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1320 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Oktober
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
FamFG
geforderte
Interesse
Betroffenen
schließt
Rechtsmittel
Vorschrift
genannten
Beteiligten
schon
dann
gegebenenfalls
auch
ausdrücklich
erklärten
Willen
Betroffenen
widerspricht
.
Vielmehr
führt
tatbestandsmäßige
Einschränkung
nur
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
Beteiligte
lediglich
eigenen
Interessen
verfolgt
.
Krankheitseinsicht
ist
Betroffene
Lage
Betreuung
sprechenden
Gesichtspunkte
abzuwägen
kann
auch
freien
Willen
Sinne
§
Abs.
bilden
.
Beschluss
18
.
Oktober
ZB
AG
Rudolstadt
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Jahre
geborenen
Betroffenen
wurde
Anfang
Mutter
Beteiligte
Betreuerin
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Vermögenssorge
bestellt
.
wurde
Bereich
Vermögenssorge
Einwilligungsvorbehalt
Rechtsgeschäfte
angeordnet
Betroffene
sofort
Barzahlung
eigenen
Mitteln
erfüllen
könne
.
Überprüfungszeitpunkt
wurde
29
.
Januar
bestimmt
.
Beschluss
4
.
September
hat
Amtsgericht
Betreuung
verlängert
erweitert
.
Mutter
Betroffenen
übertragenen
Aufgabenkreis
hat
Vermögenssorge
Fortbestand
Einwilligungsvorbehalts
Zusammenhang
stehende
Vertretung
Betroffenen
Ämtern
Behörden
Gerichten
Geltendmachung
Abwehr
Ansprüchen
Dritten
festgelegt
.
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Vertretung
Betroffenen
Ämtern
Behörden
sonstigen
Leistungsträgern
Kliniken
hat
Beteiligten
Mitarbeiter
Betreuungsvereins
ist
bestellt
bestimmt
spätestens
27
.
August
Aufhebung
weitere
Verlängerung
Betreuung
entschieden
wird
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Durchführung
weiterer
Ermittlungen
Entscheidung
Amtsgerichts
Beschluss
22
.
Juni
abgeändert
Betreuung
aufgehoben
.
Hiergegen
wendet
Mutter
Betroffenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
insbesondere
ist
Tatsacheninstanzen
beteiligte
Mutter
Betroffenen
§
Abs.
Nr.
FamFG
berechtigt
Rechtsbeschwerde
eigenen
Namen
führen
vgl.
Senatsbeschlüsse
25
.
Januar
FamRZ
.
.
11
.
Januar
FamRZ
.
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
geltend
Mutter
Betroffenen
handele
Rechtsmittel
§
Abs.
FamFG
geforderten
Interesse
Betroffenen
.
Tatbestandsmerkmal
schließt
Rechtsmittel
§
Abs.
FamFG
genannten
Beteiligten
schon
dann
gegebenenfalls
auch
ausdrücklich
erklärten
Willen
Betroffenen
widerspricht
so
aber
MünchKommFamFG/Schmidt-Recla
2
.
Aufl
.
.
§
.
f.
.
Vielmehr
führt
tatbestandsmäßige
Einschränkung
nur
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
Beteiligte
lediglich
eigenen
Interessen
verfolgt
.
besteht
Gleichlauf
Kann-Beteiligung
§
Abs.
Nr.
FamFG
Interesse
Betroffenen
Beschwerdeberechtigung
Beteiligtenkreises
§
Abs.
FamFG
.
Ebenso
Hinzuziehung
§
Abs.
Nr.
FamFG
genannten
Kann-Beteiligten
selbst
Willen
Betroffenen
objektivem
Interesse
möglich
ist
Senatsbeschluss
25
.
Januar
FamRZ
.
kann
Beteiligter
objektiven
Interesse
Betroffenen
auch
Willen
Rechtsmittel
führen
FamFG/Günter
Stand
:
1
Juli
§
.
7
;
Haußleiter
FamFG
2
.
Aufl
.
.
2
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
.
7
;
FamFG
19
.
Aufl
.
.
25
;
FamFG
.
Aufl
.
.
25
;
SchulteBunert/Weinreich/Rausch
FamFG
5
.
Aufl
.
.
§
.
13
;
Sonnenfeld
Betreuungsrecht
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
Mutter
Betroffenen
Rechtsbeschwerde
lediglich
eigenen
Interessen
verfolgt
ist
ersichtlich
noch
wird
Rechtsbeschwerdeerwiderung
behauptet
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Betroffenen
bestehe
zwar
chronifizierte
paranoid
schizophrene
Erkrankung
.
Diagnose
allein
begründe
aber
noch
Aufhebung
freien
Willensbestimmung
Fehlen
Geschäftsfähigkeit
.
müssten
sichere
erheblich
ausgeprägte
Beispiel
wahninduzierte
Realitätsverkennung
nachgewiesen
werden
belegten
Rechtsgeschäfte
Bereich
Vermögensangelegenheiten
Erkrankung
Grund
freien
Willens
Betroffenen
getätigt
worden
seien
.
sei
Sicht
Sachverständigen
sicher
belegen
.
freie
Willensbestimmung
Betroffenen
sei
Feststellungen
Sachverständigen
aufgehoben
.
Zwar
sei
Betroffene
Ausführungen
Sachverständigen
Weise
krankheitseinsichtig
halte
krank
sei
Urteilsfähigkeit
diesbezüglich
eingeschränkt
.
Sachverständige
aber
auch
dargelegt
habe
kämpfe
Jahren
Betreuung
sei
durchaus
Lage
Nachteile
Betreuung
abzuwägen
.
gerichtlicher
Einschätzung
sei
tatsächlich
auszugehen
Betroffene
Krankheitseinsicht
sei
.
nehme
Jahren
psychotherapeutischen
Supervision
Coaching
.
Landgericht
immer
wieder
erklärt
habe
psychisch
krank
sein
sei
bereits
fehlende
Krankheitseinsicht
werten
.
Verhalten
lasse
Kampf
vermeintliches
Recht
aktuellen
rechtlichen
Ansichten
erklären
.
lasse
auch
feststellen
Erbschaft
sehr
vermögende
Betroffene
Betrügern
krankheitsbedingt
dargestellt
"
hereingelegt
worden
"
sei
.
Darlegungen
Sachverständigen
sei
Betroffene
abgesehen
Aufgabenbereich
Vermögenssorge
Lage
Angelegenheiten
Vertretung
Ämtern
Behörden
Gerichten
sonstigen
Leistungsträgern
selbständig
regeln
.
Auch
Gesundheitssorge
bedürfe
Betreuung
mehr
.
Arztbesuche
absolviere
Betroffene
selbstständig
akuter
Handlungsbedarf
bestehe
.
Zwar
sei
psychiatrische
Behandlung
Medikamenten
empfehlen
fortschreitende
Chronifizierung
gegebenenfalls
erneuten
Schub
Psychose
verhindern
.
Allein
Fall
Eingreifen
Betreuer
irgendwann
einmal
notwendig
werden
könnte
sei
Hintergrund
Anfang
Unterbringung
Betroffenen
Klinik
Psychiatrie
erforderlich
geworden
sei
Vorhalten
Betreuung
Bereich
Gesundheitssorge
angezeigt
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
Wegfall
Voraussetzungen
Betreuung
Einwilligungsvorbehalts
Bereich
Vermögenssorge
gemäß
§
Satz
angenommen
werden
.
Zutreffend
ist
allerdings
rechtliche
Ausgangspunkt
Landgerichts
Fortführung
Betreuung
Willen
Betroffenen
ausscheidet
Betroffene
freien
Willen
Sinne
§
Abs.
verfügt
.
entscheidenden
Kriterien
Vorliegen
freien
Willensbestimmung
sind
Einsichtsfähigkeit
Betroffenen
Fähigkeit
Einsicht
handeln
.
Fehlt
Elemente
liegt
freier
nur
natürlicher
Wille
.
Einsichtsfähigkeit
setzt
Fähigkeit
Betroffenen
Grundsatz
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
erkennen
gegeneinander
abzuwägen
.
dürfen
überspannten
Anforderungen
Auffassungsgabe
Betroffenen
gestellt
werden
.
Auch
Erkrankung
Sinne
§
Abs.
leidende
Betroffene
kann
Lage
sein
freien
Willen
bilden
äußern
.
Betroffene
muss
Grund
Bedeutung
Tragweite
Betreuung
intellektuell
erfassen
können
denknotwendig
voraussetzt
Betroffene
Defizite
Wesentlichen
zutreffend
einschätzen
Grundlage
Einschätzung
Betreuung
sprechenden
Gesichtspunkte
gegeneinander
abwägen
kann
.
Ist
Bildung
klaren
Urteils
Problematik
Betreuerbestellung
Lage
muss
weiter
möglich
sein
Urteil
handeln
Einflüssen
interessierter
Dritter
abzugrenzen
Senatsbeschlüsse
16
.
März
FamRZ
.
f.
22
.
Januar
FamRZ
.
.
.
Rechtsbeschwerde
wendet
aber
Recht
Landgericht
ausgehend
Maßstäben
Einschätzung
gelangt
ist
Fehlen
freien
Willens
Betroffenen
feststellen
können
.
Rechtsbeschwerde
zutreffend
rügt
hat
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
22
.
März
festgestellt
Betroffene
zeige
"
Krankheitseinsicht
"
sei
"
Weise
krankheitseinsichtig
"
;
werde
"
freiwillig
behandeln
lassen
"
"
bezüglich
Psychoseerkrankung
Arzt
aufsuchen
gesund
fühlt
.
"
deckt
auch
Betroffene
Amtsgericht
auch
Landgericht
durchgehend
erklärt
hat
psychisch
krank
sein
auch
gerichtlichen
digen
bestätigte
paranoiden
Schizophrenie
gewiesen
hat
.
fehlt
Betroffenen
freie
Willensbildung
unabdingbaren
Einsichtsfähigkeit
Verkennung
tatsächlichen
Gegebenheiten
gesundheitlichen
Defizite
verneint
einschätzen
kann
Hilfe
Betreuer
bedarf
vgl.
Unterbringung
etwa
13
.
April
FamRZ
.
.
Sachverständige
zusammenfassenden
Beantwortung
Beweisfragen
gleichwohl
meint
Aufhebung
freien
Willensbestimmung
sei
Betroffenen
gegeben
ist
zuvor
medizinischer
Fachkunde
getroffenen
Einschätzungen
vereinbar
ersichtlich
Verkennung
rechtlichen
Vorgaben
beeinflusst
.
Landgericht
Frage
freien
Willens
Sinne
Abs.
gefundene
Ergebnis
wird
auch
getragen
Landgericht
meint
eigener
Einschätzung
ausgehen
können
Betroffene
sei
Krankheitseinsicht
.
Begründung
Feststellungen
Sachverständigen
auch
sämtlichen
Äußerungen
Betroffenen
widersprechenden
Auffassung
bezieht
Landgericht
allein
Teilnahme
Betroffenen
psychotherapeutischen
Supervision
Coaching
"
.
Verstoß
§
FamFG
hat
Landgericht
jedoch
Feststellungen
Inhalt
Maßnahme
getroffen
so
Schluss
doch
bestehende
"
zumindest
teilweise
Krankheitseinsicht
"
belastbaren
Grundlage
entbehrt
.
-9-
angegriffene
Entscheidung
hat
auch
rechtlichen
Bestand
Landgericht
Erforderlichkeit
Betreuung
einzelne
Bereiche
Amtsgericht
angeordneten
Aufgabenkreises
verneint
hat
.
gilt
Gesundheitssorge
.
dort
"
akuter
Handlungsbedarf
"
besteht
lässt
Bedarf
Betreuung
insoweit
entfallen
.
Aufgabenbereiche
objektiver
Betreuungsbedarf
besteht
ist
konkreten
gegenwärtigen
Lebenssituation
Betroffenen
beurteilen
.
ist
Vorliegen
aktuellen
Handlungsbedarfs
zwingend
erforderlich
;
genügt
Bedarf
jederzeit
auftreten
kann
Fall
begründete
Besorgnis
besteht
Einrichtung
Betreuung
Notwendige
veranlasst
wird
18
November
FamRZ
.
.
Landgericht
hat
festgestellt
Betroffenen
gegenwärtig
psychiatrische
Behandlung
Medikamenten
empfehlen
sei
fortschreitende
Chronifizierung
gegebenenfalls
erneuten
Schub
Psychose
verhindern
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
ausgeführt
Zeit
erneuten
Krankheitsschub
kommen
könne
.
besteht
jedenfalls
insoweit
auch
Bereich
Gesundheitssorge
Betreuung
rechtfertigender
Handlungsbedarf
.
Ebenso
verhält
Aufenthaltsbestimmung
.
anders
liegt
Vertretung
Betroffenen
Ämtern
Behörden
Geltendmachung
Abwehr
Ansprüchen
Dritten
.
Landgericht
hat
Bereich
Sachverständige
bezogen
.
hat
Gutachten
jedoch
nur
ausgeführt
Betroffene
sei
krankheitsbedingt
Lage
Vermögensangelegenheiten
selbständig
regeln
jedenfalls
Vermögenssorge
auch
Vertretung
Betroffenen
ausdrücklich
erforderlich
gehalten
.
Ausgehend
rechtsbeschwerderechtlich
unterstellenden
Fehlen
freien
Willensbestimmung
Betroffenen
ist
derzeit
schließlich
auch
ersichtlich
Voraussetzungen
Einwilligungsvorbehalts
Bereich
Vermögenssorge
entfallen
sind
.
Rechtsbeschwerde
verweist
zutreffend
gerichtliche
Sachverständige
nur
ausgeführt
hat
Betroffene
sei
krankheitsbedingten
Störungen
Lage
Vermögensangelegenheiten
selbständig
besorgen
.
hat
auch
dargelegt
"
Reizüberflutung
krankheitsbedingter
reduzierter
Stressbewältigungsfähigkeit
Selbstüberschätzung
sei
finanzielle
Selbstschädigung
bezüglich
Vermögens
durchaus
kürzester
Zeit
möglich
.
"
Gefahr
wird
angefochtenen
Beschluss
beschriebenen
erheblich
vermögensschädlichen
Transaktionen
Betroffenen
Vergangenheit
belegt
.
IV
.
angefochtene
Beschluss
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
aufzuheben
Sache
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Landgericht
zurückzuverweisen
.
wird
nochmals
Vorliegen
freien
Willens
Betroffenen
Sinne
§
Abs.
befassen
haben
.
gegebenenfalls
weiteren
Ermittlungen
verneint
wird
Frage
nachzugehen
haben
Anlegen
zutreffenden
rechtlichen
Maßstabes
Erforderlichkeit
Betreuung
bejahen
ist
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
tung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Rudolstadt
Entscheidung
04.09.2015
Entscheidung
22.06.2017