BESCHLUSS 15 . Juni Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § § Abs. ; § § FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss statthafte Rechtsmittel statthaften Rechtsbehelf Entgegennahme zuständige Gericht vollständige Anschrift Einlegung einzuhaltende Form Frist ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken Anschluss Senatsbeschluss 23 . Juni FamRZ . Form Frist Beschwerdebegründung verlangt Vorschrift hingegen Belehrung Anschluss § Abs. Satz ArbGG . Prüfung notwendigen Formalien Zulässigkeit Beschwerde ist Aufgabe Beschwerdeführers . Prüfung kann unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten Verfahrensbevollmächtigte Auskunft pflichtwidrig Richtigkeit überprüft hat Anschluss Urteil 9 . Januar VersR . Geht fristgebundene Rechtsmittelbegründung entsprechender Verlängerungsantrag Rechtsmittelgericht erstinstanzlichen Gericht ist lediglich verpflichtet Schriftsatz ordentlichen Geschäftsgang Rechtsmittelgericht weiterzuleiten . Beschluss 15 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dose Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 24 . August wird Kosten Antragsgegners verworfen . : € Gründe : Beschluss Amtgerichts wurde Antragsgegner aufgegeben rückständigem laufendem Kindesunterhalt rückständigen Ehegattenunterhalt Antragstellerin zahlen . Beschluss wurde Antragsgegner 21 . April zugestellt . 19 . Mai ging Beschwerde Amtsgericht . zuvor eingegangenen Berichtigungsantrags verblieben Akten zunächst dort . Amtsgericht gerichteten Schriftsatz 18 . Juni gleichen Tag dort einging beantragte Antragsgegner Verlängerung Beschwerdebegründungsfrist Monat . Vorlage Akten teilte Abteilungsrichter Verfahrensbevollmächtigten Antragsgegners 23 . Juni Fristverlängerung Amtsgericht Betracht komme übersandte Akten Oberlandesgericht 25 . Juni eingingen . ebenfalls 25 . Juni landesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Antragsgegner Beschwerde begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdebegründungsfrist . Oberlandesgericht hat Antragsgegner begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt Beschwerde unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegners . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Satz Abs. Nr. statthaft . ist jedoch zulässig Voraussetzungen § Abs. fehlt . Entscheidung Beschwerdegerichts ist Rechtsauffassung Antragsgegners Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Oberlandesgericht hat Recht Antragsgegner begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt Beschwerde unzulässig verworfen . Beschwerdebegründung ist verspätet zuständigen Oberlandesgericht eingegangen Säumnis ist Antragsgegner zurechenbares Verschulden Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen . 1 . Zutreffend hat Oberlandesgericht hingewiesen Antragsgegner fehlende Rechtsmittelbelehrung erstinstanzlichen Beschluss berufen kann . § FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss statthafte Rechtsmittel statthaften Rechtsbehelf Entgegennahme zuständige Gericht vollständige Anschrift Einlegung einzuhaltende Form Frist erstrecken . gehört auch Information bestehenden Anwaltszwang Senatsbeschluss 23 . Juni ZB FamRZ . 14 ; vgl. auch BT-Drucks . 16/6308 S. . Form Frist Beschwerdebegründung verlangt Vorschrift hingegen Belehrung vgl. § Abs. Satz ArbGG ; Keidel/ FamFG . Aufl . § . 12 ; Prütting/Helms/Abramenko . 11 ; § . . Rechtsmittelbelehrung kann Antragsgegner somit Wiedereinsetzungsgrund herleiten . 2 . Antragsgegner kann auch Erfolg berufen Geschäftsstelle Amtsgerichts Verfahrensbevollmächtigten Auskunft erteilt habe Antrag Verlängerung Beschwerdebegründung solle noch Amtsgericht eingereicht werden . Prüfung notwendigen Formalien Zulässigkeit Beschwerde ist Aufgabe Beschwerdeführers . Prüfung kann unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten Verfahrensbevollmächtigte Auskunft hier pflichtwidrig Richtigkeit überprüft hat Urteil 9 . Januar . Verfahrensbevollmächtigte wäre § Abs. FamFG zweifelsfrei ersichtlich gewesen Beschwerdebegründung hier vorliegenden Familienstreitsache Beschwerdegericht einzureichen war Frist Monate Zustellung angefochtenen Beschlusses betrug . schuldhafte Verkennung eindeutigen Gesetzeslage ist Antragsgegner § Abs. § Abs. zuzurechnen . 3 . Gegensatz Auffassung Rechtsbeschwerde ist zunächst unterbliebene Übersendung Gerichtsakten Beschwerdegericht Fristversäumung kausal geworden . Selbst Akten eingelegten Beschwerde noch Ausgangsgericht befinden ist Beschwerdebegründung entsprechender Verlängerungsantrag Familienstreitsachen § Abs. FamFG Beschwerdegericht einzureichen . Rechtsbeschwerde selbst ausführt kommt Wahrung Begründungsfrist entsprechenden Verlängerungsantrag Eingang Schriftsatzes zuständigen Gericht . Auch Akten zunächst noch Ausgangsgericht angefordert werden müssen kann Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitigem Eingang Verlängerungsantrages noch später verlängert werden BGHZ-GSZ . Entscheidend ist mithin allein rechtzeitige Eingang Verlängerungsantrages Beschwerdegericht . Beschwerdegericht Schriftsatz sofort zuordnen kann Akten zunächst Ausgangsgericht anfordern muss ist unerheblich . 4 . Entscheidung Beschwerdegerichts verstößt auch Grundsatz fairen Verfahrens . Zwar war Verlängerungsantrag Freitag 18 . Juni noch Begründungsfrist Amtsgericht eingegangen . Weiterleitung Antrags zuständige Oberlandesgericht ordentlichen Geschäftsgang Folge verspäteten Eingangs zuständigen Oberlandesgericht verletzt Verfahrensgrundrechte Antragsgegners aber . Richter ist einerseits Anspruchs faires Verfahren Rücksichtnahme Parteien verpflichtet . Andererseits muss auch Justiz Interesse Funktionsfähigkeit zusätzlicher Belastung schützt werden BVerfG . generelle Fürsorgepflicht Rechtsmittelbegründung unzuständigen Gerichts Hinweise andere geeignete Maßnahmen Fristversäumung Rechtsmittelführers verhindern besteht vgl. Beschluss 24 . Juni . . Geht fristgebundene Rechtsmittelbegründung entsprechender Verlängerungsantrag Rechtsmittelgericht erstinstanzlichen Gericht ist grundsätzlich lediglich verpflichtet Schriftsatz ordentlichen Geschäftsgang Rechtsmittelgericht weiterzuleiten . folgt verfassungsrechtlichen Anspruch Rechtsuchenden faires Verfahren Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip . Geht Schriftsatz so zeitig fristgerechte Weiterleitung Rechtsmittelgericht ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann darf Partei vertrauen Schriftsatz noch rechtzeitig Rechtsmittelgericht eingeht . Geschieht tatsächlich wirkt Verschulden Partei Verfahrensbevollmächtigten mehr so Wiedereinsetzung vorigen gewähren ist 6 November ZB FamRZ . . Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat jedoch glaubhaft machen sein Schriftsatz normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können Beschlüsse 6 Juli ZB 22 . Oktober ZB . Vortrag Antragsgegners fehlt hier . Oberlandesgericht hat vielmehr Recht hingewiesen Eingang Verlängerungsantrags Amtsgericht Freitag 18 . Juni Weiterleitung Schriftsatzes ordentlichen Geschäftsweg Montag 21 . Juni gerechnet werden konnte . gilt auch verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht Gerichte generelle Verpflichtung sofortigen Prüfung Zuständigkeit erfordert . Weiterleitung Verlängerungsantrages normalen Geschäftsgang Verfügung 23 . Juni hat Verfahrensgrundrechte Antragsgegners verletzt . verspätete Eingang Beschwerdegericht ist allein Verschulden Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen . 5 . Antragsgegner Frist Begründung Beschwerde schuldlos versäumt hat hat Oberlandesgericht begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand § Abs. Recht versagt . Auch Verwerfung Beschwerde § Abs. Satz § Abs. Satz ist beanstanden . Weber-Monecke Klinkhammer Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 13.04.2010 Entscheidung UF