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274 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
26
.
Januar
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
Juli
aufgehoben
.
Verfahren
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Betroffene
wendet
Rechtsbeschwerde
Ablehnung
Antrags
Abberufung
bestellten
Betreuers
.
Betroffenen
besteht
Einwilligungsvorbehalt
verbundene
Betreuung
Vermögenssorge
Führung
Rechtsstreitigkeiten
bezieht
Betroffenen
zusammen
Familien
bewohnte
Anwesen
betreffen
.
Betreuer
ist
Beteiligte
Rechtsanwalt
bestellt
.
Zuletzt
wurde
Betreuung
Beschluss
Amtsgerichts
27
Juli
aufrechterhalten
Überprüfung
spätestens
31
Juli
stattfinden
solle
.
eingelegte
Beschwerde
weitere
Beschwerde
wurden
Landgericht
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Mai
hat
Betroffene
Betreuer
geleistete
Zahlung
beanstandet
Abberufung
beantragt
weiterhin
hat
Fortbestand
Betreuung
gewandt
.
Amtsgericht
hat
"
wiederholten
Anträge
Betroffenen
Aufhebung
Betreuung
"
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Abberufung
Betreuers
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
insbesondere
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
Landgericht
gesamten
angefallenen
Verfahrensgegenstand
entschieden
hat
.
Landgericht
hat
Hinblick
begehrte
Abberufung
Betreuers
Auffassung
vertreten
Entlassung
Betreuers
sei
Gegenstand
amtsgerichtlichen
Entscheidung
gewesen
Auffassung
offenbar
Formulierung
Beschlusstenors
hergeleitet
.
hat
Amtsgericht
ersichtlich
Anträge
Betroffenen
zurückweisen
wollen
Zusammenschau
Tenor
Gründen
eindeutig
ergibt
.
Entscheidung
Fortdauer
Betreuung
beinhaltet
zugleich
Betreuerbestellung
beibehalten
bleibt
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
September
ZB
FamRZ
5
.
Januar
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Amtsgericht
noch
Landgericht
haben
Tätigkeit
Betreuers
vorgebrachten
Beanstandungen
befasst
.
wird
gebotenen
Anhörung
Betroffenen
Betreuers
nachzuholen
sein
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Wolfratshausen
Entscheidung
LG
Entscheidung