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474 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
;
§
;
§
Zulassung
Beschwerde
ist
Ausgangsbeschluss
entscheiden
.
Enthält
ausdrücklichen
Ausspruch
Zulassung
ist
Rechtsmittel
zugelassen
.
nachträgliche
Zulassung
Beschwerde
Amtsgericht
ist
grundsätzlich
unwirksam
.
Beschluss
28
.
März
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
wird
Kosten
Antragsgegners
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Antragstellerin
Antragsgegner
sind
getrennt
lebende
Eheleute
.
vorliegenden
Scheidungssache
ist
Antragsgegner
Folgesache
Güterrecht
Teilbeschluss
Amtsgerichts
Auskunft
schenkweise
unentgeltliche
Zuwendungen
Eltern
Zeit
März
März
verpflichtet
worden
.
späteren
Beschluss
hat
Amtsgericht
Beschwerdewert
festgesetzt
Beschwerde
zugelassen
.
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
eingelegte
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
FamFG
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Zulassungsgrund
gemäß
Abs.
fehlt
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
grundsätzliche
Bedeutung
besteht
aufgeworfenen
Fragen
höchstrichterlich
geklärt
sind
.
1
.
Oberlandesgericht
Wert
Beschwerdegegenstandes
§
Abs.
FamFG
über
veranschlagt
hat
beruht
zulässiger
tatrichterlicher
Würdigung
steht
Rechtsprechung
Senats
Einklang
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
widerspricht
Bewertung
schon
Beschränkung
Zuwendungen
Antragsgegners
Eltern
auch
Anbetracht
Zeitraums
Jahren
Lebenserfahrung
.
§
entnommene
Stundensatz
ist
jedenfalls
niedrig
veranschlagt
vgl.
Senatsbeschlüsse
16
.
April
ZB
FamRZ
.
29
.
September
.
höherer
Stundensatz
kann
nur
eingreifen
Verdienstausfall
konkret
dargetan
ist
29
.
September
hier
Fall
ist
.
2
.
nachträgliche
Zulassung
Beschwerde
ist
Oberlandesgericht
Recht
unwirksam
angesehen
worden
.
Zulassung
Beschwerde
ist
Ausgangsbeschluss
entscheiden
.
Enthält
ausdrücklichen
Ausspruch
Zulassung
ist
Rechtsmittel
zugelassen
vgl.
Keidel/Meyer-Holz
FamFG
17
.
Aufl
.
.
;
§
Abs.
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Urteil
ausdrücklichen
Ausspruch
Zulassung
Berufung
enthält
Zulassung
nur
dann
Wege
Berichtigungsbeschlusses
wirksam
nachgeholt
werden
Gericht
Berufung
Urteil
zulassen
wollte
nur
versehentlich
unterblieben
ist
.
Versehen
muss
außen
hervorgetreten
selbst
Dritte
deutlich
sein
vgl.
Beschlüsse
11
.
Mai
FamRZ
5
.
April
;
.
Zwar
kann
Berufungszulassung
auch
Rechtsmittelgericht
noch
nachgeholt
werden
erstinstanzliche
Gericht
etwa
festgesetzten
höheren
Streitwerts
ersichtlich
ausgegangen
ist
Rechtsmittel
auch
Zulassung
statthaft
ist
23
.
März
FamRZ
21
.
April
FamRZ
;
Urteil
14
November
ZR
Beschluss
3
.
Juni
ZB
.
fehlt
aber
angefochtenen
Beschluss
erkennen
ist
erstinstanzliche
Gericht
Rechtsmittel
statthaft
gehalten
hat
Urteil
10
.
Februar
15
.
Juni
ZB
.
So
verhält
vorliegenden
Fall
.
Rechtsbeschwerde
wird
dargetan
angefochtene
Beschluss
Beschwerde
nur
versehentlich
zugelassen
hat
.
Allein
nachfolgenden
Korrektur
Amtsgericht
entsprechende
Anhaltspunkte
angefochtenen
Beschluss
kann
noch
geschlossen
werden
.
Abgesehen
mangelnden
Aussagekraft
Streitwerts
Wert
Beschwerdegegenstandes
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
hat
Amtsgericht
Streitwert
angefochtenen
erst
nachträglichen
Beschluss
festgesetzt
.
Schließlich
kann
auch
Umstand
gesetzliche
Regelung
nunmehr
§
FamFG
enthalten
ist
Zulassungsgrund
hergeleitet
werden
offensichtlich
inhaltliche
Änderung
verbunden
war
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF