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13 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
10
Pauschalierung
Teilungskosten
Sinne
§
VersAusglG
bestehen
grundsätzlichen
Bedenken
.
Fall
sind
pauschalen
Teilungskosten
Anrecht
allerdings
Höchstbetrag
begrenzen
Anschluss
Senatsbeschluss
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
Möglichkeit
Pauschalierung
Teilungskosten
ersetzt
jedoch
Fällen
Versorgungsträger
konkret
höhere
Teilungskosten
darlegt
Angemessenheitsprüfung
Gericht
.
Dann
sind
Besonderheiten
Einzelfalles
Vorbringen
Versorgungsträgers
berücksichtigen
Anschluss
Senatsbeschluss
1
.
Februar
FamRZ
.
Beschluss
4
.
April
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
April
Richter
Weber-Monecke
Schilling
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
12
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Verfahrenswert
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Versorgungsausgleich
.
22
.
Januar
zugestellten
Antrag
hat
Amtsgericht
Familiengericht
1
.
Februar
geschlossene
Ehe
Antragstellers
Folgenden
:
Ehemann
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
rechtskräftig
geschieden
Folgesache
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
Februar
31
.
Dezember
§
Abs.
VersAusglG
haben
Eheleute
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Beteiligten
erworben
.
Ehemann
hat
Zeit
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
Beteiligten
Folgenden
:
Deutsche
Welle
erlangt
.
Deutsche
Welle
hat
Kapitalwert
Ehezeitanteils
Höhe
errechnet
Teilungskosten
geltend
gemacht
so
AusgleichsKapitalwert
ergibt
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
durchgeführt
jeweils
Wege
internen
Teilung
bezogen
31
.
Dezember
Ende
Ehezeit
Lasten
Anrechts
Ehemannes
Beteiligten
Deutsche
Rentenversicherung
Bund
Folgenden
:
Bund
20,2505
Entgeltpunkte
Konto
Ehefrau
Beteiligten
Deutsche
Rentenversicherung
Folgenden
:
Lasten
Anrechts
Ehefrau
Entgeltpunkte
Konto
Ehemannes
Bund
übertragen
hat
.
Weiteren
hat
ebenfalls
Wege
internen
Teilung
bezogen
31
.
Dezember
Ende
Ehezeit
Lasten
Anwartschaften
Ehemannes
Deutschen
Welle
Anrechte
Höhe
Gunsten
Ehefrau
übertragen
.
hat
Amtsgericht
Teilungskosten
begrenzt
maßgebliche
Versorgungsordnung
benannt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Deutschen
Welle
Berücksichtigung
geltend
gemachten
Teilungskosten
begehrt
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Deutschen
Welle
Begehren
weiter
verfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
statthaft
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
ist
Senat
gebunden
§
Abs.
Satz
FamFG
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
folgt
begründet
:
Deutschen
Welle
pauschal
geltend
gemachten
Teilungskosten
lägen
%
ehezeitlichen
Deckungskapitals
zwar
Bandbreite
Gesetzgebungsverfahren
genannten
Pauschale
%
Deckungskapitals
.
könne
jedoch
festgestellt
werden
Höhe
konkreten
Fall
noch
angemessen
Sinne
§
VersAusglG
sei
Betrag
auch
gemessen
veröffentlichten
Rechtsprechung
Literatur
bislang
genannten
bekannt
gewordenen
Beträgen
sehr
hoch
sei
.
Auch
habe
Deutsche
Welle
Aufwand
Berücksichtigung
Kosten
Höhe
rechtfertigen
würde
ansatzweise
dargelegt
.
Beweisantritt
Deutschen
Welle
Sachverständigengutachten
einzuholen
externe
Verwaltung
betrieblichen
Versorgungsanwartschaften
Dritte
Kosten
geltend
gemachten
Höhe
verursachen
würden
sei
nachzugehen
Ansatz
Kosten
Kostenmaßstab
§
VersAusglG
entspreche
.
Auch
wären
Kosten
hoch
Verwaltungskosten
externer
Dienstleister
lich
kostendeckend
berechnet
würden
auch
Gewinnmargen
enthalten
seien
.
Konkrete
Anknüpfungstatsachen
Prüfung
Angemessenheit
entstehenden
Kosten
habe
Deutsche
Welle
dargelegt
so
auch
Sachverständigengutachten
habe
eingeholt
werden
können
.
Aufforderung
Deutschen
Welle
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Teilungskosten
Einzelheiten
vorzutragen
habe
bedurft
.
Bereits
Familiengericht
habe
Problem
unzureichender
Darlegung
Kosten
angesprochen
.
Deutsche
Welle
Beschwerdevorbringen
wiederum
nur
Zulässigkeit
Pauschale
%
Deckungskapitals
abstelle
auch
Rüge
Antragstellers
unzureichenden
konkreten
Darlegung
weitere
Stellungnahme
erfolgt
sei
müsse
ausgegangen
werden
Deutsche
Welle
konkreten
Teilungskosten
vortragen
könne
wolle
letzteren
Fall
also
Interesse
allein
gehe
Rechtsfrage
klären
lassen
.
2
.
Begrenzung
Teilungskosten
Oberlandesgericht
hält
vorliegenden
Fall
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
VersAusglG
kann
Versorgungsträger
internen
Teilung
§
§
.
entstehenden
Kosten
jeweils
hälftig
Anrechten
Ehegatten
verrechnen
angemessen
sind
.
Eheleute
haben
also
interne
Teilung
entstehenden
angemessenen
Kosten
hälftig
tragen
Versorgungsträger
Kosten
geltend
macht
.
Versorgungsträger
kann
Teilungskosten
§
Aufwand
ersetzt
verlangen
Aufnahme
zusätzlichen
Versorgungsberechtigten
Versorgungssystem
entsteht
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
.
Erfasst
werden
Kosten
Einrichtung
neuen
Kontos
auch
Rahmen
Kontenverwaltung
erwachsenden
Mehrkosten
so
auch
490
;
OLG
537
;
OLG
;
Familienrecht
5
.
Aufl
.
.
1
;
Palandt/Brudermüller
71
.
Aufl
.
VersAusglG
.
1
;
BetrAV
;
.
Unabhängig
Formulierung
"
"
internen
Teilung
ergibt
Auslegung
Vorschrift
Berücksichtigung
gesetzgeberischen
Intention
"
"
interne
Teilung
entstehenden
Kosten
Eheleuten
hälftig
tragen
sind
.
§
VersAusglG
soll
sichergestellt
werden
"
organisatorische
Mehraufwand
Versorgungsträger
vergütet
wird
"
interne
Teilung
Versorgungsträger
kostenneutral
erfolgt
BT-Drucks
.
S.
.
Oberlandesgericht
Begrenzung
Teilungskosten
beanstandet
hat
verkennt
Kriterien
Angemessenheitsprüfung
§
VersAusglG
übergeht
Vorbringen
Deutschen
Welle
.
§
VersAusglG
kann
Versorgungsträger
Rahmen
internen
Teilung
angemessene
Teilungskosten
Anrechten
Ehegatten
verrechnen
.
Angemessenheit
geltend
gemachten
Teilungskosten
hat
Gericht
Amts
§
FamFG
prüfen
.
ist
gemäß
Abs.
FamFG
berechtigt
Hinblick
Amtsermittlungsgrundsatz
auch
verpflichtet
Versorgungsträger
mitgeteilten
Werte
näher
erläutern
lassen
.
Hält
Berücksichtigung
wesentlichen
Umstände
unangemessen
kann
geringeren
gungsträger
beanspruchten
Betrag
verrechnen
.
Offen
lässt
Gesetzgeber
allerdings
Angemessenheit
Einzelnen
bestimmt
.
S.
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Pauschalierung
Teilungskosten
grundsätzlichen
Bedenken
bestehen
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
.
konkrete
Berechnung
tatsächlich
anfallenden
Kosten
Regelfall
unverhältnismäßig
hohen
Aufwand
verursacht
ist
Gesetzesmaterialien
ausdrücklich
hingewiesen
Pauschalierung
Teilungskosten
möglich
ist
BT-Drucks
.
S.
;
S.
frühere
Rechtsprechung
Realteilung
§
Abs.
Bezug
genommen
siehe
OLG
243
;
OLG
FamRZ
628
;
OLG
;
vgl.
auch
FamRZ
pauschale
Kostenabzüge
%
Deckungskapitals
gebilligt
wurden
.
weitere
Parameter
Pauschalierung
werden
Rechtsprechung
Literatur
auch
sog.
"
Stückkosten
"
Kombination
Prozentpauschale
diskutiert
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Deutsche
Welle
hat
vorliegend
Versorgungstarifvertrag
.
V.m
.
Ziff
.
Bestimmungen
Umsetzung
Tarifvertrags
Kosten
Höhe
%
Barwerts
Ehezeitanteils
jedoch
begrenzt
Ansatz
gebracht
.
Erfolgt
Pauschalierung
hier
Form
Prozentsatzes
intern
teilenden
ehezeitlichen
Kapitalwerts
ist
Begrenzung
Höchstbetrag
erforderlich
.
Bedenken
grenzenlose
prozentuale
rechnung
Teilungskosten
sind
begründet
Kapitalwert
auszugleichenden
Anrechts
Bezug
Ausgleich
verursachten
Verwaltungsaufwand
hat
.
Kapitalwert
Anrechts
lässt
Rückschluss
tatsächlich
entstehenden
Teilungskosten
dient
lediglich
Pauschalierungsgrundlage
ausgewogenes
Verhältnis
auszugleichenden
Anrecht
Teilungskosten
insoweit
Wahrung
Verhältnismäßigkeitsprinzips
sicherstellen
kann
.
Pauschalierung
Grundlage
geht
Mischkalkulation
Versorgungsträgers
bestimmten
Anrechten
höhere
Teilungskosten
umgelegt
werden
tatsächlich
angefallen
sind
Gegenzug
kleineren
Anrechten
auch
niedrigere
Teilungskosten
.
Auch
Rahmen
Mischkalkulation
wäre
allerdings
Kostenabzug
unangemessen
Anrechte
Ehegatten
empfindlich
schmälern
würde
Verhältnis
tatsächlichen
Aufwand
Versorgungsträgers
stünde
.
Vermeidung
Verhältnis
stehenden
Belastungen
erscheint
auch
Art
pauschalen
Berechnung
Teilungskosten
notwendig
Teilungskosten
auszugleichendes
Anrecht
Höchstbetrag
begrenzen
Senatsbeschluss
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
50
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
S.
.
Allerdings
soll
Vorstellungen
Gesetzgebers
Bestimmung
Wertgrenzen
zunächst
Versorgungsträgern
überlassen
bleiben
lediglich
Kontrolle
Familiengericht
unterliegt
insbesondere
Versorgungsträger
gerade
Bereich
betrieblichen
Altersversorgung
höchst
unterschiedlich
strukturiert
sind
BT-Drucks
.
S.
.
hat
Gesetzgeber
berücksichtigt
Umfang
Kosten
konkreten
Einzelfall
entscheidend
Struktur
Versorgungszusage
Anzahl
Versorgungsberechtigten
abhängt
.
Verallgemeinerungsfähige
-9-
Aussagen
Höhe
betrieblichen
Direktzusagen
entstehenden
Kosten
sind
möglich
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Rechtsprechung
Literatur
zeichnet
Tendenz
Teilungskosten
Falle
Pauschalierung
eigenständige
Anrecht
Höchstbetrag
begrenzen
vgl.
Überblick
bisherigen
Entscheidungen
;
.
Höchstbetrag
kann
Gesetzgeber
verlangte
Begrenzung
angemessene
Kosten
sicherstellen
ermöglicht
Kombination
prozentualen
Berechnung
Teilungskosten
verwaltungseffiziente
Berechnungsmöglichkeit
.
Rahmen
Mischkalkulation
wird
Höchstbetrag
Fällen
auch
angemessen
sein
.
folgt
schon
Versorgungsträger
selbst
regelmäßig
höheren
Teilungskosten
geltend
machen
.
Möglichkeit
Pauschalierung
Teilungskosten
ersetzt
jedoch
Fällen
Versorgungsträger
konkret
höhere
Teilungskosten
darlegt
Angemessenheitsprüfung
Gericht
.
erfordert
Berücksichtigung
Besonderheiten
Einzelfalles
gesamten
Vorbringens
Versorgungsträgers
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Bleiben
Gericht
Zweifel
kann
Versorgungsträger
§
Abs.
Satz
FamFG
Amts
Antrag
Beteiligten
auffordern
Einzelheiten
Berechnung
näher
erläutern
.
Amtsgericht
hat
Argumentation
angesetzten
Teilungskosten
seien
überzogen
angemessen
ausreichend
berücksichtigt
Vorschlag
Deutschen
Welle
korrigiert
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
bestätigt
abgesehen
Deutsche
Welle
§
Abs.
Satz
FamFG
aufzufordern
Einzelheiten
Wertermittlung
näher
erläutern
bereits
Familiengericht
Problem
unzureichender
Darlegung
Kosten
angesprochen
habe
.
Sachverständigengutachten
hat
Oberlandesgericht
eingeholt
Deutsche
Welle
konkreten
Anknüpfungstatsachen
Prüfung
Angemessenheit
dargelegt
habe
.
verkennt
Oberlandesgericht
Anforderungen
konkrete
Angemessenheitsprüfung
Einzelfall
.
Deutsche
Welle
hat
bereits
Beschwerdeverfahren
keineswegs
Geltendmachung
pauschalen
Prozentsatzes
Deckungskapitals
beschränkt
zusätzlich
ausgeführt
auch
insbesondere
Berücksichtigung
konkreten
Umstände
Einzelfalls
Teilungskosten
angemessen
seien
.
hat
Alter
Ehefrau
verhältnismäßig
lange
Zeitspanne
Verwaltung
Kontos
Leistungsphase
hingewiesen
bestimmten
Kostenanfall
Monat
errechnet
.
hat
Deutsche
Welle
Kosten
externen
Verwaltung
Bezug
genommen
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
kann
Argumentation
vornherein
ausscheiden
Kostenmaßstab
§
VersAusglG
widerspreche
.
Gerade
kleineren
Arbeitgebern
entsprechenden
Betriebsstruktur
muss
Möglichkeit
offen
stehen
etwa
Verwaltung
Versorgungskonten
Arbeitnehmer
auch
erforderliche
versicherungsmathematische
Berechnungen
Dritten
vornehmen
lassen
insbesondere
üblichen
Praxis
Jahren
entspricht
zusätzliche
Einstellung
Verwaltungspersonal
wirtschaftlich
unangemessen
wäre
.
Ermittlung
Teilungskosten
unangemessen
hohe
Gewinnmargen
geltend
gemacht
werden
kann
Angemessenheitsprüfung
Einzelfall
korrigiert
werden
.
Oberlandesgericht
hat
Vortrag
aufgegriffen
Versorgungsträger
§
Abs.
Satz
VersAusglG
aufgefordert
Einzelheiten
Wertermittlung
näher
erläutern
.
Allein
Bezugnahme
allgemeine
Erfahrungswerte
genügt
Teilungskosten
Obergrenze
übersteigen
Anforderungen
gerichtliche
Angemessenheitsprüfung
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
so
Senat
verwehrt
ist
abschließend
entscheiden
.
Sache
ist
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Gelegenheit
geben
Besonderheiten
betrieblichen
Altersversorgung
Deutschen
Welle
konkret
vorzutragenden
Umstände
sonstigen
Finanzierung
Verwaltungskosten
ggf.
sachverständiger
Hilfe
bewerten
tatrichterliche
Angemessenheitsprüfung
einzubeziehen
vgl.
Senatsbeschluss
1
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
wird
Oberlandesgericht
Rechtsprechung
Senats
berücksichtigen
haben
internen
Teilung
§
VersAusglG
geboten
erscheint
Tenor
gerichtlichen
Entscheidung
Fassung
Datum
Versorgungsregelung
benennen
Entscheidung
zugrunde
liegt
26
.
Januar
FamRZ
.
.
.
amtsgerichtlichen
Beschluss
findet
entsprechende
Benennung
so
Oberlandesgericht
Gelegenheit
hat
maßgebliche
Versorgungsordnung
festzustellen
Tenor
anzupassen
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.10.2010
OLG
Entscheidung
UF