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1278 lines
10 KiB

BESCHLUSS
ZB
9
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Staatskasse
Betreuer
§
Abs.
Satz
vergütet
hat
geht
Vergütungsanspruch
auch
Mittellosigkeit
Betreuten
uneingeschränkt
.
Sozialhilferecht
geltende
"
Prinzip
Bedarfsdeckung
Einkommen
Zuflussmonat
"
gilt
Staatskasse
übergegangenen
Vergütungsanspruch
.
Beschluss
9
.
Januar
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
August
aufgehoben
.
Beschwerde
Beteiligten
Beschluss
12
.
Januar
Fassung
Nichtabhilfeentscheidung
31
.
Januar
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
monatliche
Raten
Höhe
geschuldet
sind
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
KostO
.
Gründe
:
Beteiligte
Folgenden
:
Landeskasse
nimmt
Betroffene
übergegangenem
Recht
geleistete
Betreuervergütung
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Betreuungsverein
Mitarbeiter
Beteiligte
Betreuer
Betroffene
bestellt
wurde
Zeitraum
15
Juli
14
.
Oktober
festgesetzt
Rückzahlung
Betrages
Einkommen
Betroffenen
monatlichen
Raten
je
angeordnet
.
Beschwerde
Betreuers
hat
Landgericht
Beschluss
abgeändert
Rückzahlung
nur
Höhe
Einkommen
Betroffenen
monatlichen
Raten
angeordnet
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Landeskasse
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Beschlusses
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
FamFG
statthaft
Landgericht
zugelassen
hat
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
kann
Landeskasse
gesamte
verauslagte
Betreuervergütung
Betroffenen
monatlichen
Raten
zurückverlangen
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
sei
lediglich
einzusetzende
Teil
Einkommens
Betroffenen
Lauf
hier
gegenständlichen
Betreuungszeitraums
15
Juli
14
.
Oktober
also
Betrag
monatlich
Monate
festzusetzen
.
Regress
Staatskasse
Betreuten
geleistete
Betreuervergütung
setze
§
bestimmende
Leistungsfähigkeit
Betreuten
.
verweise
Ermittlung
einzusetzenden
Einkommens
Vermögens
§
§
Abs.
.
Staat
erbringe
Übernahme
Betreuervergütung
Sozialleistung
Betreuten
Einkommen
Vermögen
Deckung
Betreuervergütung
einzusetzen
sei
.
Heranziehung
Sozialhilferechts
trage
Tatsache
Rechnung
Sozialhilfe
Betreuungsrecht
Ziel
verfolge
Hilfsbedürftigen
Beistand
auch
länger
andauernden
Notlagen
gewähren
Regelungen
Prozesskostenhilfe
nur
zeitlich
begrenzte
Absicht
verfolgten
Betreuten
Führung
Rechtsstreits
ermöglichen
.
sei
Verweisung
§
§
§
Abs.
nur
Verweisung
Berechnung
Höhe
Einkommens
verstehen
zeige
Betreuten
nur
Umfang
Anspruch
genommen
werden
dürften
Träger
Sozialhilfe
Anspruch
genommen
werden
könnten
.
Nur
Umfang
greife
auch
gesetzliche
Forderungsübergang
.
§
.
V.m
.
§
Abs.
sei
monatliches
Einkommen
Betreuten
nur
Umfang
heranzuziehen
Dauer
Bedarfs
§
Abs.
genannte
Einkommensgrenze
übersteige
.
Insoweit
gelte
Prinzip
Bedarfsdeckung
Einkommen
Zuflussmonat
.
verdeutliche
auch
Regelung
§
Abs.
.
Grundlage
Prinzips
dürfe
jedoch
Einkommen
Betreuten
anders
später
erlangtes
Vermögen
nur
Dauer
Hilfe
herangezogen
werden
.
Nur
Umfang
stelle
Eintritt
Staates
Gewährung
zinslosen
Darlehens
.
Beträge
Staat
zuvor
Betreuer
gezahlten
Beträge
einzusetzende
Einkommen
übersteigen
seien
Sozialhilfeleistungen
rückzahlungsfrei
.
Betreute
solle
Regress
Staatskasse
schlechter
gestellt
werden
direkten
Inanspruchnahme
Betreuers
auch
nur
monatliche
Ratenzahlungen
§
vorgegebenen
Umfang
verlangen
könne
also
Einkommen
Betreuten
Dauer
Bedarfs
§
Abs.
vorgegebene
Einkommensgrenze
übersteige
.
Dauer
Hilfe
Zeitraum
15
Juli
14
.
Oktober
sei
Zuflussmonaten
Prinzip
darfsdeckung
Einkommen
Zuflussmonat
auch
Rückgriff
nur
Einkommen
Monate
abzustellen
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Landgericht
ausgegangen
Vergütungsanspruch
Betreuers
nur
Höhe
Leistungsfähigkeit
Betroffenen
Staatskasse
übergegangen
ist
.
Vergütungsanspruch
Betreuers
entsteht
Ausübung
jeweiligen
Amtstätigkeit
Senatsbeschluss
25
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
Mittellosigkeit
Betreuten
Sinne
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
steht
Entstehen
Anspruchs
anders
etwa
Leistungsunfähigkeit
Unterhaltsanspruch
.
ist
allerdings
Fragen
Bedeutung
Betreuer
Vergütung
Staatskasse
verlangen
kann
.
Leistungsfähigkeit
Betreuten
.
.
§
kommt
schließlich
Beurteilung
Staatskasse
Betreuten
übergegangenem
Recht
Anspruch
nehmen
kann
.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
kann
Betreuer
Betreuung
berufsmäßig
führt
Falle
Mittellosigkeit
Betreuten
.
.
§
Vergütung
Staatskasse
verlangen
.
Entsprechendes
gilt
§
Abs.
Betreuungsverein
hier
Vereinsbetreuer
bestellt
ist
.
Grund
Regelung
ist
einerseits
Erwägung
Betreuten
sozialrechtlich
zugemutet
werden
soll
Kosten
Betreuung
aufzukommen
eigene
Lebensgestaltung
infrage
gestellt
würde
;
hat
Staat
Falle
Mittellosigkeit
Haftung
einzutreten
Senatsbeschluss
25
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
nur
"
fiktiver
Mittellosigkeit
6
.
Aufl
.
§
.
also
Betreute
etwa
Raten
zahlen
könnte
soll
andererseits
Betreuer
Eintritt
Staatskasse
erspart
bleiben
Betreuten
Teilleistungen
Ratenzahlungen
entgegennehmen
gerichtlicher
Hilfe
Unterhaltsansprüche
Betreuten
zugreifen
müssen
6
.
Aufl
.
§
.
.
Leistungserbringung
Staatskasse
geht
Vergütungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Staatskasse
tritt
Gläubigerstellung
Betreuers
Senatsbeschluss
25
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
ist
Staatskasse
Möglichkeit
eröffnet
nunmehr
ihrerseits
Anspruch
geltend
machen
also
Betreuten
nehmen
6
.
Aufl
.
§
.
.
Betreute
ist
grundsätzlich
anders
Sozialhilferecht
Rückzahlung
Betreuervergütung
verpflichtet
Jürgens/Marschner
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
§
.
.
Leistungsfähigkeit
Betreuten
gewinnt
erst
wieder
Frage
Bedeutung
Staatskasse
übergegangenen
Forderung
Anspruch
nehmen
kann
.
Maßstab
ist
§
einzusetzende
Einkommen
Vermögen
Betreuten
Inanspruchnahme
begrenzt
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Palandt/Götz
72
.
Aufl
.
§
.
2
;
BGB/Bettin
Stand
:
1
.
August
§
.
.
muss
auch
Zeit
Betreuertätigkeit
mittelloser
Betreuter
nunmehr
vorhandenen
Mittel
Rahmen
§
Kosten
Betreuung
einsetzen
auch
Staatskasse
übergegangene
Vergütungsanspruch
freilich
Jahren
verjährt
vgl.
25
.
Januar
ZB
FamRZ
.
findet
Regress
§
Anwendung
Betreute
auch
mittellos
gilt
Forderung
Teil
Raten
erfüllen
könnte
vgl.
MünchKommBGB/Wagenitz
6
.
Aufl
.
§
.
.
Andernfalls
wäre
Regress
selbst
dann
ausgeschlossen
Betreute
übergegangene
Forderung
ratenweise
begleichen
könnte
vgl.
§
Nr.
letzte
Alternative
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
monatliche
Einkommen
Betreuten
sei
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Rahmen
Regresses
nur
Umfang
heranzuziehen
Dauer
Bedarfs
§
Abs.
genannte
Einkommensgrenze
übersteige
geht
.
Beschwerdegericht
Sozialhilferecht
entnommene
"
Prinzip
Bedarfsdeckung
Einkommen
Zuflussmonat
"
vgl.
Schoch
.
Aufl
.
.
Frage
Bedeutung
ist
Hilfen
fünften
neunten
Kapitel
gewährt
werden
findet
Regress
Staatskasse
geleistete
Betreuervergütungen
Anwendung
.
Zwar
ist
§
Abs.
nachfragenden
Person
Aufbringung
Mittel
zuzumuten
Dauer
Bedarfs
monatliches
Einkommen
dort
definierte
Einkommensgrenze
übersteigt
.
ist
regelmäßig
Berechnung
allein
jeweiligen
Kalendermonat
abzustellen
deckender
Bedarf
besteht
jurisPK-SGB
XII/Gutzler
[
Stand
:
14
.
Juni
§
.
;
Schellhorn/Hohm
18
.
Aufl
.
.
8)
.
Rechtsbeschwerde
führt
jedoch
zutreffend
§
Nr.
enthaltene
Verweis
§
§
Abs.
allein
Ermittlung
Einkommensgrenze
dient
.
ergibt
bereits
eindeutigen
Wortlaut
§
Nr.
allein
Einkommensgrenze
abstellt
.
kommt
§
gesetzlichen
Forderungsübergang
eröffnet
vorerwähnten
Vorschriften
Bezug
nimmt
.
Zutreffend
weist
Rechtsbeschwerde
auch
teleologische
Auslegung
Beschwerdegericht
gefundene
Ergebnis
rechtfertigen
vermag
.
§
will
sicherstellen
Betreute
unangemessen
Lebensführung
eingeschränkt
wird
.
Norm
aber
nur
Frage
Bedeutung
ist
Betreuer
Vergütung
Staatskasse
verlangen
kann
Betreuten
auch
Seite
steht
Frage
geht
Umfang
Staatskasse
Rückgriff
nehmen
kann
ist
Schutz
auch
uneingeschränkten
Anspruchsübergang
gewährleistet
.
Schließlich
spricht
auch
Wille
Gesetzgebers
eindeutig
Landgericht
gefundene
Ergebnis
.
Gesetzesbegründung
heißt
ausdrücklich
Staatskasse
Mündel
künftig
Rückgriff
nehmen
kann
"
nachträglich
Geld
kommt
BT-Drucks
.
S.
;
s.
auch
OLG
FamRZ
;
§
.
4
;
6
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
wird
Betreute
Inanspruchnahme
Staatskasse
auch
schlechter
gestellt
Geltendmachung
Vergütungsanspruchs
Betreuer
selbst
.
Entstehung
Vergütungsanspruches
hängt
Leistungsfähigkeit
Betreuten
.
Anspruch
entsteht
also
voller
Höhe
auch
Betreute
mittellos
ist
.
andere
Frage
ist
-9-
Höhe
Betreuer
Betreuten
durchzusetzen
vermag
.
Betreuer
hat
Wahl
Betreuten
Rahmen
§
gezogenen
Grenzen
Teilleistungen
Anspruch
nehmen
insgesamt
Staatskasse
halten
will
6
.
Aufl
.
§
.
.
Gemessen
Maßstäben
kann
angefochtene
Beschluss
Bestand
haben
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
kann
Betroffene
Berücksichtigung
Vorgaben
§
Nr.
Einkommen
monatliche
Raten
zahlen
.
hat
Amtsgericht
zutreffend
entschieden
hat
solange
leisten
übergegangene
Vergütungsforderung
erloschen
ist
.
3
.
Senat
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Sache
abschließend
entscheiden
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
Instanzgerichten
durchgeführte
Ermittlung
einzusetzenden
Einkommens
Betroffenen
ist
Seite
Frage
gestellt
Rechts
beanstanden
.
Allerdings
ist
Beschwerdegericht
richtig
gesehen
hat
§
Abs.
Nr.
1
.
Januar
Gesetz
Ermittlung
Regelbedarfen
Änderung
Zweiten
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
24
.
März
.
S.
geändert
worden
Eckregelsatz
Regelbedarfsstufe
ersetzt
worden
ist
.
wiederum
ist
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
18
.
Oktober
.
S.
angehoben
worden
.
zweifache
Betrag
Regelbedarfsstufe
beläuft
.
Gesetzesänderung
hat
Senat
Rechtsbeschwerdeverfahren
berücksichtigen
.
ergibt
Zugrundelegung
Übrigen
unstreitigen
Kostenposition
folgende
Berechnung
:
Renteneinkommen
rund
zweifacher
Betrag
Regelbedarfsstufe
Wohnkosten
einzusetzendes
Einkommen
Demgemäß
ist
angefochtene
Entscheidung
Landgerichts
aufzuheben
Beschwerde
amtsgerichtlichen
Beschluss
Tenor
ersichtlichen
Maßgabe
zurückzuweisen
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung