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835 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
9
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Falle
zweifelhafter
Forderungen
entspricht
regelmäßig
Interesse
Betroffenen
behaupteten
Rückzahlungsansprüchen
Folge
leisten
.
gilt
jedenfalls
dann
mögliche
Rechtsverfolgung
Genehmigungsverfahren
getroffenen
Feststellungen
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
auch
entsprechenden
Prozess
rechnen
ist
.
Beschluss
9
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Beteiligten
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Mai
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
Satz
.
:
Gründe
:
Beteiligte
begehrt
Betreuerin
Genehmigung
Mutter
Betroffenen
Vermögen
Geldbetrag
Höhe
insgesamt
überweisen
.
Betroffene
leidet
chronischen
Psychose
schizophrenen
Formenkreis
.
Betreuung
umfasst
kreis
Vermögenssorge
;
Einwilligungsvorbehalt
ist
angeordnet
.
Betroffene
erwarb
Beginn
Betreuung
Jahr
Eigentumswohnung
zunächst
selbst
bewohnte
.
August
zog
Betroffene
Pflegeheim
.
Bezahlung
Darlehensraten
Finanzierung
Wohnung
erfolgte
teilweise
Mutter
Betroffenen
.
Jahr
verkaufte
frühere
Betreuerin
Betroffenen
Genehmigung
Betreuungsgerichts
Eigentumswohnung
.
Antrag
Betreuerin
Überweisung
eingangs
genannten
Betrages
Mutter
Betroffenen
betreuungsgerichtlich
genehmigen
hat
Amtsgericht
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betreuerin
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Ferner
hat
beantragt
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluss
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Betreuerin
ist
antragsgemäß
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Sache
hat
jedoch
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Entscheidung
begründet
beabsichtigte
Entnahme
Geldes
versperrt
angelegten
Bankguthaben
Auszahlung
Überweisung
Mutter
Betroffenen
genehmigungsfähig
sei
ordnungsgemäßer
Vermögensverwaltung
entspreche
.
Insoweit
sei
Betreuerin
beabsichtigte
zweck
beantragten
Entnahme
prüfen
.
Betreuungsgericht
habe
Genehmigung
erteilen
Betreute
Aussicht
genommenen
Rechtsgeschäft
verpflichtet
sei
Zahlung
Regeln
ordnungsgemäßen
Vermögensverwaltung
widerspreche
.
Amtsgericht
zutreffend
ausgeführt
habe
sei
Betroffene
Verarmung
Schenkers
§
noch
groben
Undanks
§
Rückzahlung
verpflichtet
.
sei
sehr
zweifelhaft
Betroffene
bereicherungsrechtlichen
Gründen
Zweckverfehlung
Störung
Geschäftsgrundlage
Rückzahlung
verpflichtet
sei
.
könne
unterstellt
werden
Zahlungen
Mutter
Betroffenen
Zusammenhang
Erwerb
Finanzierung
Wohnung
gedient
hätten
Betroffene
Wohnung
nutzen
könne
.
Zweck
sei
auch
erreicht
worden
Betroffene
Eigentümerin
Jahr
gekauften
Wohnung
geworden
sei
Umzug
Pflegeheim
August
auch
selbst
bewohnt
habe
.
Auch
Deckung
Heimkosten
Verkauf
Wohnung
erforderlich
gewesen
sei
könne
rund
zwölfjährigen
Nutzung
Wohnung
Betroffene
mehr
ausgegangen
werden
Zahlungen
Mutter
Betroffenen
Zweck
verfehlt
hätten
.
komme
Leistungen
Mutter
indirekt
auch
jetzt
noch
Betroffenen
zugutekämen
Heimaufenthalt
entstandenen
künftig
noch
entstehenden
Kosten
Erlös
verkauften
Wohnung
gedeckt
würden
.
Hierin
bestehe
entscheidender
Unterschied
höchstrichterlich
entschiedenen
Fällen
Schwiegereltern
Schwiegerkindern
Zuwendungen
Erwartung
Bestands
Ehe
gemacht
hätten
dann
geschieden
werde
.
Fällen
werde
Zweck
Leistungen
eigene
Kind
unterstützen
mehr
erreicht
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
bedarf
Betreuer
Überweisung
gesperrten
Konto
Betreuten
Genehmigung
Betreuungsgerichts
;
6
.
Aufl
.
.
9
;
jurisPK-BGB/Lafontaine
6
.
Aufl
.
.
;
generell
Überweisung
AG
Herborn
;
BtKomm/Roth
2
.
Aufl
.
.
.
Maßstab
gerichtliche
Entscheidung
Genehmigung
ist
Interesse
Betreuten
.
Gericht
hat
Gesamtabwägung
Nachteile
Risiken
prüfenden
Geschäfts
Betreuten
vorzunehmen
Senatsbeschluss
25
.
Januar
FamRZ
.
.
Gericht
hat
ausschließlich
Wohl
Interessen
Betreuten
berücksichtigen
Belange
Dritter
.
hat
Standpunkt
verständigen
Tragweite
Geschäfts
überblickenden
Volljährigen
stellen
kann
auch
Erwägungen
Zweckmäßigkeit
Nützlichkeit
anstellen
.
Maßgebender
Gesichtspunkt
ist
Gesamtinteresse
Zeit
tatrichterlichen
Entscheidung
darstellt
FamRZ
;
6
.
Aufl
.
.
.
Genehmigung
darf
nur
erteilt
werden
Zahlungen
ordnungsgemäßer
Vermögensverwaltung
widersprechen
vgl.
6
.
Aufl
.
.
.
Lassen
Risiken
Geschäfts
auch
Rahmen
Amtsermittlung
vorzunehmenden
Prüfung
verlässlich
abschätzen
ist
Genehmigung
versagen
6
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
ist
Entscheidung
Landgerichts
beanstanden
.
Landgericht
hat
zutreffend
abgestellt
Genehmigung
erteilen
ist
Betreute
Aussicht
genommenen
Rechtsgeschäft
verpflichtet
ist
Zahlung
Regeln
ordnungsgemäßen
Vermögensverwaltung
widerspricht
.
Beschwerdegericht
Schenkung
ausgegangen
ist
Verarmung
Schenkers
noch
groben
Undanks
zurückgefordert
werden
kann
ist
Rechts
beanstanden
.
spricht
auch
Landgericht
Entscheidung
Bezug
genommene
Schreiben
Betreuerin
25
November
.
ergibt
auch
Amtsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Leistungen
Mutter
Erbe
Betroffenen
angerechnet
werden
sollten
.
Ebenso
ist
beanstanden
Landgericht
begnügt
hat
festzustellen
sehr
zweifelhaft
sei
Betroffene
Gründen
Störung
Geschäftsgrundlage
§
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
§
Rückzahlung
Mutter
verpflichtet
sei
.
Falle
zweifelhafter
Forderungen
entspricht
regelmäßig
Interesse
Betroffenen
Rückzahlungsansprüchen
Folge
leisten
vgl.
OLG
.
gilt
jedenfalls
dann
mögliche
Rechtsverfolgung
Genehmigungsverfahren
getroffenen
Feststellungen
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
auch
entsprechenden
Prozess
rechnen
ist
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Betroffene
Jahre
Wohnung
gewohnt
.
hat
Erbe
anrechenbaren
Leistung
verfolgte
Zweck
bereits
teilweise
erfüllt
.
hat
Landgericht
Recht
hervorgehoben
Leistungen
Mutter
indirekt
auch
jetzt
noch
Betroffenen
zugutekommen
Heimaufenthalt
entstandene
künftig
noch
entstehende
Kosten
Erlös
verkauften
Wohnung
gedeckt
werden
.
Mutter
Betroffene
teilweisen
Finanzierung
Wohnung
auch
Rechtsbeschwerde
einräumt
Alter
absichern
wollte
ist
beanstanden
Landgericht
letztlich
auch
Zweckerfüllung
qualifiziert
hat
.
Betroffene
mehr
Lage
ist
betreffende
Wohnung
nutzen
kann
nur
noch
Frage
gehen
Wohnung
enthaltene
Vermögenswert
andere
Weise
bestmöglich
Alterssicherung
genutzt
werden
kann
.
betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
Veräußerung
Eigentumswohnung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
ist
entnehmen
Verkauf
Immobilie
Interesse
Betroffenen
lag
vgl.
Genehmigungspflicht
6
.
Aufl
.
§
.
.
wird
insbesondere
gewährleistet
§
§
.
Verkaufserlös
mündelsicher
anzulegen
ist
Gefahr
Betroffene
Geld
verschwendet
also
besteht
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung