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714 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VersAusglG
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Satz
Statuswechsel
Unternehmereigenschaft
Arbeitnehmereigenschaft
richtet
Einbeziehung
betrieblichen
Altersversorgung
Versorgungsausgleich
versprochene
Versorgung
zeitanteilig
Tätigkeit
Arbeitnehmer
entfällt
.
Wechsel
Arbeitnehmereigenschaft
beginnen
Unverfallbarkeitsfristen
Betriebsrentengesetz
laufen
.
Beschluss
16
.
Januar
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandgerichts
Schleswig
17
Juli
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
11
.
Februar
zugestellten
Antrag
hat
Familiengericht
6
.
September
geschlossene
Ehe
Antragstellerin
Ehefrau
Antragsgegners
Ehemann
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
September
31
.
Januar
;
Abs.
VersAusglG
haben
Ehegatten
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
Ehemann
Anrechte
Pensionskassenversicherung
Ehefrau
Anrechte
privaten
Lebensversicherung
.
Familiengericht
hat
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehemann
Pensionskassenversicherung
erworbenen
Anrechte
jeweils
intern
geteilt
Ehefrau
privaten
Lebensversicherung
erworbenen
Anrechts
angeordnet
Ausgleich
Geringfügigkeit
unterbleibe
.
erteilte
E-GmbH
Beteiligte
Ehemann
Versorgungszusage
Vollendung
65
.
Altersversorgung
Zahlung
Jahresraten
je
zugesagt
wurde
.
E-GmbH
steht
frei
Altersversorgung
auch
Jahresraten
je
Einmalbetrag
teilweise
ganz
Form
lebenslangen
Rente
Höhe
monatlich
Anwartschaft
Hinterbliebenenversorgung
Höhe
monatlich
Anwartschaft
Hinterbliebenenversorgung
erbringen
.
Ferner
wurde
Invalidenversorgung
monatlich
zugesagt
.
Ehemann
hält
Geschäftsanteil
Prozent
E-GmbH
war
Zeitpunkt
Versorgungszusage
1
November
gemeinsam
Vater
Bruder
Geschäftsanteile
Prozent
ebenfalls
Prozent
halten
gemeinsamen
Geschäftsführung
berufen
.
4
.
Juni
schied
Vater
Ehemanns
Geschäftsführer
behielt
jedoch
Geschäftsanteil
.
Familiengericht
hat
Anrecht
Entscheidung
übergangen
.
hat
Ehefrau
Beschwerde
eingelegt
Einbeziehung
Anrechts
Versorgungsausgleich
verfolgt
hat
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
;
hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Versorgungszusage
E-GmbH
sei
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
sei
Rente
Raten
zahlende
Kapitalleistung
gerichtet
auch
unabhängig
Leistungsform
auszugleichen
Anrecht
Sinne
Betriebsrentengesetzes
handle
.
Zeitpunkt
Versorgungszusage
sei
Ehemann
Arbeitnehmer
E-GmbH
gewesen
habe
Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitungsmacht
Unternehmen
ausgeübt
.
Beteiligung
Gesellschaft
Prozent
Geschäftsanteil
sei
ganz
unbedeutend
zusammen
Vater
Bruder
weitere
Prozent
Prozent
Geschäftsanteile
hielten
sei
gemeinsamen
Geschäftsführung
berufen
gewesen
.
gemeinsam
hätten
insgesamt
90,004
Prozent
Geschäftsanteilen
beherrschende
Stellung
verfügt
Gesellschafterbeschlüsse
Regelungen
Gesellschaftsvertrages
Mehrheit
%
vertretenen
Geschäftsanteile
gefasst
werden
könnten
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Abs.
Nr.
VersAusglG
ist
Anrecht
auszugleichen
Rente
gerichtet
ist
;
Anrecht
Sinne
Betriebsrentengesetzes
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
ist
unabhängig
Leistungsform
auszugleichen
.
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
angenommen
E-GmbH
bestehende
Anrecht
Altersversorgung
zielt
Rente
Kapitalleistung
gerichtet
ist
.
ändert
Versorgungsträger
vorbehalten
hat
Leistung
Wahl
teilweise
ganz
Form
lebenslangen
Rente
erbringen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
bisher
Gebrauch
gemacht
hat
.
Ebenso
zutreffend
ist
Oberlandesgericht
ausgegangen
Ehemann
Zeitpunkt
Versorgungszusage
1
November
Kreis
Versorgungsberechtigten
gehörte
Betriebsrentengesetz
fallen
.
Zwar
ist
betriebliche
Altersversorgung
nur
Kreis
Arbeitnehmer
beschränkt
Bestimmungen
Betriebsrentengesetzes
erster
Linie
gelten
§
Abs.
Satz
.
Vielmehr
gelten
Satz
Vorschrift
§
§
BetrAVG
entsprechend
auch
andere
Personen
Versorgungsleistungen
Tätigkeit
Unternehmen
zugesagt
worden
sind
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Wortlaut
weit
reichende
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Grundcharakter
Betriebsrentengesetzes
hauptsächlich
Schutz
Arbeitnehmern
dienenden
Gesetzes
einschränkend
auszulegen
Geltung
genannten
Vorschriften
Personen
begrenzt
bleibt
Lage
Falle
Pensionsvereinbarung
Arbeitnehmers
annähernd
vergleichbar
ist
.
Zwar
fallen
Organpersonen
rechtsfähiger
Gesellschaften
weiteres
Geltungsbereich
Betriebsrentengesetzes
.
Gesetz
ist
aber
anzuwenden
Gesellschafter-Geschäftsführer
allein
zusammen
anderen
Gesellschafter-Geschäftsführern
Beteiligungsmehrheit
halten
Verkehrsanschauung
eigenes
Unternehmen
leiten
.
;
;
Senatsbeschluss
13
.
Januar
FamRZ
Senatsurteil
9
.
Juni
FamRZ
.
ist
hier
Fall
.
Ehemann
war
ganz
unbedeutenden
Geschäftsanteil
Prozent
gemeinsam
Vater
Bruder
Geschäftsführung
berufen
auch
gemeinsam
fähig
Gesellschafterbeschlüsse
erforderliche
Stimmenmehrheit
Prozent
Geschäftsanteilen
bilden
allein
Stimmenmehrheitsbeteiligung
innehatte
.
hat
Oberlandesgericht
Ehemann
Recht
Mitunternehmer
behandelt
Schutz
Betriebsrentengesetzes
unterfällt
.
folgt
Ergebnis
auch
späteren
Entwicklung
.
Zwar
ist
Vater
Ehemanns
nach
vor
Prozent
Geschäftsanteil
hält
4
.
Juni
Geschäftsführer
ausgeschieden
.
hat
Folge
Ehemann
seither
anderen
Geschäftsführer
mehr
Stimmenmehrheit
Gesellschafterversammlung
hat
.
Zurechnung
Geschäftsanteilen
geschäftsführenden
Familienangehörigen
gehalten
werden
kommt
Betracht
f.
.
Ehemann
ist
Ausscheiden
Vaters
Geschäftsführung
mehr
Mitunternehmer
Beschäftigter
gleichzeitiger
Kapitalanlage
einzustufen
unterfällt
seither
persönlichen
Anwendungsbereich
Betriebsrentengesetzes
.
Statuswechsel
Unternehmereigenschaft
Arbeitnehmereigenschaft
richtet
Insolvenzschutz
Betriebsrentengesetzes
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
versprochene
Versorgung
zeitanteilig
Gesamttätigkeit
Arbeitnehmer
entfällt
Urteil
4
.
Mai
ZR
.
gleichem
Maße
zeitanteilig
unterfällt
Versorgungsanrecht
auch
Versorgungsausgleich
.
Allerdings
hat
Ehemann
auszugleichendes
Anrecht
E-GmbH
erworben
Versorgungszusage
Zeitpunkt
Ehezeitendes
noch
unverfallbar
war
.
Eintritt
Arbeitnehmereigenschaft
4
.
Juni
begann
Unverfallbarkeitsfrist
Betriebsrentengesetz
laufen
.
beträgt
Jahre
§
Abs.
Satz
war
Ehezeitende
31
.
Januar
noch
abgelaufen
.
Auch
war
Unverfallbarkeit
Versorgungszusage
enthaltener
Bestimmungen
eingetreten
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
17.07.2013
UF