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12 KiB

BESCHLUSS
7
.
Dezember
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
§
Abs.
;
EGBGB
Art
.
Abs.
.
Ermittlung
Ehezeitanteils
Rentenanwartschaft
österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt
schuldrechtlichen
.
Beschluss
7
.
Dezember
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
5
.
August
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Parteien
streiten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
geborene
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
geborene
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
hatten
3
.
April
Ehe
geschlossen
.
sind
Ehemann
jedenfalls
auch
deutsche
Staatsangehörige
.
zogen
Ehemann
März
Rentenanwartschaften
Pensionsversicherungsanstalt
früher
:
Pensionsversicherungsanstalt
Angestellten
erwarb
.
Anfang
Dezember
zugestellten
Scheidungsantrag
Ehefrau
wurde
Ehe
Urteil
Landgerichts
geschieden
.
Beschluss
5
.
Mai
hat
Justizminister
Landes
sprochen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Anerkennung
Urteils
gegeben
sind
.
Antrag
Ehefrau
hat
Amtsgericht
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
ehezeitlich
erworbenen
Anwartschaften
Parteien
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
jetzt
Deutsche
Rentenversicherung
Bund
ausgeglichen
.
weiteren
Anwartschaften
Ehemannes
Pensionsversicherungsanstalt
hat
Amtsgericht
Ehefrau
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
vorbehalten
.
Parteien
beziehen
inzwischen
Vollrente
Alters
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
.
Antragsgegner
bezieht
Mai
Pension
österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt
ursprünglich
monatlich
belief
Januar
monatlich
öS
1.335,79
beträgt
.
Pension
Antragsgegners
liegen
insgesamt
Versicherungsmonate
zugrunde
Ehezeit
1
.
April
30
November
§
Abs.
fallen
.
26
.
Juni
zugestellten
Schriftsatz
hat
Ehefrau
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Umfang
Abtretung
künftig
fällig
werdenden
Pensionsansprüche
Pensionsversicherungsanstalt
beantragt
.
Amtsgericht
hat
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
Ehefrau
monatliche
Ausgleichsrente
DM
zugesprochen
Ehemann
Abtretung
entsprechender
Pensionsansprüche
verpflichtet
.
Beschwerde
Ehemannes
hat
Oberlandesgericht
Ausgleichsrente
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Juni
289,89
Zeit
Juli
Dezember
Zeit
Januar
herabgesetzt
.
richtet
Beschwerdegericht
sene
Rechtsbeschwerde
Ehemannes
vollständige
Abweisung
Antrags
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
begehrt
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
internationalen
Zuständigkeit
ausgegangen
Lage
Rechtsstreits
Amts
prüfen
ist
Senatsurteil
m.w
.
.
Vorbehaltlich
abweichender
internationaler
Vorschriften
besteht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
immer
dann
autonomen
Gerichtsstandsbestimmungen
deutsches
Gericht
örtlich
zuständig
ist
Senatsurteil
28
.
September
FamRZ
.
Verfahren
Versorgungsausgleich
folgt
internationale
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Scheidung
auch
Versorgungsausgleichsverfahren
§
Abs.
Verbund
Scheidungssache
selbständig
durchgeführt
wird
Senatsbeschlüsse
30
.
September
FamRZ
24
.
April
.
muss
Verzahnung
öffentlich-rechtlichen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vgl.
Abs.
Nr.
Einklang
Regelung
anwendbaren
materiellen
Recht
Art
.
Abs.
EGBGB
auch
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
gelten
.
2
.
Ebenfalls
Recht
hat
Beschwerdegericht
Antrag
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
deutschem
Recht
behandelt
.
Art
.
Abs.
EGBGB
blieb
1
.
September
abgeschlossene
Vorgänge
also
auch
hier
16
.
Januar
rechtskräftig
geschiedene
Ehe
Parteien
Recht
anwendbar
Inkrafttreten
Gesetzes
25
Juli
Neuregelung
internationalen
Privatrechts
galt
.
Art
.
Abs.
1
.
September
geltenden
Fassung
war
Scheidung
Ehe
Recht
Staates
maßgebend
Ehemann
Zeit
Erhebung
Scheidungsklage
angehörte
.
Zwar
hat
Vorschrift
gleichheitswidrigen
Anknüpfung
verfassungswidrig
erklärt
FamRZ
.
Orientierung
verfassungskonformen
Restbestand
Art
.
Abs.
.
hat
Senat
internationale
Zuständigkeit
primär
Staatsangehörigkeit
Ehegatten
angeknüpft
verfassungsrechtlich
unbedenklich
ist
30
.
September
aaO
f.
;
BVerfG
Nr.
.
führt
hier
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Parteien
deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzen
.
Scheidungsstatut
folgte
schon
früherem
Kollisionsrecht
Versorgungsausgleich
anwendbare
Recht
.
Versorgungsausgleich
ist
insoweit
selbständiger
Vorgang
anzusehen
folgt
auch
intertemporaler
Hinsicht
Scheidung
.
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
festgelegte
Scheidungsstatut
ist
auch
Entscheidung
Versorgungsausgleich
maßgebend
ankommt
Versorgungsausgleich
Folgesache
außerhalb
Scheidungsverbunds
selbständigen
Verfahren
durchgeführt
wird
26
.
Oktober
FamRZ
;
gegenwärtigen
Recht
vgl.
Senatsbeschluss
6
Juli
FamRZ
.
3
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
hält
auch
sonst
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Ehezeitanteil
Versorgung
Antragsgegners
Pensionsversicherungsanstalt
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
rata
temporis
ermittelt
.
verstößt
insbesondere
§
Satz
niedergelegten
Halbteilungsgrundsatz
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Hälfte
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungsanwartschaften
-rechten
anderen
Ehegatten
beteiligen
ist
.
Einzelregelungen
§
dienen
Verwirklichung
Grundsatzes
verschiedenen
Versorgungsanrechten
Vorgaben
Berechnungshinweisen
-kriterien
Hilfe
jeweils
Ehezeit
maßgeblichen
Vorschriften
erworbene
Anteil
Versorgungsanrechts
ermitteln
ist
Senatsbeschluss
15
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Bemessung
Ehezeitanteils
ist
Belang
Versorgungsregelung
österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt
Jahre
unerheblich
geändert
wurde
.
Bemessungsgrundlage
Versorgung
früher
einkommensstärksten
Monaten
Versicherungszeit
richtete
ist
hier
relevante
Zeit
entsprechenden
Versicherungsmonate
abzustellen
.
wurde
seinerzeit
stets
Grundversorgung
%
Bemessungsgrundlage
gewährleistet
hier
Nachweis
ten
voraussetzt
.
Derartige
Änderungen
allgemeiner
Bemessungsgrundlagen
sind
Entscheidung
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
auch
erst
Ende
Ehezeit
eingetreten
sind
.
Wird
also
Satzung
Versorgungswerks
ausgleichspflichtige
Ehegatte
angehört
Ende
Ehezeit
Weise
geändert
Qualität
Höhe
Versorgungsanwartschaft
auswirkt
so
ist
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Rahmen
verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten
berücksichtigen
.
Rechtsprechung
Senats
ist
öffentlich-rechtliche
Zusatzversorgungseinrichtungen
beschränkt
gilt
allgemein
Änderungen
Satzung
Versorgungseinrichtung
Mitglieder
entziehen
können
Senatsbeschluss
26
.
Oktober
FamRZ
.
Rente
Pensionsversicherungsanstalt
errechnet
Produkt
Bemessungsgrundlage
Versicherungsdauer
abhängigen
Steigerungssatz
.
Bemessungsgrundlage
hat
österreichische
Sozialversicherung
hier
maßgeblichen
Zeit
nur
durchschnittliche
Einkommen
einkommenshöchsten
Monate
erstmaligen
Eintritt
Versicherung
Ende
letzten
Versicherungsjahres
berücksichtigt
;
ergab
Ehemann
Bemessungsgrundlage
öS.
Versicherungsfälle
Stichtag
31
.
Dezember
wird
Bemessungszeitraum
schrittweise
einkommenshöchsten
Versicherungsmonate
erhöht
§
Abs.
ASVG
;
vgl.
22
.
Juni
8)
.
so
ermittelte
Bemessungsgrundlage
ist
Steigerungssatz
multiplizieren
je
Versicherungsmonate
bestimmten
Prozentsatz
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
%
weiteren
Steigerung
Versicherungsmonate
allgemeinen
Renteneintrittsgrenze
hier
:
60
.
Lebensjahr
beläuft
Ehemann
%
ergab
.
kommen
sondere
Steigerungsbeträge
Höherversicherung
hier
öS
belaufen
.
Anders
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
wird
also
gesamte
Versicherungszeit
erzielte
Einkommen
Form
zeitlich
zuzuordnenden
Entgeltpunkten
berücksichtigt
nur
herausgehobener
Teil
.
weist
auszugleichende
Versorgung
Ähnlichkeiten
deutschen
Beamtenversorgung
.
Ehezeitanteil
ist
§
Nr.
ermitteln
.
Vorschrift
erfasst
Leistungen
nur
Anrechnungszeit
auch
Grundsätzen
gesetzlichen
Rentenversicherung
bemessen
.
Negativfassung
vorrangige
Anwendung
Nr.
ausschließt
wird
Nr.
§
Nr.
Auffangtatbestand
Versicherungen
anderen
Faktoren
bemessen
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
;
Wick
.
.
Versorgungsordnung
Pensionsversicherungsanstalt
richtet
Antragsgegner
gezahlte
Rente
nur
Dauer
Anrechnungszeit
Summe
höchsten
monatlichen
Beiträge
Bemessungsgrundlage
wesentlichen
Höhe
Rente
gewinnt
.
Bemessung
Ehezeitanteils
§
Nr.
scheidet
.
Andererseits
bemisst
Rente
auch
gesetzlichen
Rentenversicherungen
geltenden
Grundsätzen
Sinne
Nr.
.
entscheidender
Unterschied
Bemessung
Renten
gesetzlichen
Rentenversicherung
folgt
Multiplikation
Bemessungsgrundlage
Steigerungsbetrag
Zahl
zurückgelegten
Versicherungsjahre
abhängig
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
20
.
September
ZB
FamRZ
;
12
.
Oktober
-9-
FamRZ
35
f.
15
.
Dezember
FamRZ
.
Letztlich
bemisst
Pension
Ehemannes
auch
nur
Bruchteil
entrichteten
Beiträge
Sinne
§
Nr.
ist
auch
Versicherungsdauer
abhängig
.
Berufungsgericht
hat
Versorgung
Antragsgegners
Pensionsversicherungsanstalt
Recht
Nr.
bemessen
vgl.
auch
schon
AG
FamRZ
.
Bewertung
Ehezeitanteils
Pension
Ehemannes
Pensionsversicherungsanstalt
§
Nr.
spricht
auch
zeitanteilige
Berechnung
Berücksichtigung
vollen
Bemessungsgrundlage
führt
hier
möglicherweise
erst
Ende
Ehezeit
erreicht
wurde
.
Ehemann
hatte
Ende
Ehezeit
seinerzeit
geltenden
Versorgungsordnung
schon
Grundversorgung
%
Bemessungsgrundlage
erreicht
Ehezeit
nur
Monate
Jahre
;
Steigerungssatz
somit
%
Versicherungszeiten
zurückgelegt
hat
.
Ebenso
unerheblich
ist
Ehemann
schon
Lebensjahren
Versorgungsansprüche
hätte
geltend
machen
können
.
weiteren
Beitragszahlungen
ist
zwar
auch
Bemessungsgrundlage
angestiegen
;
rata
errechnende
Ehezeitanteil
hat
aber
entsprechend
verringert
.
Somit
unterfällt
hier
auszugleichende
Versorgung
Pensionsversicherungsanstalt
Berechnungsgrundlage
Vorschrift
Nr.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Anwendbarkeit
Vorschrift
§
ausschließt
.
Auch
Oberlandesgericht
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
Bruttorente
Ehemannes
zugrunde
gelegt
Beschränkung
Ausgleichsanspruchs
§
Nr.
Erwägung
gezogen
hat
ist
Ergebnis
beanstanden
.
Zwar
scheidet
§
Nr.
schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
Ausgleichsberechtigte
Lebensverhältnissen
angemessenen
Unterhalt
Einkünften
Vermögen
bestreiten
kann
Gewährung
Ausgleichsrente
Ausgleichspflichtigen
Berücksichtigung
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unbillige
Härte
bedeuten
würde
.
unbillige
Härte
Sinne
Vorschrift
liegt
stets
dann
Ausgleichspflichtigen
Erfüllung
Ausgleichsanspruchs
eigene
notwendige
Lebensbedarf
verbleiben
würde
.
kommt
Anwendung
§
Nr.
aber
auch
dann
Betracht
angemessene
Bedarf
Ausgleichspflichtigen
weiterer
Ausgleichsberechtigten
gleichrangiger
Unterhaltsberechtigter
gefährdet
ist
Senatsbeschluss
9
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
hat
Ehemann
hier
vorgetragen
.
Oberlandesgericht
ist
Bemessung
Ausgleichsrente
Bruttobetrag
Versorgungsrente
Ehemannes
Vorwegabzug
Steuern
Beiträge
Pflegeversicherung
ausgegangen
.
Insoweit
hat
Senat
bereits
wiederholt
ausgesprochen
System
gesetzlichen
Pflegeversicherung
angelegten
Unterschieden
beitragsrechtlichen
Behandlung
Ausgleichspflichtigen
bezogenen
Rente
einerseits
Ausgleichsberechtigten
gezahlten
Ausgleichsrente
andererseits
evidenten
Berücksichtigung
gesamten
Vermögensverhältnisse
Parteien
mehr
nehmbaren
Verstößen
Halbteilungsgrundsatz
Anwendung
§
Nr.
begegnet
werden
kann
Senatsbeschlüsse
9
November
aaO
10
.
August
ZB
FamRZ
26
.
Januar
FamRZ
.
Umstände
hat
Oberlandesgericht
hier
allerdings
festgestellt
.
ist
ausgegangen
Belastung
Ehemannes
Steuern
Pflegeversicherungsbeiträge
nur
insgesamt
knapp
%
Bruttopension
ausmacht
.
Versicherungsverlauf
Parteien
dürfte
Ehemann
auch
nachehelich
weitaus
höhere
Anwartschaften
erlangt
haben
Ehefrau
.
gesamte
Altersversorgung
übersteigt
genannten
Belastung
geschiedenen
Ehefrau
unerheblich
.
Ehemann
auch
sonstigen
Gründe
unbilligen
Härte
Sinne
§
Nr.
führen
könnten
vorgetragen
hat
vgl.
insoweit
Senatsbeschluss
9
November
aaO
hat
Beschwerdegericht
Recht
Beschränkung
Wegfall
Ausgleichsanspruchs
abgelehnt
.
Sprick
RiBGH
Dr.
ist
krankheitsbedingt
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.06.2001
Entscheidung
05.08.2004
UF