You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

834 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Berufungskläger
hat
Rücknahme
Berufung
regelmäßig
auch
dann
Kosten
unselbständigen
Anschlussberufung
tragen
Berufungsfrist
§
eingelegt
nur
verspätet
eingegangenen
Begründung
unselbständige
Anschlussberufung
behandeln
war
Fortführung
Senatsbeschlusses
26
.
Januar
FamRZ
.
Beschluss
7
.
Februar
ZB
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
abgeändert
.
Kosten
Berufungsverfahrens
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
:
Gründe
:
Parteien
stritten
restlichen
Mietzins
Schadenersatz
Nebenkosten
beendeten
gewerblichen
Mietvertrag
.
Landgericht
hatte
Klage
teilweise
übereinstimmender
Erledigung
Rechtsstreits
teilweise
stattgegeben
Übrigen
ebenso
Widerklage
abgewiesen
.
Kosten
hatte
Landgericht
Kläger
Beklagten
auferlegt
.
Urteil
haben
Parteien
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
Beklagte
begründete
Berufung
verlängerter
Frist
rechtzeitig
.
Berufungsbegründung
Klägers
ging
erst
Ablauf
Begründungsfrist
.
Hinweis
Gerichts
erklärte
Kläger
Berufung
solle
Anschlussberufung
Berufung
Beklagten
behandelt
werden
.
Später
nahm
Beklagte
Berufung
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
Kosten
Berufung
%
Kläger
%
Beklagten
auferlegt
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
.
hat
auch
Sache
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
geht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Berufungsführer
Falle
Berufungsrücknahme
auch
Kosten
unselbständigen
Anschlussberufung
tragen
hat
.
gelte
aber
dann
ursprünglich
selbständige
Berufung
versäumten
Berufungsbegründungsfrist
unselbständige
Anschlussberufung
behandelt
werde
.
selbständige
Berufung
habe
ursprünglich
unabhängig
gegnerischen
Berufung
fortgesetzt
werden
können
.
ursprünglich
selbständige
Berufung
seien
auch
bereits
Kosten
ausgelöst
worden
.
eigenständige
Berufung
lediglich
Versäumung
Begründungsfrist
unselbständige
Anschlussberufung
übergegangen
sei
sei
sachgerecht
Gegner
Berufung
zurücknehme
samten
Kosten
Berufungsverfahrens
belasten
.
Fällen
sei
Kosten
Verhältnis
Wertes
beiderseitigen
Berufungen
entscheiden
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Berufungskläger
grundsätzlich
auch
Kosten
zulässig
erhobenen
Anschlussberufung
aufzuerlegen
§
Abs.
Wirkung
Rücknahme
Berufung
verliert
.
Anschlussberufung
ist
eigenes
Rechtsmittel
nur
Angriff
Berufungskläger
eingelegten
Rechtsmittels
.
Wird
Anschlussberufung
Belieben
Berufungsklägers
stehende
Rücknahme
Berufung
gerichtliche
Sachentscheidung
hinfällig
können
diesbezüglichen
Kosten
Anschlussberufungskläger
unmittelbarer
noch
entsprechender
Anwendung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
auferlegt
werden
Senatsbeschluss
26
.
Januar
FamRZ
m.w
.
Beschluss
7
.
Februar
XI
ZB
FamRZ
.
gilt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
dann
Anschlussrechtsmittel
vornherein
unzulässig
war
Anschlussrechtsmittelkläger
Rücknahme
Rechtsmittels
eingewilligt
hat
vgl.
Abs.
unselbständige
Anschlussrechtsmittel
Rücknahme
Berufung
eigenständig
weiterführt
sodass
gesondert
entschieden
werden
muss
.
Dann
fehlt
§
Abs.
folgenden
Abhängigkeit
Belieben
Gegners
stehenden
Rücknahme
26
.
Januar
FamRZ
.
Nur
Fällen
ist
Kostenquotelung
Wert
Berufung
unselbständigen
Anschlussberufung
gerechtfertigt
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
allerdings
streitig
auch
dann
gilt
unselbständige
Anschlussberufung
rechtzeitig
eingelegten
eigenen
Berufung
hervorgegangen
ist
lediglich
Versäumung
Begründungsfrist
unselbständige
Anschlussberufung
umgedeutet
wurde
Umdeutung
vgl.
Beschluss
6
Juli
.
Teilweise
wird
vertreten
auch
Fällen
Quotierung
Kosten
Wert
Berufung
Anschlussberufung
geboten
sei
.
unzulässig
gewordenes
selbständiges
Rechtsmittel
könne
ebenso
behandelt
werden
vornherein
zulässige
Anschlussberufung
.
Anschlussrechtsmittel
sei
Fällen
Vertrauen
Durchführung
gegnerischen
Rechtsmittels
eigenes
Rechtsmittel
eingelegt
worden
habe
bereits
Kosten
ausgelöst
Berufungsgericht
:
;
58
;
OLG
FamRZ
Zöller/Gummer/Heßler
26
.
Aufl
.
Rdn
.
43
;
65
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Gegenmeinung
stellt
Berufungskläger
auch
dann
Kosten
unselbständigen
Anschlussberufung
tragen
müsste
erfolgreich
wäre
.
allein
Willen
abhängige
Rücknahme
Berufung
werde
Anschlussberufung
unabhängig
Umdeutung
Boden
entzogen
§
Abs.
.
Rücknahme
Berufung
unterliege
nur
Berufungsführer
.
S.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
aber
Anschlussberufungsführer
OLG
.
Senat
schließt
zuletzt
genannten
Auffassung
.
Rechtsmittel
Partei
kann
nur
einheitlich
selbständiges
Rechtsmittel
unselbständiges
Anschlussrechtsmittel
geführt
werden
.
kann
entscheidend
ankommen
Rechtsmittel
ursprünglich
schon
Rechtsmittelfrist
§
erst
Ablauf
Frist
zulässiges
Anschlussrechtsmittel
§
Abs.
Satz
eingegangen
ist
.
auch
unselbständiges
Anschlussrechtsmittel
kann
grundsätzlich
schon
Rechtsmittelfrist
erhoben
werden
.
Auch
insoweit
ist
Bemessung
Umfangs
eingelegten
Rechtsmittels
entscheidend
Rechtsmittelantrag
Begründung
abzustellen
.
Nur
selbständiges
Rechtsmittel
vorliegt
muss
Streitgegenstand
unabhängig
gegnerischen
Rechtsmittel
entschieden
werden
auch
insoweit
Erledigung
Rücknahme
erklärt
wird
.
allerdings
Fall
ist
muss
Auslegung
Berücksichtigung
gesetzlichen
Vorgaben
ergeben
Zweifel
prozessual
zulässiges
Prozessverhalten
unterstellen
ist
Senatsbeschluss
21
.
Dezember
FamRZ
401
;
Beschluss
6
Juli
.
Frist
Begründung
selbständigen
Berufung
§
Abs.
Eingang
Berufungsbegründung
schon
abgelaufen
war
ist
Rechtsmittel
Klägers
insgesamt
unselbständige
Anschlussberufung
auszulegen
Kläger
Hinweis
Gerichts
später
auch
ausdrücklich
erklärt
hat
.
Ist
Rechtsmittel
Klägers
unselbständige
Anschlussberufung
qualifizieren
kommt
mehr
eingelegt
wurde
.
Kosten
entstehen
unselbständige
Anschlussberufung
ohnehin
nur
Rahmen
gegnerischen
Berufung
;
Anschlussberufung
führt
dann
allenfalls
Erhöhung
Streitwerts
.
unselbständigen
Anschlussberufung
Wert
erhöhten
Kosten
Berufungsverfahrens
muss
Berufungskläger
aber
auch
sonst
rechnen
.
unselbständige
Anschlussberufung
ausgelösten
höheren
Kosten
müsste
jedenfalls
Erfolg
Anschlussberufung
tragen
ankommt
selbständige
Berufung
verspätet
begründet
wurde
.
somit
auch
Falle
gerichtlichen
Entscheidung
allein
Erfolgsaussicht
Berufung
unselbständigen
Anschlussberufung
ankäme
erscheint
sachgerecht
Berufungskläger
Rücknahme
Rechtsmittels
auch
Kosten
Anschlussberufung
aufzuerlegen
.
nimmt
Gericht
Belieben
stehende
Rücknahme
Möglichkeit
Erfolgsaussicht
Anschlussberufung
entscheiden
frei
gegnerischen
Berufung
weiterverfolgt
werden
kann
§
Abs.
.
Rücknahme
Berufung
unterliegt
somit
nur
Berufungsführer
Erfolgsaussicht
unselbständigen
Anschlussberufung
aussagt
.
Umständen
wird
Berufungskläger
Rechtsmittel
gerade
zurücknehmen
Erfolg
versprechenden
unselbständigen
Anschlussberufung
Grundlage
entziehen
kann
.
Kostenentscheidung
Oberlandesgerichts
ist
angefochten
ist
aufzuheben
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
Satz
Beklagten
Berufungsverfahren
angefallenen
Kosten
insgesamt
auferlegen
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.02.2006
OLG
Entscheidung