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222 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
17
.
Oktober
wird
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Verfahren
elterliche
Sorge
wendet
Staatskasse
Kostenbeamten
Familiengerichts
angeordnete
Erstattung
Dolmetscherkosten
.
Verfahrensbeistand
wurden
Familiengericht
Aufgaben
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
übertragen
ist
gestattet
worden
Gesprächen
Mutter
Dolmetscher
hinzuzuziehen
.
Verfahrensbeistand
hinzugezogene
Dolmetscher
hat
sodann
Kostenrechnung
Amtsgericht
gestellt
Höhe
netto
beglichen
worden
ist
.
Bezirksrevisorin
Amtsgerichts
hat
Erstattung
Dolmetscherauslagen
Erinnerung
eingelegt
geltend
gemacht
hat
Dolmetscherkosten
pauschalen
Vergütung
Verfahrensbeistands
abgedeckt
seien
.
Rechtspflegerin
Amtsgerichts
hat
Erinnerung
abgeholfen
Beschwerde
zugelassen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Staatskasse
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Staatskasse
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
wendet
Staatskasse
Erstattung
Dolmetscher
angemeldeten
Kosten
.
Verfahrensbeistand
sind
auch
angemeldeten
Dolmetscherkosten
erstattet
worden
vielmehr
lediglich
gesetzliche
Pauschale
Gegenstand
Rechtsmittelverfahrens
ist
.
mithin
Erinnerung
Staatskasse
Festsetzung
Dolmetscherkosten
gemäß
§
handelt
findet
Entscheidung
Oberlandesgerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
Beschwerde
obersten
Gerichtshof
Bundes
.
Festsetzung
Recht
erfolgt
ist
Kosten
allein
Rahmen
Vergütung
Verfahrensbeistands
hätten
geltend
gemacht
werden
können
ist
unerheblich
.
fehlerhafte
Zulassung
Rechtsbeschwerde
kann
schließlich
Gesetz
vorgesehene
dritte
Instanz
eröffnet
werden
ständige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
September
FamRZ
.
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.03.2013
OLG
Entscheidung
17.10.2013
WF