BESCHLUSS ZB 16 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja VersAusglG § Abs. Nr. ; § Abs. Satz Statuswechsel Unternehmereigenschaft Arbeitnehmereigenschaft richtet Einbeziehung betrieblichen Altersversorgung Versorgungsausgleich versprochene Versorgung zeitanteilig Tätigkeit Arbeitnehmer entfällt . Wechsel Arbeitnehmereigenschaft beginnen Unverfallbarkeitsfristen Betriebsrentengesetz laufen . Beschluss 16 . Januar ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts Schleswig 17 Juli wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Wert : € Gründe : 11 . Februar zugestellten Antrag hat Familiengericht 6 . September geschlossene Ehe Antragstellerin Ehefrau Antragsgegners Ehemann geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . September 31 . Januar ; Abs. VersAusglG haben Ehegatten Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung erworben Ehemann Anrechte Pensionskassenversicherung Ehefrau Anrechte privaten Lebensversicherung . Familiengericht hat gesetzlichen Rentenversicherung Ehemann Pensionskassenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt Ehefrau privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet Ausgleich Geringfügigkeit unterbleibe . erteilte E-GmbH Beteiligte Ehemann Versorgungszusage Vollendung 65 . Altersversorgung Zahlung Jahresraten je € zugesagt wurde . E-GmbH steht frei Altersversorgung auch Jahresraten je € Einmalbetrag € teilweise ganz Form lebenslangen Rente Höhe monatlich € Anwartschaft Hinterbliebenenversorgung Höhe monatlich € Anwartschaft Hinterbliebenenversorgung erbringen . Ferner wurde Invalidenversorgung monatlich € zugesagt . Ehemann hält Geschäftsanteil Prozent E-GmbH war Zeitpunkt Versorgungszusage 1 November gemeinsam Vater Bruder Geschäftsanteile Prozent ebenfalls Prozent halten gemeinsamen Geschäftsführung berufen . 4 . Juni schied Vater Ehemanns Geschäftsführer behielt jedoch Geschäftsanteil . Familiengericht hat Anrecht Entscheidung übergangen . hat Ehefrau Beschwerde eingelegt Einbeziehung Anrechts Versorgungsausgleich verfolgt hat . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen ; hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehefrau . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Versorgungszusage E-GmbH sei Versorgungsausgleich einzubeziehen . sei Rente Raten zahlende Kapitalleistung gerichtet auch unabhängig Leistungsform auszugleichen Anrecht Sinne Betriebsrentengesetzes handle . Zeitpunkt Versorgungszusage sei Ehemann Arbeitnehmer E-GmbH gewesen habe Gesellschafter-Geschäftsführer Leitungsmacht Unternehmen ausgeübt . Beteiligung Gesellschaft Prozent Geschäftsanteil sei ganz unbedeutend zusammen Vater Bruder weitere Prozent Prozent Geschäftsanteile hielten sei gemeinsamen Geschäftsführung berufen gewesen . gemeinsam hätten insgesamt 90,004 Prozent Geschäftsanteilen beherrschende Stellung verfügt Gesellschafterbeschlüsse Regelungen Gesellschaftsvertrages Mehrheit % vertretenen Geschäftsanteile gefasst werden könnten . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Abs. Nr. VersAusglG ist Anrecht auszugleichen Rente gerichtet ist ; Anrecht Sinne Betriebsrentengesetzes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig Leistungsform auszugleichen . Zutreffend hat Oberlandesgericht angenommen E-GmbH bestehende Anrecht Altersversorgung zielt Rente Kapitalleistung gerichtet ist . ändert Versorgungsträger vorbehalten hat Leistung Wahl teilweise ganz Form lebenslangen Rente erbringen Feststellungen Oberlandesgerichts bisher Gebrauch gemacht hat . Ebenso zutreffend ist Oberlandesgericht ausgegangen Ehemann Zeitpunkt Versorgungszusage 1 November Kreis Versorgungsberechtigten gehörte Betriebsrentengesetz fallen . Zwar ist betriebliche Altersversorgung nur Kreis Arbeitnehmer beschränkt Bestimmungen Betriebsrentengesetzes erster Linie gelten § Abs. Satz . Vielmehr gelten Satz Vorschrift § § BetrAVG entsprechend auch andere Personen Versorgungsleistungen Tätigkeit Unternehmen zugesagt worden sind . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Wortlaut weit reichende Bestimmung § Abs. Satz Grundcharakter Betriebsrentengesetzes hauptsächlich Schutz Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend auszulegen Geltung genannten Vorschriften Personen begrenzt bleibt Lage Falle Pensionsvereinbarung Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist . Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften weiteres Geltungsbereich Betriebsrentengesetzes . Gesetz ist aber anzuwenden Gesellschafter-Geschäftsführer allein zusammen anderen Gesellschafter-Geschäftsführern Beteiligungsmehrheit halten Verkehrsanschauung eigenes Unternehmen leiten . ; ; Senatsbeschluss 13 . Januar FamRZ Senatsurteil 9 . Juni FamRZ . ist hier Fall . Ehemann war ganz unbedeutenden Geschäftsanteil Prozent gemeinsam Vater Bruder Geschäftsführung berufen auch gemeinsam fähig Gesellschafterbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit Prozent Geschäftsanteilen bilden allein Stimmenmehrheitsbeteiligung innehatte . hat Oberlandesgericht Ehemann Recht Mitunternehmer behandelt Schutz Betriebsrentengesetzes unterfällt . folgt Ergebnis auch späteren Entwicklung . Zwar ist Vater Ehemanns nach vor Prozent Geschäftsanteil hält 4 . Juni Geschäftsführer ausgeschieden . hat Folge Ehemann seither anderen Geschäftsführer mehr Stimmenmehrheit Gesellschafterversammlung hat . Zurechnung Geschäftsanteilen geschäftsführenden Familienangehörigen gehalten werden kommt Betracht f. . Ehemann ist Ausscheiden Vaters Geschäftsführung mehr Mitunternehmer Beschäftigter gleichzeitiger Kapitalanlage einzustufen unterfällt seither persönlichen Anwendungsbereich Betriebsrentengesetzes . Statuswechsel Unternehmereigenschaft Arbeitnehmereigenschaft richtet Insolvenzschutz Betriebsrentengesetzes ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs versprochene Versorgung zeitanteilig Gesamttätigkeit Arbeitnehmer entfällt Urteil 4 . Mai ZR . gleichem Maße zeitanteilig unterfällt Versorgungsanrecht auch Versorgungsausgleich . Allerdings hat Ehemann auszugleichendes Anrecht E-GmbH erworben Versorgungszusage Zeitpunkt Ehezeitendes noch unverfallbar war . Eintritt Arbeitnehmereigenschaft 4 . Juni begann Unverfallbarkeitsfrist Betriebsrentengesetz laufen . beträgt Jahre § Abs. Satz war Ehezeitende 31 . Januar noch abgelaufen . Auch war Unverfallbarkeit Versorgungszusage enthaltener Bestimmungen eingetreten . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 17.07.2013 UF