatten haben gesetzlichen Ehezeit 1 . April 30 . September Anrechte Pflichtversicherung Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes erlangt . Ehefrau hat Anrecht Versorgungsanstalt Bundes Länder Beteiligte ; Folgenden : erworben . hat Ehezeitanteil Versorgung Versorgungspunkten angegeben Berücksichtigung Teilungskosten Höhe € vorgeschlagen Ausgleichswert Versorgungspunkten korrespondierenden Kapitalwert € bestimmen . Ehemann hat Anrecht Zusatzversorgungskasse bayerischen Gemeinden Folgenden : erworben Versorgungsträger Ehezeitanteil Versorgungspunkten Ausgleichswert Versorgungspunkten vorgeschlagen hat . Amtsgericht hat Ehe beteiligten Eheleute insoweit rechtskräftig geschieden Versorgungsausgleich geregelt . hat wechselseitig erworbenen Anrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes interne Teilung Vorschlägen Versorgungsträger angeordnet . gerichteten Beschwerde hat Ehemann geltend gemacht jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Versorgungspunkte Bezugsgröße herangezogen hälftig geteilt werden müssten . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehemanns Begehren hälftigen nominalen Teilung Versorgungspunkte Ehefrau erworbenen Anrechts weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Zutreffend sind allerdings Erwägungen Beschwerdegerichts Zulässigkeit Trägern Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes praktizierten Verfahrensweise ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte Basis biometrischen Faktoren Ausgleichspflichtigen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen Hälfte Barwerts gekürzt Hälfte Teilungskosten § VersAusglG Basis biometrischen Faktoren Ausgleichsberechtigten wieder Versorgungspunkte zurückzurechnen . Senat zwischenzeitlich entschieden hat 8 . März Veröffentlichung bestimmt ; ebenso FamRZ f. ; OLG FamRZ f. ; OLG FamRZ ; OLG Naumburg FamRZ ; f. ; 8 . Senat Familiensachen FamRZ f. ; 5 . Senat Familiensachen 18 . Dezember juris . 11 ; OLG 7 . Senat Familiensachen 10 . September UF . . ; BeckOGK/Siede Stand : Februar § . f. ; 14 . Aufl . VersAusglG . ; Familienrecht . Aufl . . ; jurisPK-BGB/Lange [ Stand : Oktober § VersAusglG . 12 ; jurisPK-BGB/Breuers [ Stand : Dezember § VersAusglG . f. ; 4 . Aufl . . ; Weiß/Schneider Versorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes [ Stand : Februar § . . ; ; f. ; aA OLG . Senat Familiensachen FamRZ f. ; Bergner . . ; Stand : November . 7 ; tendenziell wohl auch FamRZ lassen grundlegenden Bedenken erheben . § Abs. VersAusglG berechnet Versorgungsträger Ehezeitanteil Anrechts Form jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße insbesondere also Form Entgeltpunkten Rentenbetrags Kapitalwerts . Vorschrift sollte insbesondere klargestellt werden Bestimmung Bezugsgröße Berechnung Ehezeitanteils grundsätzlich Auswahlermessen Versorgungsträgers besteht Gesetz § § . Versorgungsträger ausdrücklich Wahlrecht einräumt vgl. BT-Drucks . S. . gemäß § Abs. VersAusglG betriebliche Altersversorgung Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes § Abs. VersAusglG . Versorgungssystem auch anderen Zusatzversorgungen öffentlichen Dienstes sind Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte § VBLS Bezugsgröße maßgeblich vgl. auch § Abs. Nr. VersAusglG . Abs. VersAusglG unterbreitet Versorgungsträger Familiengericht Vorschlag Bestimmung Ausgleichswerts . Senat mehrfach ausgesprochen hat stellt Vorschrift Versorgungsträger indessen frei Ausgleichswert andere Ausgleichsbezugsgröße Versorgungsordnung wählen vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse 17 . September FamRZ . f. 27 . Juni ZB FamRZ . . . § Abs. VersAusglG folgt genommen zunächst aber lediglich Familiengericht unterbreitende Vorschlag Ausgleichswert Ermittlung Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße hier : Versorgungspunkte erfolgen hat Senatsbeschluss 27 . Juni ZB FamRZ . . Erfordernis wird § Abs. Satz VBLS Rechnung getragen . hinausgehender Zwang Ausgleichswert nominale Teilung Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen müssen lässt Gesetz entnehmen . Zwar könnte Wortlaut § Abs. VersAusglG Versorgungsausgleich Ehezeit erworbenen Anteile Ehezeitanteile " jeweils Hälfte geschiedenen Ehegatten teilen " seien Verpflichtung nominalen Teilung Bezugsgröße nahelegen . Andererseits steht ausgleichsberechtigten Person § Abs. Satz VersAusglG Hälfte " Werts " jeweiligen Ehezeitanteils Ausgleichswert . ermöglicht begrifflich durchaus Auslegung dahingehend Teilung Ehezeitanteils auch vorherigen versicherungsmathematischen Bewertung Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann Versorgungsträger Bezugsgröße selbst nominal teilen will . Sichtweise wird auch § Abs. Satz VersAusglG gestützt interne Teilung Grundsatz gleichwertigen " Teilhabe festschreibt Vorstellungen Gesetzgebers Entstehung neuen Anrechts dann sichergestellt ist übertragende Anrecht ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht Bezug Ausgleichswert " wertmäßig " entspricht BT-Drucks . S. . Gesetzesmaterialien Weiteren erschließt ist Gesetzgeber Hintergrund selbst ausgegangen nominale Halbteilung Bezugsgröße nur möglichen darstellt wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert bestimmen vgl. BT-Drucks . S. . Gesetzgeber hat Zusammenhang insbesondere anerkannt Versorgungsträger berechtigtes wirtschaftliches Interesse haben kann Ausgleichswert nominale Teilung Bezugsgröße bestimmen nämlich dann ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch ungünstigere Risikostruktur ausgleichspflichtige aufweist BT-Drucks . S. . § Abs. Satz VBLS geregelte Verfahren Anrecht ausgleichsberechtigte Person Umrechnung Zurückrechnung Hilfe versicherungsmathematischen Barwerts errechnen vermag § Abs. Satz VersAusglG normierten Grundsatz wertgleichen Teilhabe besser Rechnung tragen nominale Teilung Bezugsgröße Versorgungspunkte beispielsweise Halbteilung ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt . beruht Leistungsfall Bestimmung Rentenbetrags Euro herangezogene Rechengröße System Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes statisch Messbetrag § Abs. VBLS System gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch aktueller Rentenwert § § ist . Beitragszahlung erlangter Versorgungspunkt wird Versicherten gleichbleibend festen monatlichen Rentenbetrag € führen zwar unabhängig Versorgungspunkt lebensälteren Versicherten unmittelbar Renteneintritt lebensjüngeren Versicherten Zeitpunkt erworben wurde möglicherweise noch Jahrzehnte Erreichen Altersgrenze liegt . Je früher indessen Beitrag eingezahlt wird desto länger können Versorgungssystems Verzinsungseffekte erzielt werden . Umstand wird Umwandlung Beiträgen Versorgungspunkte altersabhängige Komponente sogenannten Altersfaktor Rechnung getragen Anwendung führt lebensjüngerer Versicherter höheren Altersfaktors gleichen Beitrag höhere Anzahl Versorgungspunkten erwirbt vgl. Betriebsrente Beschäftigten öffentlichen Dienstes . . . Ermittlung Ausgleichswerts Hilfe versicherungsmathematischen Barwerts stellt Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten Begründung neuen Anrechts Wege internen Teilung sicher . Schließlich gewährleistet § Abs. Satz VBLS vorgesehene Berechnungsweise auch gebotene Kostenneutralität Versorgungsausgleichs Weiß/Schneider Versorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes Stand : Februar § . . Aufseiten Versorgungsträger hätte nominale Teilung ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte Altersunterschied Ehegatten Entstehung versicherungstechnischer Gewinne lebensjüngeren Ausgleichsberechtigten versicherungstechnischer Verluste lebensälteren Ausgleichsberechtigten Folge . Versicherungstechnische Verluste wirken Träger Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes kapitalgedeckten Bereichen auch umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ . Auch Umlagefinanzierung wird Verbindlichkeiten Versicherten fiktive Netto-Deckungsrückstellung ermittelt . Versicherungstechnische Verluste erhöhen -9- Deckungsrückstellung vermindern versicherungstechnischen Bilanz Form Bonuspunkten Versicherten verteilenden Überschüsse vgl. Weiß/Schneider Versorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes Stand : Februar § . . wäre Struktur Versichertenbestands Zusatzversorgungskassen öffentlichen Dienstes nominalen Teilung Versorgungspunkten auch erwarten einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstechnischen Gewinne Verluste wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben würden etwa Drittel Versicherten Zusatzversorgungskassen Frauen sind interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten Durchschnitt Jahre älter sind selbst vgl. . andere rechtliche Beurteilung ergibt schließlich auch § Abs. Satz VersAusglG Anrecht Träger Zusatzversorgung öffentlichen kirchlichen Dienstes besteht korrespondierender Kapitalwert versicherungsmathematische Barwert Sinne § Abs. VersAusglG ermitteln ist . Blick § Abs. VersAusglG ist Regelung nur erforderlich auch Träger Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Ausgleichswert Versorgungspunkten maßgeblichen Bezugsgröße Versorgungssystems auszuweisen haben Familiengericht Vorschlag korrespondierenden Kapitalwert Hilfsgröße Prüfung Geringfügigkeit möglicherweise erforderlichen Wertvergleich Anrechten unterbreiten müssen . Rückgriff versicherungsmathematischen Barwert § Abs. erfolgte insbesondere Gesetzgeber Ermittlung korrespondierenden Kapitalwerts Maßstab fiktiven Einzahlung Beiträgen Versorgungssystem § Abs. gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden Umlagesätze arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen problematisch ansah vgl. BT-Drucks . S. . lassen Wortlaut Vorschrift noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte Beurteilung Frage entnehmen bestimmte Weise Versorgungspunkten anzugebende Ausgleichswert berechnen berechnen ist vgl. OLG FamRZ . 2 . Senat hat zwischenzeitlich weiter entschieden § Abs. Satz VBLS vorgesehene Verfahren Ermittlung Ausgleichswerts interne Teilung Verwendung Technischen Geschäftsplan enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren Umrechnung Zurückrechnung Barwerten Art . Abs. Satz GG vereinbarenden verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ausgleichsberechtigten Personen männlichen weiblichen Geschlechts führt . geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis kann nur noch übergangsweise Auskünfte hingenommen werden hier Fall ist 1 . Januar erteilt worden sind Senatsbeschluss 8 . März ZB Veröffentlichung bestimmt . Gemessen begegnet Vorschlag Ausgleichswert Versorgungspunkte angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zwar rechtlichen Bedenken . Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren wirkt indessen hier vorliegenden Teilungskonstellation ausgleichspflichtige Frau ausgleichsberechtigter Mann dung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren Antragsteller Rechtsbeschwerdeführer günstig . 3 . Allerdings kann angefochtene Entscheidung jetzigen Zeitpunkt mehr bestehen bleiben Ehefrau ehezeitlich erworbene Anrecht " VBLklassik " auch erteilten Startgutschrift rentenferne Versicherte beruht . Bundesgerichtshof hat Startgutschriftenregelung rentenferne Versicherte erneut unwirksam erklärt vgl. VersR . . Senat 31 . August geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat darf auch Verfahren Versorgungsausgleich mitgeteilter verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert Startgutschrift grundsätzlich Grundlage gerichtliche Regelung sein individuelle Wertberechnung ersetzt werden vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ZB FamRZ . 18 . Februar ZB FamRZ . . Ehezeitanteil betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird grundsätzlich Tatrichter neu festzustellen sein Tarifvertragsparteien öffentlichen Dienstes Berechnung Startgutschriften rentenferne Versicherte neu geregelt haben . Beurteilung hat auch Reform Versorgungsausgleichs geändert . kommt insbesondere Betracht Verstoß Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift beruhende Anrecht rentenfernen Versicherten ausgleichsreif Sinne § Abs. Nr. VersAusglG behandeln so aber FamRZ f. ; OLG FamRZ . Zwar ist § Abs. Nr. weiter gefasst § Nr. Satz lediglich verfallbare betriebliche Anrechte öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausnahm . Fassung § Abs. Nr. VersAusglG sollte Umstand Rechnung tragen noch verfallbaren Anrechten Sinne Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt Grund Höhe hinreichend verfestigt ausgleichsreif sind BT-Drucks . S. . Gesetzesmaterialien beispielhaft Anwartschaften hingewiesen wird Höhe unverfallbaren Anspruchs Zeitpunkt Scheidung noch hinreichend sicher bestimmt werden kann BT-Drucks . S. betrifft Fall unverbindlich erteilten Startgutschrift . § Abs. Nr. VersAusglG erfasst Sachverhalte Bestand Anrechts Grunde Höhe noch feststeht Erwerbsvorgang noch abgeschlossen ist Anrecht Bestand noch wegfallen kann . bestehenden Anrechte sind dort versicherte Ehegatte hier satzungsmäßige Wartezeit Umlagemonaten erfüllt hat Bestand Grunde auch Höhe unverfallbar bereits endgültig gesichert zwar auch Startgutschriften rentenferne Versicherte beruhen . Lediglich Bewertung steht vorübergehendes Hindernis . rechtfertigt überwiegender zutreffender Ansicht ausgleichsberechtigten Ehegatten deutlich ungünstigeren Scheidung verweisen vgl. OLG 15 November UF juris . . ; OLG 727 ; OLG FamRZ ; OLG FamRZ ; 7 . Aufl . . 6 ; 2 . Aufl . § . ; VersAusglG/Gutdeutsch Stand : 1 November § . ; Breuers Stand : 29 . Dezember § VersAusglG . f. ; Götsche 40 ; Wick ; f. ; vgl. auch FamRZ . . . Durchführung internen Teilung Anrechts Verstoß Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift rentenferne Versicherte beruht denkbaren Fall Neuregelung Satzung unterbleiben muss hat Senat allerdings schon früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen vgl. Senatsbeschluss 5 November ZB FamRZ . . ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht Rentenbezug unmittelbar bevorsteht kann Wertausgleich Einbeziehung nur unverbindlich erteilten Startgutschrift wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen sein FamRZ FamRZ ; vgl. auch OLG FamRZ . Zwar hat Rechtslage Geltung reformierten Versorgungsausgleichs insoweit geändert nachträgliche Abänderung Entscheidung Teilung Anrechten Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes mehr möglich ist § Abs. FamFG . auch Gesichtspunkt Unabänderlichkeit Ausgleichsentscheidung kann unmittelbar Erreichen Regelaltersgrenze stehenden Ausgleichsberechtigten wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenenfalls zurücktreten neuerliche Korrektur Übergangsbestimmungen rentenferne Versicherte möglicherweise nur geringfügig auswirken wird vgl. FamRZ . 29 November geborene Ehemann wird Zurückverweisung Sache erwägen haben eintretenden sorgungsverlustes Verzögerung Eintritts Rechtskraft Entscheidung Versorgungsausgleich entsteht Geltendmachung Unwirksamkeit Übergangsvorschriften wirtschaftlich sinnvoll ist . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF