BESCHLUSS 28 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § ; § ; § Zulassung Beschwerde ist Ausgangsbeschluss entscheiden . Enthält ausdrücklichen Ausspruch Zulassung ist Rechtsmittel zugelassen . nachträgliche Zulassung Beschwerde Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam . Beschluss 28 . März OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 26 . Mai wird Kosten Antragsgegners verworfen . Wert : € Gründe : Antragstellerin Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute . vorliegenden Scheidungssache ist Antragsgegner Folgesache Güterrecht Teilbeschluss Amtsgerichts Auskunft schenkweise unentgeltliche Zuwendungen Eltern Zeit März März verpflichtet worden . späteren Beschluss hat Amtsgericht Beschwerdewert € festgesetzt Beschwerde zugelassen . Oberlandesgericht hat Antragsgegner eingelegte Beschwerde unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegners . II . § § Abs. Satz FamFG Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Zulassungsgrund gemäß Abs. fehlt . Rechtsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind . 1 . Oberlandesgericht Wert Beschwerdegegenstandes § Abs. FamFG über € veranschlagt hat beruht zulässiger tatrichterlicher Würdigung steht Rechtsprechung Senats Einklang . Auffassung Rechtsbeschwerde widerspricht Bewertung schon Beschränkung Zuwendungen Antragsgegners Eltern auch Anbetracht Zeitraums Jahren Lebenserfahrung . § entnommene Stundensatz € ist jedenfalls niedrig veranschlagt vgl. Senatsbeschlüsse 16 . April ZB FamRZ . 29 . September . höherer Stundensatz kann nur eingreifen Verdienstausfall konkret dargetan ist 29 . September hier Fall ist . 2 . nachträgliche Zulassung Beschwerde ist Oberlandesgericht Recht unwirksam angesehen worden . Zulassung Beschwerde ist Ausgangsbeschluss entscheiden . Enthält ausdrücklichen Ausspruch Zulassung ist Rechtsmittel zugelassen vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17 . Aufl . . ; § Abs. vgl. Urteil 10 . Februar . Beschluss 15 . Juni ZB . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Urteil ausdrücklichen Ausspruch Zulassung Berufung enthält Zulassung nur dann Wege Berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt werden Gericht Berufung Urteil zulassen wollte nur versehentlich unterblieben ist . Versehen muss außen hervorgetreten selbst Dritte deutlich sein vgl. Beschlüsse 11 . Mai FamRZ 5 . April ; . Zwar kann Berufungszulassung auch Rechtsmittelgericht noch nachgeholt werden erstinstanzliche Gericht etwa festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich ausgegangen ist Rechtsmittel auch Zulassung statthaft ist 23 . März FamRZ 21 . April FamRZ ; Urteil 14 November ZR Beschluss 3 . Juni ZB . fehlt aber angefochtenen Beschluss erkennen ist erstinstanzliche Gericht Rechtsmittel statthaft gehalten hat Urteil 10 . Februar 15 . Juni ZB . So verhält vorliegenden Fall . Rechtsbeschwerde wird dargetan angefochtene Beschluss Beschwerde nur versehentlich zugelassen hat . Allein nachfolgenden Korrektur Amtsgericht entsprechende Anhaltspunkte angefochtenen Beschluss kann noch geschlossen werden . Abgesehen mangelnden Aussagekraft Streitwerts Wert Beschwerdegegenstandes vgl. Urteil 10 . Februar . Beschluss 15 . Juni ZB . hat Amtsgericht Streitwert angefochtenen erst nachträglichen Beschluss festgesetzt . Schließlich kann auch Umstand gesetzliche Regelung nunmehr § FamFG enthalten ist Zulassungsgrund hergeleitet werden offensichtlich inhaltliche Änderung verbunden war . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF