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BESCHLUSS
16
.
Mai
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
ist
Vorschrift
Tod
Ehegatten
§
VersAusglG
uneingeschränkt
anzuwenden
;
Anwendung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
führt
Falle
Vorversterbens
insgesamt
Ausgleichsberechtigten
überlebende
insgesamt
ausgleichspflichtige
Ehegatte
sein
Ehezeit
erworbenes
Anrecht
Zeitpunkt
Antragstellung
ungeteilt
erhält
Fortführung
5
.
Juni
FamRZ
.
Beschluss
16
.
Mai
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
15
.
September
aufgehoben
.
Beschwerde
Beschluss
Amtsgerichts
Familiengericht
29
.
Oktober
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
werden
erhoben
;
außergerichtlichen
Kosten
Antragstellers
werden
weiteren
Beteiligten
auferlegt
.
Verfahrenswert
Rechtsmittelverfahren
:
Gründe
:
Antragsteller
begehrt
Abänderung
Altentscheidung
Versorgungsausgleich
Wege
"
Totalrevision
"
§
Abs.
VersAusglG.
26
.
Mai
geschlossene
Ehe
geborenen
Antragstellers
früheren
Ehefrau
wurde
22
.
Juni
zugestellten
Scheidungsantrag
Urteil
Amtsgerichts
7
.
Januar
rechtskräftig
geschieden
.
zunächst
Scheidungsverbund
abgetrennte
ausgesetzte
Versorgungsausgleich
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
23
.
August
geregelt
.
gesetzlichen
Ehezeit
1
.
Mai
31
.
Mai
haben
frühere
Ehegatten
Versorgungsanrechte
erworben
zwar
Antragsteller
Anrecht
beamtenrechtliche
Versorgung
weiteren
Beteiligten
Land
Ehefrau
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
weiteren
Beteiligten
Bund
Anrecht
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
weiteren
Beteiligten
.
Familiengericht
Ehezeitanteil
Versorgung
Antragstellers
monatlichen
Rentenbetrag
DM
Ehezeitanteil
Versorgung
Ehefrau
monatlichen
volldynamischen
Rentenbeträgen
DM
gesetzliche
Rente
DM
Zusatzversorgung
ermittelt
hatte
begründete
Wege
Quasi-Splittings
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgung
Antragstellers
Land
monatliche
Ende
Ehezeit
31
.
Mai
bezogene
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
Versicherungskonto
Ehefrau
früheren
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
ordnete
Anwartschaften
Entgeltpunkte
umzurechnen
seien
.
frühere
Ehefrau
ist
30
.
April
verstorben
.
16
.
April
Gericht
eingegangenen
Antragsschrift
hat
Antragsteller
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Einholung
gutachtens
Beschluss
23
.
August
abgeändert
festgestellt
Versorgungsausgleich
Wirkung
1
.
Mai
mehr
stattfindet
.
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
angefochtene
Entscheidung
Amtsgerichts
dahingehend
abgeändert
"
Wirkung
1
.
Mai
Versicherungskontos
verstorbenen
Ehefrau
"
Bund
Wege
externer
Teilung
Lasten
Anrechts
Antragstellers
Land
"
Anrecht
Höhe
monatlicher
Rente
begründet
wird
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Abänderungsantrag
Antragstellers
sei
zulässig
§
Abs.
VersAusglG
Verbindung
§
Abs.
FamFG
wesentliche
Wertänderung
Beamtenversorgung
vorliege
.
sei
aber
beschließen
1
.
April
Versorgungsausgleich
mehr
stattfinde
habe
externe
Teilung
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechts
"
saldierte
Begründung
"
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherungskonto
verstorbenen
Ehefrau
erfolgen
.
Abs.
Satz
VersAusglG
sei
Rahmen
Abänderungsverfahrens
§
VersAusglG
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
anzuwenden
.
Führung
Rentenversicherungskontos
Verstorbene
sei
systemwidrig
Existenz
Hinterbliebenenversorgungen
ergebe
.
Anwendung
§
VersAusglG
insgesamt
ausgleichspflichtigen
überlebenden
Ehegatten
führe
Privilegierung
sachlich
begründbar
sei
.
Gesetzgeber
habe
Einführung
Abänderungsverfahrens
§
Abs.
VersAusglG
lediglich
verfassungsrechtlich
gebotene
Abänderungsmöglichkeit
Altentscheidungen
aufrechterhalten
neuen
Ausgleichssystem
Reformgesetzes
anpassen
wollen
.
§
VersAusglG
geschaffene
Abänderungsmöglichkeit
habe
"
Einfallstor
"
dienen
sollen
Versorgungsausgleich
Scheidungsfolge
Fall
Todes
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Scheidung
abzuschaffen
.
insbesondere
Behandlung
sog.
vergessenen
Versorgungen
verdeutliche
gehe
Verfahren
§
Abs.
VersAusglG
neue
Erstentscheidung
"
Auslöschung
"
Altentscheidung
Abänderung
.
könne
§
Abs.
Satz
VersAusglG
schon
direkt
angewendet
werden
Versterben
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Rechtskraft
Scheidung
ersten
Entscheidung
Versorgungsausgleich
voraussetzt
.
sei
Tod
geschiedenen
Ehepartners
eingetretene
Privilegierung
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
wertungsmäßig
abzulehnen
unerklärlichen
Friktionen
Zugangsberechtigung
Abänderung
führe
.
Angemessen
sei
allein
eingeschränkte
Abänderung
Versorgungsausgleichs
durchzuführen
.
Ausgleichswert
Beamtenversorgung
Antragstellers
betrage
aktuell
.
abzusetzen
sei
Monatsrente
ausgedrückte
Ausgleichswert
Anwartschaft
verstorbenen
Ehefrau
Bund
Höhe
Monatsrente
ausgedrückte
Ehezeitanteil
Anwartschaft
Höhe
.
sei
Versorgung
Antragstellers
1
.
April
monatlich
kürzen
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Noch
zutreffend
ist
Beschwerdegericht
allerdings
ausgegangen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Abänderung
früherem
Recht
durchgeführten
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
§
Abs.
VersAusglG
vorliegen
.
Insbesondere
sind
Grenzwerte
Wesentlichkeitsgrenzen
§
Abs.
§
Abs.
FamFG
Bezug
beamtenrechtliche
Versorgungsanrecht
Antragstellers
überschritten
.
Beschwerdegericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Amtsgerichts
ist
Ausgangsentscheidung
23
.
August
Grunde
gelegte
hälftige
Ehezeitanteil
beamtenrechtlichen
Versorgung
Höhe
DM
zwischenzeitlich
monatlich
DM
gesunken
.
Wertunterschied
DM
überschreitet
ersichtlich
relative
Wertgrenze
§
Abs.
Alt
.
FamFG
%
bisherigen
Ausgleichswerts
hier
:
DM
auch
absolute
Wertgrenze
§
Abs.
Alt
.
FamFG
%
maßgeblichen
Bezugsgröße
§
Abs.
Ende
Ehezeit
hier
:
DM
.
vorzunehmende
Abänderung
betrifft
Anrechte
Ausgangsentscheidung
geregelten
Ausgleich
einbezogen
waren
.
vollzieht
Gericht
Ausgleich
einbezogenen
Anrechte
nunmehr
§
VersAusglG
teilt
.
Ergänzend
Regelungen
wird
jedoch
§
Abs.
VersAusglG
angeordnet
dann
Ehegatte
Rechtskraft
Scheidung
Rechtskraft
Entscheidung
§
VersAusglG
stirbt
Recht
überlebenden
Ehegatten
Erben
geltend
machen
ist
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Erben
hingegen
ihrerseits
Recht
haben
§
Abs.
Satz
VersAusglG
.
Senat
bereits
Jahr
grundlegend
ausgeführt
hat
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
Juni
FamRZ
.
.
sind
Bestimmungen
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
uneingeschränkt
anzuwenden
öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich
früherem
Recht
zunächst
rechtskräftig
Ehegatten
durchgeführt
worden
war
Ehegatte
Rechtskraft
Ausgangsentscheidung
verstorben
ist
.
Strengt
insgesamt
Ausgleichspflichtige
hier
eingetretener
Wertänderung
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
muss
Anwendung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Falle
Vorversterbens
Ausgleichsberechtigten
folgerichtig
führen
überlebende
Ehegatte
sein
Ehezeit
erworbenes
Anrecht
Zeitpunkt
Antragstellung
ungeteilt
erhält
.
verbundene
Besserstellung
überlebenden
Ausgleichspflichtigen
möglichen
Einschränkungen
Versorgung
Hinterbliebenen
verstorbenen
Ausgleichsberechtigten
sind
unvermeidbare
Folge
Gesetzeslage
einerseits
Abänderungsverfahren
Totalrevision
Versorgungsausgleichs
Regeln
neuen
Rechts
anordnet
andererseits
Neubegründung
Versorgungsanrechten
Gunsten
Verstorbener
vorsieht
.
käme
gleichermaßen
Tragen
Ehegatte
Rechtskraft
Scheidung
Erst-)Entscheidung
Versorgungsausgleich
stürbe
.
Ansicht
haben
zwischenzeitlich
überwiegende
obergerichtliche
Rechtsprechung
vgl.
OLG
.
29
.
Februar
UF
juris
.
13
;
OLG
.
FamRZ
f.
;
OLG
f.
;
KG
Beschluss
22
.
Februar
UF
.
.
;
OLG
30
.
Juni
UF
juris
.
f.
Teile
Schrifttums
vgl.
BeckOGK/Müller-Tegethoff
Stand
:
März
VersAusglG
§
.
.
;
[
Stand
:
Dezember
§
.
.
;
9
.
Aufl
.
§
.
10
;
Wick
Versorgungsausgleich
4
.
Aufl
.
.
837
;
4
.
Aufl
.
.
;
315
316
;
Friederici
angeschlossen
.
besteht
ersichtlich
mittlerweile
weitgehende
Einigkeit
§
VersAusglG
materiell-rechtlichen
Vorschriften
reformierten
Versorgungsausgleichsrechts
gehört
Rahmen
"
Totalrevision
"
Abänderungsverfahren
§
Abs.
grundsätzlich
anwendbar
sind
aA
3
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
.
Auch
Beschwerdegericht
stellt
offensichtlich
mehr
Frage
.
Senatsrechtsprechung
hat
allerdings
insoweit
Kritik
erfahren
vgl.
Schleswig
1
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
FamRZ
f.
;
7
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
;
BeckOGK/Siede
Stand
:
Mai
]
VersAusglG
.
.
;
BGB/Gutdeutsch
[
Stand
November
§
.
;
Versorgungsausgleich
8
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
;
Götsche
FamRB
;
Bergner
Senat
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Verfahren
§
Abs.
obiter
dictum
hergeleitet
hat
Überlebende
Versorgungsanrechte
auch
dann
ungeteilt
zurückerhält
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
gehandelt
hat
Versorgungsausgleich
früherem
Recht
Lasten
rechtskräftig
durchgeführt
worden
insgesamt
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Rechtskraft
Entscheidung
Abänderung
§
Abs.
VersAusglG
verstorben
war
.
-9-
Senat
hält
auch
erneuter
Überprüfung
Berücksichtigung
Rechtsprechung
geäußerten
Kritik
Auffassung
.
Begründung
Erweiterung
Versorgungsanrechten
verstorbenen
Ehegatten
ist
nur
Sozialversicherungsrecht
Versorgungssystemen
grundsätzlich
fremd
.
ausgleichsberechtigte
Person
ist
Bedürfnis
Alter
Invalidität
bedingten
Einkommensausfall
abzusichern
Tode
entfallen
vgl.
bereits
BT-Drucks
.
7/650
S.
f.
§
Abs.
.
Grunde
schließt
§
Abs.
Satz
VersAusglG
bereits
§
Abs.
früherem
Recht
Erben
übergehenden
Teilhabeanspruch
verstorbenen
Ehegatten
überlebenden
Ehegatten
Ehezeit
erworbenen
Anrechten
.
Übrigen
werden
Teilungsvorgänge
Höhe
interne
externe
Teilung
begründeten
Anrechts
biometrischen
Risiko
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Alter
Gesundheit
abhängig
ist
sinnvoll
überhaupt
nur
lebenden
Ehegatten
durchführen
lassen
.
vollständige
Entfallen
Wertausgleichs
insgesamt
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Rechtskraft
Entscheidung
Abänderung
Versorgungsausgleichs
§
Abs.
VersAusglG
verstirbt
stellt
auch
Missachtung
Rechtskraft
abzuändernden
Altentscheidung
aA
7
.
Aufl
.
§
.
;
Versorgungsausgleich
8
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Zwar
wäre
Ergebnis
Abänderungsverfahrens
§
zunächst
nur
Änderung
Versorgungsausgleichs
eingetretenen
Wertänderung
Betracht
gekommen
.
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
hat
Gericht
Anrechte
eigenständig
neu
bewerten
erstmals
Grundlage
materiell-rechtlichen
Vorschriften
reformierten
Rechts
auszugleichen
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Durchführung
Ausgleichs
abzusehen
.
Rechtskraft
Ausgangsentscheidung
folgende
Bindungswirkung
beschränkt
insoweit
Rahmen
Abänderungsverfahrens
§
Abs.
nur
Anrechte
berücksichtigt
werden
dürfen
auch
Ausgangsentscheidung
einbezogen
worden
waren
FamRZ
.
28
;
vgl.
auch
BeckOGK/Siede
Stand
:
Mai
§
.
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
Verfahren
§
Abs.
VersAusglG
Abänderung
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
nur
insoweit
erfolgen
könne
Ausgleichssaldo
Gunsten
verringert
habe
lässt
auch
"
"
§
Abs.
Satz
VersAusglG
herleiten
aA
1
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
;
BeckOGK/Siede
Stand
:
Mai
]
VersAusglG
.
;
Bergner
.
§
Abs.
Satz
VersAusglG
darf
überlebende
Ehegatte
"
Wertausgleich
"
bessergestellt
werden
Versorgungsausgleich
Lebenden
durchgeführt
worden
wäre
.
Schon
Wortlaut
Gesetzes
soll
Besserstellung
überlebenden
Person
ausgeschlossen
werden
gerade
erstmaligen
Absehen
Ausgleich
herbeigeführt
werden
würde
.
ist
auch
systematisch
zwingend
:
§
Abs.
Satz
VersAusglG
gewährleistet
überlebende
Ehegatte
Ausgleichsanspruch
selbst
Ehezeit
erworbenen
Anrechte
ausgesetzt
ist
soll
Regelung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
vermieden
werden
überlebende
Ehegatte
zusätzlich
Anrechten
verstorbenen
Ehegatten
Weise
partizipieren
kann
hälftige
Teilhabe
gemeinsam
Ehezeit
erwirtschafteten
Versorgungsvermögen
hinausgeht
.
Gesetz
sieht
"
Besserstellung
"
Ehegatten
lediglich
Ehezeit
selbst
erworbenen
Anrechte
verbleiben
.
hinausgehendes
Verständnis
überlebende
Ehegatte
bereits
Durchführung
Abänderungsverfahrens
besser
gestellt
werden
dürfe
Beteiligung
verstorbenen
Ehegatten
durchgeführt
worden
wäre
schon
Wiedererlangung
Ehezeit
selbst
erworbenen
Anrechte
unzulässige
Besserstellung
sei
lässt
Vorschrift
anders
Beschwerdegericht
meint
auch
teleologische
Norminterpretation
beilegen
.
solcherart
extensives
Verständnis
Besserstellungsverbots
lässt
schon
Gedanken
Kostenneutralität
Versorgungsausgleichs
stützen
.
Richtig
ist
Zusammenhang
betroffenen
Versorgungsträger
kostenneutral
ist
insgesamt
ausgleichspflichtige
Ehegatte
Totalrevision
neuem
Recht
Versorgungsanrechte
ungeteilt
zurückerhält
Versorgungsausgleich
früherem
Recht
bereits
Lasten
rechtskräftig
durchgeführt
war
.
wirtschaftliche
Mehrbelastung
Versorgungsträger
wird
meistens
noch
isolierten
Betrachtung
einzelnen
Versorgungsausgleichsfalls
ergeben
.
ist
auch
hier
Fall
:
Beteiligte
Träger
beamtenrechtlichen
Versorgungslast
konnte
Zeitraums
gemäß
§
Abs.
Erstattung
Aufwendungen
zuständigen
Rentenversicherungsträger
verstorbenen
Ehefrau
verpflichtet
war
offensichtlich
laufenden
Versorgungsbezüge
Antragstellers
chender
Höhe
kürzen
.
Antragsteller
Folge
Totalrevision
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
beamtenrechtliches
Anrecht
ungeteilt
zurückerhält
steht
spiegelbildlich
Erstattungspflicht
Beteiligten
Träger
gesetzlichen
Rentenversicherung
Tode
früheren
Ehefrau
entfallen
ist
.
Beschwerdegericht
insoweit
zutreffend
ausführt
wird
Beteiligte
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrecht
Antragstellers
mehr
Leistungen
erbringen
müssen
Scheidung
Versorgungsausgleich
.
wirtschaftliche
Mehrbelastung
Versorgungsträger
ergibt
indessen
Gesamtbetrachtung
Störung
Risikoausgleichs
Kumulation
ungünstiger
Versorgungsrisiken
Versorgungsträger
einhergeht
vgl.
etwa
BeckOGK/Siede
Stand
:
Mai
.
.
Betroffen
sind
Fällen
§
Abs.
erster
Linie
gesetzliche
Rentenversicherung
Beamtenversorgung
mithin
großen
Regelsicherungssysteme
.
Regelsicherungssysteme
sind
indessen
stärkeren
Maße
Gedanken
wechselseitigen
Verantwortung
sozialen
Ausgleichs
unterworfen
Versorgungssysteme
versicherungsmathematisches
Äquivalenzverhältnis
Beitragszahlung
Leistungserbringung
fügen
müssen
.
bereits
Anpassungsregelungen
§
§
.
verdeutlichen
ist
Gesetz
fremd
Gedanken
versicherungstechnischen
Risikoausgleichs
Kostenvermeidung
Regelsicherungssystemen
zurücktreten
lassen
wirtschaftlichen
Folgen
Versorgungsausgleichs
belasteten
Ehegatten
abzumildern
verfassungsrechtlich
geboten
wäre
vgl.
FamRZ
.
§
.
Zusammenhang
besteht
auch
Wertungswiderspruch
§
§
VersAusglG
Anpassung
Todes
nur
dann
möglich
ist
ausgleichsberechtigte
verstorbene
Ehegatte
betreffende
Versorgung
länger
Monate
bezogen
hat
§
Abs.
VersAusglG
.
beruht
schon
unterschiedlichen
Zielrichtung
Abänderungsverfahrens
§
Abs.
VersAusglG
einerseits
Anpassungsverfahrens
§
VersAusglG
andererseits
:
§
VersAusglG
vollständig
neuen
Versorgungsausgleich
faktisch
unbeschränkte
Erstentscheidung
neuem
Recht
anordnet
wollen
§
§
VersAusglG
lediglich
rechtskräftig
bleibende
Versorgungsausgleichsentscheidung
anpassen
unbillige
Härte
Einzelfall
vermeiden
vgl.
315
.
Übrigen
hat
Senat
bereits
hingewiesen
Gesetzgeber
Entscheidung
bisherige
Abänderungsvorschrift
§
auch
Abwicklung
Altfällen
fortbestehen
lassen
bewusst
getroffen
hat
Teilungsregelungen
Ausgleichsformen
früheren
Rechts
Saldierung
Einmalausgleich
gesetzliche
Rentenversicherung
indirekt
Abänderungsvorschriften
Jahrzehnte
hinweg
weiter
angewendet
werden
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
Juni
FamRZ
.
.
zeitlich
unbeschränkte
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Abänderungsverfahren
§
Abs.
hiernach
Folge
hat
insgesamt
ausgleichspflichtige
Ehegatte
Anrechte
Einzelfall
auch
dann
ungekürzt
zurückerhalten
kann
verstorbene
Ehegatte
Versorgung
länger
Monate
bezogen
hat
hat
Gesetzgeber
offensichtlich
Erreichung
Ziels
Kauf
genommen
unbefriedigend
empfundene
Notwendigkeit
Anrechte
unterschiedlichster
Art
Zwecke
saldierenden
Gegenüberstellung
miteinander
bar
machen
müssen
Geltung
neuen
Rechts
weitestmöglich
zurückzudrängen
.
ist
auch
berücksichtigen
insoweit
lediglich
Problem
Übergangsrechts
handelt
zutreffend
Beschluss
22
.
Februar
UF
.
.
ist
auch
sachwidrig
nur
Abänderungsinteressierten
Zugang
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
gewähren
bezüglich
Versorgungsausgleich
einbezogenen
Anrechts
wesentlichen
Wertunterschied
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
FamFG
berufen
können
Abänderungsverfahren
§
Abs.
Satz
VersAusglG
treffende
Entscheidung
materieller
Hinsicht
mehr
eingetretene
Wertänderung
Vorversterben
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
beeinflusst
wird
.
Privilegierung
beruht
Sachgrund
liegt
begründet
Personenkreis
einerseits
verfassungsrechtlich
geschützten
Anspruch
hat
günstigen
Wertveränderungen
Ausgangsentscheidung
einbezogenen
Anrechte
Abänderungsverfahren
geltend
machen
können
vgl.
FamRZ
f.
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
Gesetzgeber
aber
andererseits
bisherige
Ausgleichssystem
beruhenden
Abänderungsmöglichkeiten
auch
Wirkung
Übergangsfälle
Kraft
gesetzt
Stelle
erneute
Entscheidung
Versorgungsausgleich
angeordnet
hat
Wirkungen
Erstentscheidung
neuem
Recht
entspricht
.
Schließlich
gebieten
auch
Interessen
etwaiger
Hinterbliebener
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
andere
Beurteilung
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Abänderungsverfahren
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
einhergehenden
Friktionen
Versorgung
Hinterbliebenen
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
sind
generell
Umstand
geschuldet
möglichen
Begünstigung
Hinterbliebenen
grundsätzlich
nur
mittelbare
Folge
Versorgungsausgleichs
handelt
;
Zweck
Versorgungsausgleichs
Versorgungsteilhabe
nur
Ehegatten
zielt
ändert
auch
mittelbare
Begünstigung
Hinterbliebenen
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
.
Juni
FamRZ
.
15
.
August
FamRZ
.
8)
.
Zusammenhang
hat
Senat
auch
Erwägung
gezogen
§
Abs.
§
Abs.
FamFG
Hinterbliebenen
Ehegatten
Antragsrecht
Abänderungsverfahren
§
Abs.
zubilligt
.
Insoweit
hat
Senat
ausgeführt
Vorschrift
Ansehung
Anwendung
§
Abs.
Satz
VersAusglG
Leere
laufe
Hinterbliebenen
verstorbenen
insgesamt
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
Abänderung
profitieren
können
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
.
Juni
FamRZ
.
.
Allerdings
entsprach
Rechtsprechung
Senats
§
Hinterbliebenen
Ausgleichsberechtigten
eingeräumte
Möglichkeit
Antragstellung
Abänderungsverfahren
nur
Verfahrensbefugnis
beinhaltete
verstorbenen
Ausgleichsberechtigten
zustehende
materiell-rechtliche
Befugnis
Geltendmachung
Ausgleichsanspruchs
Abänderungsverfahren
Hinterbliebenen
ausgedehnt
wurde
so
früherem
Recht
§
Abs.
hergeleitete
Grundsatz
Verstorbenen
Versorgungsanrechte
begründet
werden
können
Gesetz
gewollte
Einschränkung
erfuhr
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
August
FamRZ
.
.
Senat
teilt
indessen
gegründete
Schlussfolgerung
undifferenzierten
Zuerkennung
Antragsrechts
Hinterbliebenen
Ehegatten
§
Abs.
iVm
§
Abs.
FamFG
eindeutiges
Indiz
sehen
sei
Gesetzgeber
Hinterbliebenen
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
auch
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
materiell-rechtliche
Position
einräumen
wollte
so
aber
7
.
Aufl
.
§
.
;
8
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Abänderungsverfahren
§
Abs.
VersAusglG
unterscheidet
früheren
Recht
getroffene
Entscheidung
Einmalausgleich
Hin-und-Her-Ausgleich
neuem
Recht
transformiert
Wirkungen
deutlich
Abänderungsverfahren
§
Gericht
Verfahren
§
Abs.
VersAusglG
erstmals
unmittelbarer
rechtsgestaltender
Eingriff
Versorgungsverhältnisse
eröffnet
wird
Anrechte
Ausgangsentscheidung
lediglich
Rechenposten
einbezogen
worden
sind
.
ist
durchaus
zweifelhaft
Gesetzgeber
Hinterbliebenen
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
lediglich
mittelbar
Begünstigte
Versorgungsausgleichs
tatsächlich
derart
weitreichende
bloße
Korrektur
Ausgleichssaldos
hinausgehende
Befugnisse
Eingriff
Versorgungslage
überlebenden
Ehegatten
zuerkennen
wollte
.
kommt
Hinterbliebenen
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
durchgeführter
Hinund-Her-Ausgleich
Versorgungsträgern
Begründung
Versorgungsanrechten
führen
könnte
internen
Teilung
betrieblichen
Versorgungsanrechten
häufig
Fall
sein
dürfte
arg
.
Abs.
Satz
Nr.
VersAusglG
Hinterbliebenenversorgung
gewährt
wird
.
Letztlich
bedarf
hier
obwaltenden
Umständen
auch
weiteren
Erörterung
mehr
versorgungsberechtigte
Hinterbliebene
verstorbenen
Ehefrau
offensichtlich
vorhanden
sind
.
kommt
auch
gegebenenfalls
Vertrauen
Hinterbliebenen
insgesamt
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Fortbestand
Versorgung
Besitzschutzvorschriften
Sozialversicherungsrechts
Rechnung
getragen
werden
kann
vgl.
BeckOGK/Siede
[
Stand
:
Mai
]
VersAusglG
.
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
getroffenen
Feststellungen
ist
Sache
Sinne
Zurückweisung
Erstbeschwerde
zutreffende
Entscheidung
Amtsgerichts
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF