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726 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
Abs.
Satz
Abs.
Verfahrensbeistand
erhält
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
Verfahren
Ausgangsgericht
erneute
pauschale
Vergütung
.
Beschluss
27
.
September
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
22
.
August
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
betrifft
Vergütung
Verfahrensbeistands
.
Kindesmutter
beantragten
Umgangsverfahren
wurde
Beteiligte
Rechtsanwalt
Verfahrensbeistand
Kinder
Übertragung
zusätzlicher
Aufgaben
§
Abs.
Satz
FamFG
bestimmt
.
Amtsgericht
wies
Umgangsbegehren
weitgehend
zuvor
Kinder
anzuhören
.
Beschwerde
Kindesmutter
hob
Oberlandesgericht
amtsgerichtlichen
Beschluss
verwies
Sache
insbesondere
Nachholung
Kindesanhörung
Amtsgericht
.
weiteren
amtsgerichtlichen
Verfahren
schlossen
Beteiligten
Mitwirkung
Verfahrensbeistands
gerichtlich
gebilligten
Umgangsvergleich
.
Verfahrensbeistand
hat
Festsetzung
Vergütung
beantragt
auch
Verfahren
Zurückverweisung
Pauschale
Kind
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Verfahrensbeistands
Instanzen
festgesetzt
Antrag
Übrigen
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Verfahrensbeistands
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
ursprünglichen
Vergütungsantrag
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Vergütung
Verfahrensbeistands
richte
gemäß
§
Abs.
FamFG
Fallpauschalen
Rechtszug
.
Gesetzgeber
habe
bewusst
aufwandsbezogenes
Vergütungssystem
entschieden
.
Verfahren
erster
Instanz
Aufhebung
Zurückverweisung
handele
neues
Verfahren
lediglich
Fortsetzung
Verfahrens
Erlass
später
aufgehobenen
Beschlusses
bereits
begonnen
habe
Aufhebung
betroffen
sei
.
Verfahrensabschnitt
sei
bereits
Vergütung
Verfahrensbeistands
erstinstanzliche
Verfahren
Höhe
abgegolten
.
Auch
§
Abs.
FamGKG
werde
klargestellt
weitere
Verfahren
Zurückverweisung
früheren
Verfahren
Rechtszug
Sinne
FamGKG
bilde
.
Vergütung
Rechtsanwalts
§
abweichende
Regelung
ergebe
könne
Vergütung
Verfahrensbeistands
herangezogen
werden
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Vergütung
berufsmäßigen
Verfahrensbeistands
ist
§
Abs.
FamFG
geregelt
.
erhält
Vergütungspauschale
Rechtszug
.
Verfahrensbeistand
Kinder
bestellt
wurde
erhält
Pauschale
Senat
bereits
entschieden
hat
Kind
FamRZ
.
.
.
Verfahren
Ausgangsgericht
Zurückverweisung
Rechtsmittelgericht
eigener
Rechtszug
Sinne
betrachten
ist
ist
umstritten
.
Teilen
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
wird
Frage
bejaht
FamRZ
.
.
;
Bork/
Jacoby/Schwab/Zorn
FamFG
2
.
Aufl
.
.
;
FamFG
11
.
Aufl
.
.
;
FamFG
19
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
22
;
Prütting/Helms/Hammer
FamFG
3
.
Aufl
.
.
59
;
;
f.
;
Zimmermann
FamRZ
.
sehen
Verfahren
Ausgangsgericht
lediglich
Fortsetzung
früheren
Verfahrens
erster
Instanz
weiteren
Vergütungsanspruch
begründe
f.
;
2
.
Aufl
.
.
.
letztgenannte
Ansicht
ist
zutreffend
.
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Anfall
Pauschalvergütung
beistands
Verfahren
Ausgangsgericht
fehlt
gesetzliche
Grundlage
.
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
FamFG
ist
noch
Inkrafttreten
Hinblick
Rechtsmittelverfahren
erst
Gesetz
Modernisierung
Verfahren
anwaltlichen
notariellen
Berufsrecht
Errichtung
Schlichtungsstelle
Rechtsanwaltschaft
Änderung
sonstiger
Vorschriften
30
Juli
.
ergänzt
worden
.
Fallpauschale
Rechtszug
gewährt
wird
sollte
Verfahrensbeistand
zweiten
dritten
Rechtszug
tätig
wird
Unterschied
Fassung
FGG-Reformgesetz
zusätzlichen
Vergütungsanspruch
verschaffen
andernfalls
nur
einmalige
Fallpauschale
erhielte
BT-Drucks
.
S.
.
zielte
Erweiterung
Vergütung
ausschließlich
Rechtsmittelverfahren
.
Anhaltspunkte
Gesetzgeber
erste
Instanz
zurückverwiesene
Verfahren
weiteren
Vergütungsanspruch
Verfahrensbeistands
begründen
wollte
bestehen
.
gegenteilige
Ergebnis
lässt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
auch
§
Rechtsanwaltsvergütung
getroffene
Regelung
anführen
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Bemessung
Fallpauschalen
§
Abs.
FamFG
Ausgangspunkt
Regelverfahrenswert
anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren
orientiert
.
Pauschalvergütung
hat
aber
Interesse
Verfahrensbeistand
auch
Justiz
unaufwändigen
unbürokratischen
Handhabung
bewusst
Systematik
Rechtsanwaltsvergütung
gelöst
BT-Drucks
.
16/9733
S.
.
Dementsprechend
hat
Senat
Analogie
Rechtsanwaltsvergütung
auch
anderen
Zusammenhängen
namentlich
Tätigkeit
Verfahrensbeistands
Kinder
wendungen
Verfahrensbeistands
abgelehnt
FamRZ
.
f.
13
November
FamRZ
.
.
Überdies
erfährt
auch
Rechtsanwaltsvergütung
zurückverwiesenen
Verfahren
bereits
wesentliche
Einschränkung
erstinstanzlichen
Ausgangsverfahren
entstandene
Verfahrensgebühr
anzurechnen
ist
Vorb
.
Abs.
VV
auch
Rechtsanwalt
mithin
zusätzlich
nur
Teil
Gebühren
erhält
erstinstanzlichen
Verfahren
üblicherweise
entstehen
.
Schließlich
ergibt
auch
verfassungsrechtlichen
Gebot
auskömmlichen
Vergütung
.
pauschale
Vergütungsregelung
zeichnet
Verfahrensbeistand
Möglichkeit
Mischkalkulation
einfachen
komplex
gelagerten
Fällen
eröffnet
vgl.
Senatsbeschlüsse
FamRZ
.
.
17
November
FamRZ
.
.
;
BT-Drucks
.
16/9733
S.
.
Fall
Zurückverweisung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
gekennzeichnet
erstinstanzliche
Gericht
noch
Sache
entschieden
hat
erstinstanzliche
Verfahren
wesentlichen
Mangel
leidet
.
Dementsprechend
besteht
Aufgabe
erstinstanzlichen
Gerichts
Zurückverweisung
Nachholung
Ergänzung
bislang
unterbliebenen
unvollständigen
Sachaufklärung
etwa
vorliegenden
Fall
verfahrensfehlerhaft
unterbliebenen
Kindesanhörung
.
Übrigen
regelmäßig
bisherige
Verfahren
Ausgangsgericht
anzuknüpfen
ist
besteht
Aufgabe
Verfahrensbeistands
wesentlichen
Tätigkeiten
ursprünglich
vollständiger
Durchführung
Verfahrens
Ausgangsgericht
ohnehin
angefallen
wären
.
weitere
Voraussetzung
Zurückverweisung
umfangreiche
aufwändige
Beweiserhebung
notwendig
wäre
§
Abs.
Satz
FamFG
verdeutlicht
fahrensbeistand
Fall
Beschwerdegericht
selbst
durchgeführten
Beweiserhebung
ebenfalls
zusätzliche
Vergütung
erhalten
hätte
Zurückverweisung
Sache
Ausgangsgericht
Verfahren
Beschwerdegericht
volle
pauschale
Vergütung
erhält
.
erneuten
Anfall
pauschalen
Vergütung
zurückverwiesene
Verfahren
mangelt
somit
notwendigen
gesetzlichen
Grundlage
.
Dose
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.08.2016
WF