BESCHLUSS 9 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Falle zweifelhafter Forderungen entspricht regelmäßig Interesse Betroffenen behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge leisten . gilt jedenfalls dann mögliche Rechtsverfolgung Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen hinreichende Aussicht Erfolg hat auch entsprechenden Prozess rechnen ist . Beschluss 9 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Beteiligten wird Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Mai Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Mai wird zurückgewiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei § Abs. Satz . : € Gründe : Beteiligte begehrt Betreuerin Genehmigung Mutter Betroffenen Vermögen Geldbetrag Höhe insgesamt € überweisen . Betroffene leidet chronischen Psychose schizophrenen Formenkreis . Betreuung umfasst kreis Vermögenssorge ; Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet . Betroffene erwarb Beginn Betreuung Jahr Eigentumswohnung zunächst selbst bewohnte . August zog Betroffene Pflegeheim . Bezahlung Darlehensraten Finanzierung Wohnung erfolgte teilweise Mutter Betroffenen . Jahr verkaufte frühere Betreuerin Betroffenen Genehmigung Betreuungsgerichts Eigentumswohnung € . Antrag Betreuerin Überweisung eingangs genannten Betrages Mutter Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigen hat Amtsgericht zurückgewiesen . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betreuerin Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . Ferner hat beantragt Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Betreuerin ist antragsgemäß Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Sache hat jedoch Erfolg . 1 . Landgericht hat Entscheidung begründet beabsichtigte Entnahme Geldes versperrt angelegten Bankguthaben Auszahlung Überweisung Mutter Betroffenen genehmigungsfähig sei ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung entspreche . Insoweit sei Betreuerin beabsichtigte zweck beantragten Entnahme prüfen . Betreuungsgericht habe Genehmigung erteilen Betreute Aussicht genommenen Rechtsgeschäft verpflichtet sei Zahlung Regeln ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung widerspreche . Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe sei Betroffene Verarmung Schenkers § noch groben Undanks § Rückzahlung verpflichtet . sei sehr zweifelhaft Betroffene bereicherungsrechtlichen Gründen Zweckverfehlung Störung Geschäftsgrundlage Rückzahlung verpflichtet sei . könne unterstellt werden Zahlungen Mutter Betroffenen Zusammenhang Erwerb Finanzierung Wohnung gedient hätten Betroffene Wohnung nutzen könne . Zweck sei auch erreicht worden Betroffene Eigentümerin Jahr gekauften Wohnung geworden sei Umzug Pflegeheim August auch selbst bewohnt habe . Auch Deckung Heimkosten Verkauf Wohnung erforderlich gewesen sei könne rund zwölfjährigen Nutzung Wohnung Betroffene mehr ausgegangen werden Zahlungen Mutter Betroffenen Zweck verfehlt hätten . komme Leistungen Mutter indirekt auch jetzt noch Betroffenen zugutekämen Heimaufenthalt entstandenen künftig noch entstehenden Kosten Erlös verkauften Wohnung gedeckt würden . Hierin bestehe entscheidender Unterschied höchstrichterlich entschiedenen Fällen Schwiegereltern Schwiegerkindern Zuwendungen Erwartung Bestands Ehe gemacht hätten dann geschieden werde . Fällen werde Zweck Leistungen eigene Kind unterstützen mehr erreicht . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Abs. Satz Abs. Abs. bedarf Betreuer Überweisung gesperrten Konto Betreuten Genehmigung Betreuungsgerichts ; 6 . Aufl . . 9 ; jurisPK-BGB/Lafontaine 6 . Aufl . . ; generell Überweisung AG Herborn ; BtKomm/Roth 2 . Aufl . . . Maßstab gerichtliche Entscheidung Genehmigung ist Interesse Betreuten . Gericht hat Gesamtabwägung Nachteile Risiken prüfenden Geschäfts Betreuten vorzunehmen Senatsbeschluss 25 . Januar FamRZ . . Gericht hat ausschließlich Wohl Interessen Betreuten berücksichtigen Belange Dritter . hat Standpunkt verständigen Tragweite Geschäfts überblickenden Volljährigen stellen kann auch Erwägungen Zweckmäßigkeit Nützlichkeit anstellen . Maßgebender Gesichtspunkt ist Gesamtinteresse Zeit tatrichterlichen Entscheidung darstellt FamRZ ; 6 . Aufl . . . Genehmigung darf nur erteilt werden Zahlungen ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung widersprechen vgl. 6 . Aufl . . . Lassen Risiken Geschäfts auch Rahmen Amtsermittlung vorzunehmenden Prüfung verlässlich abschätzen ist Genehmigung versagen 6 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . . Gemessen ist Entscheidung Landgerichts beanstanden . Landgericht hat zutreffend abgestellt Genehmigung erteilen ist Betreute Aussicht genommenen Rechtsgeschäft verpflichtet ist Zahlung Regeln ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung widerspricht . Beschwerdegericht Schenkung ausgegangen ist Verarmung Schenkers noch groben Undanks zurückgefordert werden kann ist Rechts beanstanden . spricht auch Landgericht Entscheidung Bezug genommene Schreiben Betreuerin 25 November . ergibt auch Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat Leistungen Mutter Erbe Betroffenen angerechnet werden sollten . Ebenso ist beanstanden Landgericht begnügt hat festzustellen sehr zweifelhaft sei Betroffene Gründen Störung Geschäftsgrundlage § Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung § Rückzahlung Mutter verpflichtet sei . Falle zweifelhafter Forderungen entspricht regelmäßig Interesse Betroffenen Rückzahlungsansprüchen Folge leisten vgl. OLG . gilt jedenfalls dann mögliche Rechtsverfolgung Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen hinreichende Aussicht Erfolg hat auch entsprechenden Prozess rechnen ist . So liegt Fall auch hier . getroffenen Feststellungen hat Betroffene Jahre Wohnung gewohnt . hat Erbe anrechenbaren Leistung verfolgte Zweck bereits teilweise erfüllt . hat Landgericht Recht hervorgehoben Leistungen Mutter indirekt auch jetzt noch Betroffenen zugutekommen Heimaufenthalt entstandene künftig noch entstehende Kosten Erlös verkauften Wohnung gedeckt werden . Mutter Betroffene teilweisen Finanzierung Wohnung auch Rechtsbeschwerde einräumt Alter absichern wollte ist beanstanden Landgericht letztlich auch Zweckerfüllung qualifiziert hat . Betroffene mehr Lage ist betreffende Wohnung nutzen kann nur noch Frage gehen Wohnung enthaltene Vermögenswert andere Weise bestmöglich Alterssicherung genutzt werden kann . betreuungsgerichtlichen Genehmigung Veräußerung Eigentumswohnung § Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. ist entnehmen Verkauf Immobilie Interesse Betroffenen lag vgl. Genehmigungspflicht 6 . Aufl . § . . wird insbesondere gewährleistet § § . Verkaufserlös mündelsicher anzulegen ist Gefahr Betroffene Geld verschwendet also besteht . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung