You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

853 lines
7.7 KiB

BESCHLUSS
15
.
Juni
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
§
Abs.
;
§
§
FamFG
vorgeschriebene
Rechtsbehelfsbelehrung
muss
statthafte
Rechtsmittel
statthaften
Rechtsbehelf
Entgegennahme
zuständige
Gericht
vollständige
Anschrift
Einlegung
einzuhaltende
Form
Frist
ggf.
bestehenden
Anwaltszwang
erstrecken
Anschluss
Senatsbeschluss
23
.
Juni
FamRZ
.
Form
Frist
Beschwerdebegründung
verlangt
Vorschrift
hingegen
Belehrung
Anschluss
§
Abs.
Satz
ArbGG
.
Prüfung
notwendigen
Formalien
Zulässigkeit
Beschwerde
ist
Aufgabe
Beschwerdeführers
.
Prüfung
kann
unrichtigen
Geschäftsstellenauskunft
entlasten
Verfahrensbevollmächtigte
Auskunft
pflichtwidrig
Richtigkeit
überprüft
hat
Anschluss
Urteil
9
.
Januar
VersR
.
Geht
fristgebundene
Rechtsmittelbegründung
entsprechender
Verlängerungsantrag
Rechtsmittelgericht
erstinstanzlichen
Gericht
ist
lediglich
verpflichtet
Schriftsatz
ordentlichen
Geschäftsgang
Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten
.
Beschluss
15
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
24
.
August
wird
Kosten
Antragsgegners
verworfen
.
:
Gründe
:
Beschluss
Amtgerichts
wurde
Antragsgegner
aufgegeben
rückständigem
laufendem
Kindesunterhalt
rückständigen
Ehegattenunterhalt
Antragstellerin
zahlen
.
Beschluss
wurde
Antragsgegner
21
.
April
zugestellt
.
19
.
Mai
ging
Beschwerde
Amtsgericht
.
zuvor
eingegangenen
Berichtigungsantrags
verblieben
Akten
zunächst
dort
.
Amtsgericht
gerichteten
Schriftsatz
18
.
Juni
gleichen
Tag
dort
einging
beantragte
Antragsgegner
Verlängerung
Beschwerdebegründungsfrist
Monat
.
Vorlage
Akten
teilte
Abteilungsrichter
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsgegners
23
.
Juni
Fristverlängerung
Amtsgericht
Betracht
komme
übersandte
Akten
Oberlandesgericht
25
.
Juni
eingingen
.
ebenfalls
25
.
Juni
landesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
begründete
Antragsgegner
Beschwerde
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
.
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
fehlt
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
Rechtsauffassung
Antragsgegners
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
Antragsgegner
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdebegründung
ist
verspätet
zuständigen
Oberlandesgericht
eingegangen
Säumnis
ist
Antragsgegner
zurechenbares
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
zurückzuführen
.
1
.
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
hingewiesen
Antragsgegner
fehlende
Rechtsmittelbelehrung
erstinstanzlichen
Beschluss
berufen
kann
.
§
FamFG
vorgeschriebene
Rechtsbehelfsbelehrung
muss
statthafte
Rechtsmittel
statthaften
Rechtsbehelf
Entgegennahme
zuständige
Gericht
vollständige
Anschrift
Einlegung
einzuhaltende
Form
Frist
erstrecken
.
gehört
auch
Information
bestehenden
Anwaltszwang
Senatsbeschluss
23
.
Juni
ZB
FamRZ
.
14
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Form
Frist
Beschwerdebegründung
verlangt
Vorschrift
hingegen
Belehrung
vgl.
§
Abs.
Satz
ArbGG
;
Keidel/
FamFG
.
Aufl
.
§
.
12
;
Prütting/Helms/Abramenko
.
11
;
§
.
.
Rechtsmittelbelehrung
kann
Antragsgegner
somit
Wiedereinsetzungsgrund
herleiten
.
2
.
Antragsgegner
kann
auch
Erfolg
berufen
Geschäftsstelle
Amtsgerichts
Verfahrensbevollmächtigten
Auskunft
erteilt
habe
Antrag
Verlängerung
Beschwerdebegründung
solle
noch
Amtsgericht
eingereicht
werden
.
Prüfung
notwendigen
Formalien
Zulässigkeit
Beschwerde
ist
Aufgabe
Beschwerdeführers
.
Prüfung
kann
unrichtigen
Geschäftsstellenauskunft
entlasten
Verfahrensbevollmächtigte
Auskunft
hier
pflichtwidrig
Richtigkeit
überprüft
hat
Urteil
9
.
Januar
.
Verfahrensbevollmächtigte
wäre
§
Abs.
FamFG
zweifelsfrei
ersichtlich
gewesen
Beschwerdebegründung
hier
vorliegenden
Familienstreitsache
Beschwerdegericht
einzureichen
war
Frist
Monate
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
betrug
.
schuldhafte
Verkennung
eindeutigen
Gesetzeslage
ist
Antragsgegner
§
Abs.
§
Abs.
zuzurechnen
.
3
.
Gegensatz
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
zunächst
unterbliebene
Übersendung
Gerichtsakten
Beschwerdegericht
Fristversäumung
kausal
geworden
.
Selbst
Akten
eingelegten
Beschwerde
noch
Ausgangsgericht
befinden
ist
Beschwerdebegründung
entsprechender
Verlängerungsantrag
Familienstreitsachen
§
Abs.
FamFG
Beschwerdegericht
einzureichen
.
Rechtsbeschwerde
selbst
ausführt
kommt
Wahrung
Begründungsfrist
entsprechenden
Verlängerungsantrag
Eingang
Schriftsatzes
zuständigen
Gericht
.
Auch
Akten
zunächst
noch
Ausgangsgericht
angefordert
werden
müssen
kann
Beschwerdebegründungsfrist
rechtzeitigem
Eingang
Verlängerungsantrages
noch
später
verlängert
werden
BGHZ-GSZ
.
Entscheidend
ist
mithin
allein
rechtzeitige
Eingang
Verlängerungsantrages
Beschwerdegericht
.
Beschwerdegericht
Schriftsatz
sofort
zuordnen
kann
Akten
zunächst
Ausgangsgericht
anfordern
muss
ist
unerheblich
.
4
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
verstößt
auch
Grundsatz
fairen
Verfahrens
.
Zwar
war
Verlängerungsantrag
Freitag
18
.
Juni
noch
Begründungsfrist
Amtsgericht
eingegangen
.
Weiterleitung
Antrags
zuständige
Oberlandesgericht
ordentlichen
Geschäftsgang
Folge
verspäteten
Eingangs
zuständigen
Oberlandesgericht
verletzt
Verfahrensgrundrechte
Antragsgegners
aber
.
Richter
ist
einerseits
Anspruchs
faires
Verfahren
Rücksichtnahme
Parteien
verpflichtet
.
Andererseits
muss
auch
Justiz
Interesse
Funktionsfähigkeit
zusätzlicher
Belastung
schützt
werden
BVerfG
.
generelle
Fürsorgepflicht
Rechtsmittelbegründung
unzuständigen
Gerichts
Hinweise
andere
geeignete
Maßnahmen
Fristversäumung
Rechtsmittelführers
verhindern
besteht
vgl.
Beschluss
24
.
Juni
.
.
Geht
fristgebundene
Rechtsmittelbegründung
entsprechender
Verlängerungsantrag
Rechtsmittelgericht
erstinstanzlichen
Gericht
ist
grundsätzlich
lediglich
verpflichtet
Schriftsatz
ordentlichen
Geschäftsgang
Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten
.
folgt
verfassungsrechtlichen
Anspruch
Rechtsuchenden
faires
Verfahren
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
.
Geht
Schriftsatz
so
zeitig
fristgerechte
Weiterleitung
Rechtsmittelgericht
ordentlichen
Geschäftsgang
erwartet
werden
kann
darf
Partei
vertrauen
Schriftsatz
noch
rechtzeitig
Rechtsmittelgericht
eingeht
.
Geschieht
tatsächlich
wirkt
Verschulden
Partei
Verfahrensbevollmächtigten
mehr
so
Wiedereinsetzung
vorigen
gewähren
ist
6
November
ZB
FamRZ
.
.
Wiedereinsetzung
begehrende
Beteiligte
hat
jedoch
glaubhaft
machen
sein
Schriftsatz
normalen
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
fristgemäß
zuständige
Rechtsmittelgericht
hätte
weitergeleitet
werden
können
Beschlüsse
6
Juli
ZB
22
.
Oktober
ZB
.
Vortrag
Antragsgegners
fehlt
hier
.
Oberlandesgericht
hat
vielmehr
Recht
hingewiesen
Eingang
Verlängerungsantrags
Amtsgericht
Freitag
18
.
Juni
Weiterleitung
Schriftsatzes
ordentlichen
Geschäftsweg
Montag
21
.
Juni
gerechnet
werden
konnte
.
gilt
auch
verfassungsrechtliche
Fürsorgepflicht
Gerichte
generelle
Verpflichtung
sofortigen
Prüfung
Zuständigkeit
erfordert
.
Weiterleitung
Verlängerungsantrages
normalen
Geschäftsgang
Verfügung
23
.
Juni
hat
Verfahrensgrundrechte
Antragsgegners
verletzt
.
verspätete
Eingang
Beschwerdegericht
ist
allein
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
zurückzuführen
.
5
.
Antragsgegner
Frist
Begründung
Beschwerde
schuldlos
versäumt
hat
hat
Oberlandesgericht
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
Abs.
Recht
versagt
.
Auch
Verwerfung
Beschwerde
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
ist
beanstanden
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
13.04.2010
Entscheidung
UF