BESCHLUSS 15 . April Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluss 5 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 17 . Oktober wird verworfen . Wert : € Gründe : Verfahren elterliche Sorge wendet Staatskasse Kostenbeamten Familiengerichts angeordnete Erstattung Dolmetscherkosten . Verfahrensbeistand wurden Familiengericht Aufgaben § Abs. Abs. Satz FamFG übertragen ist gestattet worden Gesprächen Mutter Dolmetscher hinzuzuziehen . Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann Kostenrechnung Amtsgericht gestellt Höhe € netto beglichen worden ist . Bezirksrevisorin Amtsgerichts hat Erstattung Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt geltend gemacht hat Dolmetscherkosten pauschalen Vergütung Verfahrensbeistands abgedeckt seien . Rechtspflegerin Amtsgerichts hat Erinnerung abgeholfen Beschwerde zugelassen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Staatskasse zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Staatskasse . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . wendet Staatskasse Erstattung Dolmetscher angemeldeten Kosten . Verfahrensbeistand sind auch angemeldeten Dolmetscherkosten erstattet worden vielmehr lediglich gesetzliche Pauschale Gegenstand Rechtsmittelverfahrens ist . mithin Erinnerung Staatskasse Festsetzung Dolmetscherkosten gemäß § handelt findet Entscheidung Oberlandesgerichts gemäß § Abs. Satz Beschwerde obersten Gerichtshof Bundes . Festsetzung Recht erfolgt ist Kosten allein Rahmen Vergütung Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können ist unerheblich . fehlerhafte Zulassung Rechtsbeschwerde kann schließlich Gesetz vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden ständige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Senatsbeschluss 11 . September FamRZ . . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.03.2013 OLG Entscheidung 17.10.2013 WF