BESCHLUSS 26 . Januar Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 9 Juli aufgehoben . Verfahren wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gründe : zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . Betroffene wendet Rechtsbeschwerde Ablehnung Antrags Abberufung bestellten Betreuers . Betroffenen besteht Einwilligungsvorbehalt verbundene Betreuung Vermögenssorge Führung Rechtsstreitigkeiten bezieht Betroffenen zusammen Familien bewohnte Anwesen betreffen . Betreuer ist Beteiligte Rechtsanwalt bestellt . Zuletzt wurde Betreuung Beschluss Amtsgerichts 27 Juli aufrechterhalten Überprüfung spätestens 31 Juli stattfinden solle . eingelegte Beschwerde weitere Beschwerde wurden Landgericht Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mai hat Betroffene Betreuer geleistete Zahlung beanstandet Abberufung beantragt weiterhin hat Fortbestand Betreuung gewandt . Amtsgericht hat " wiederholten Anträge Betroffenen Aufhebung Betreuung " zurückgewiesen . Beschwerde Betroffenen hat Landgericht zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Abberufung Betreuers erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig insbesondere ist § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft vgl. Senatsbeschluss 15 . September ZB FamRZ . . Rechtsbeschwerde ist auch begründet Landgericht gesamten angefallenen Verfahrensgegenstand entschieden hat . Landgericht hat Hinblick begehrte Abberufung Betreuers Auffassung vertreten Entlassung Betreuers sei Gegenstand amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen Auffassung offenbar Formulierung Beschlusstenors hergeleitet . hat Amtsgericht ersichtlich Anträge Betroffenen zurückweisen wollen Zusammenschau Tenor Gründen eindeutig ergibt . Entscheidung Fortdauer Betreuung beinhaltet zugleich Betreuerbestellung beibehalten bleibt vgl. Senatsbeschlüsse 15 . September ZB FamRZ 5 . Januar ZB Veröffentlichung bestimmt . Amtsgericht noch Landgericht haben Tätigkeit Betreuers vorgebrachten Beanstandungen befasst . wird gebotenen Anhörung Betroffenen Betreuers nachzuholen sein . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Wolfratshausen Entscheidung LG Entscheidung