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BESCHLUSS
23
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Nr.
Satz
Abs.
i.V.
Abs.
Nr.
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
Satz
Ermittlung
Ehezeitanteils
Umwertung
Anrechts
betrieblichen
Altersversorgung
Form
Direktversicherung
gewährt
wird
.
Beschluß
23
Juli
AG
Schwetzingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
10
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Beschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:

DM
.
Gründe
:
13
.
Juni
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehefrau
Antragsgegnerin
18
.
September
zugestellten
Antrag
Antragsteller
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
Schwetzingen
22
Juli
insoweit
rechtskräftig
16
.
Dezember
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehe
1
.
Juni
31
.
August
§
Abs.
erwarb
Ehefrau
Feststellungen
Oberlandesgerichts
anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
Höhe
DM
.
besteht
Ehezeit
Anrecht
betrieblichen
Altersversorgung
Höhe
Instanzgerichte
Feststellungen
getroffen
haben
Anrecht
noch
unverfallbar
sei
.
Ehemann
erwarb
Ehezeit
ebenfalls
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
zwar
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Höhe
DM
.
besteht
Ehemann
betriebliche
Altersversorgung
abgeschlossenen
Direktversicherung
Arbeitgebers
desbausparkasse
Ö.
AG
weitere
Beteiligte
ehezeitliches
Deckungskapital
DM
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Ehefrau
Wege
Realteilung
Ö.
AG
ebenfalls
Rentenversicherung
begründet
Ehemann
AG
bestehenden
Deckungskapital
Teilbetrag
48.935,78
DM
entnommen
Berechnung
Rentenversicherung
Ehefrau
Zugrundelegung
Betrags
Versorgungsträger
überlassen
hat
.
hat
Ehemann
bestehenden
ehezeitlichen
Deckungskapital
fiktive
Einzahlung
gesetzliche
Rentenversicherung
volldynamische
Rente
DM
DM
ermittelt
Ausgleichsforderung
Ehefrau
=)
1.598,45
DM
DM
:
DM
errechnet
;
sind
:
:
%
Betrages
hälftiger
Teilung
Ehemann
AG
bestehenden
ehezeitlichen
Anrechts
Ehefrau
entfiele
.
Amtsgericht
hat
Deckungskapitel
tiger
Teilung
ehezeitlichen
Anrechts
Vornahme
satzungsmäßiger
Abschläge
Ehefrau
Verfügung
stünde
Mitteilung
Versorgungsträgers
DM
beläuft
%
Betrags
gekürzt
Ehefrau
Wege
Realteilung
Höhe
nur
:
48.935,78
DM
gutgebracht
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerde
hat
Ehefrau
gerügt
Bewertung
Ö.
AG
begründeten
rechte
Ehemannes
Barwert-Verordnung
Unterbewertung
Anrechte
führe
Art
.
GG
verstoße
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
Ehefrau
weiterhin
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
begehrt
.
II
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
findet
Umrechnung
Anrechten
betrieblichen
Altersversorgung
hier
:
Ehemannes
Ö.
AG
ausdrücklichen
Bestimmung
Abs.
Regelung
Abs.
Nr.
Barwert-Verordnung
Anwendung
.
Vorschrift
sichere
Anwendung
Barwert-Verordnung
Leistungen
betrieblichen
Altersversorgung
volldynamisch
seien
;
gelte
auch
dann
Versorgungsleistungen
individuellen
Deckungskapital
vergleichbaren
Dekkungsrücklage
gewährt
würden
.
Auffassung
entspricht
zwar
Rechtsprechung
Senats
Beschluß
29
.
September
ZB
FamRZ
.
findet
angefochtenen
Oberlandesgericht
bestätigten
Urteil
Amtsgerichts
aber
Niederschlag
.
Amtsgericht
geht
Oberlandesgericht
unbeanstandet
bereits
fehlerhaft
ermittelten
Ehezeitanteil
Ehemann
AG
begründeten
Anrechts
.
Übereinstimmung
Versorgungsträger
erteilten
Auskunft
hat
Amtsgericht
Ehezeitenanteil
Versorgung
ersichtlich
Grundlage
Deckungskapitals
bemessen
Ehemann
Zeit
Versicherungsbeginn
Ehezeitende
angespart
worden
ist
.
ist
jedoch
richtig
.
Ehezeitanteil
Anrechten
betrieblichen
Altersversorgung
ist
auch
dann
Maßgabe
§
Abs.
Nr.
Satz
zeitratierlich
zugesagten
Versorgungsleistung
ermitteln
betriebliche
Altersversorgung
Ehemannes
Form
Direktversicherung
gewährt
wird
.
Auch
Fall
ist
hier
Betriebszugehörigkeit
Anrechtsinhabers
Ehezeitende
andauert
grundsätzlich
Teil
künftigen
Versicherungsleistung
auszugleichen
Verhältnis
Ehezeit
fallenden
Betriebszugehörigkeit
gesamten
vorgesehene
Altersgrenze
hochgerechneten
Betriebszugehörigkeit
entspricht
§
Abs.
Nr.
Satz
lit
.
.
Umstand
vorliegenden
Fall
Direktversicherung
erst
Eheschließung
begründet
Ehezeitende
angesparte
ausschließlich
Ehezeit
erworben
worden
ist
ändert
.
Allerdings
kann
§
Abs.
Nr.
Satz
vorgegebene
Berechnungsweise
Direktversicherungen
Problemen
führen
Arbeitgeber
Fall
vorzeitigen
Ausscheidens
Ehegatten
Betrieb
sog.
versicherungsvertragliche
Lösung
§
Abs.
Satz
entschieden
hat
.
Fall
kann
Arbeitgeber
Versorgungsleistung
vorzeitig
ausscheidenden
Arbeitnehmer
Direktversicherer
bereits
geleisteten
Prämien
erbringenden
Versicherungsleistungen
beschränken
.
Leistungen
werden
vielfach
niedriger
sein
Versorgungsleistung
ergibt
Ende
Betriebszugehörigkeit
hochgerechnete
Versorgungsleistung
Maßgabe
§
Abs.
ratierlich
nämlich
Verhältnis
tatsächlichen
möglichen
Betriebszugehörigkeit
ermittelt
wird
.
gilt
namentlich
dann
Arbeitnehmer
etwa
erst
langjähriger
Betriebszugehörigkeit
Direktversicherungszusage
erhalten
hat
;
vergleichbare
Divergenzen
können
nicht-gleichförmigen
Prämienzahlungen
Versicherungsverlaufs
ergeben
.
derartigen
Fällen
kann
auch
Höhe
Maßgabe
§
Abs.
Nr.
Satz
zeitratierlich
ermittelten
Ehezeitanteils
zugesagten
Versorgung
Höhe
Ehezeitanteils
zurückbleiben
ergibt
versicherungsvertraglichen
Lösung
geschuldete
Leistung
zeitratierlich
aufgeteilt
Verhältnis
Ehezeit
fallenden
Betriebszugehörigkeit
gesamten
Betriebszugehörigkeit
multipliziert
wird
.
ließe
denken
Ehezeitanteil
betriebliche
Altersversorgung
bestehenden
Direktversicherung
jedenfalls
dann
gemäß
§
Abs.
Nr.
Satz
lit
.
Arbeitgeber
zugesagten
Versorgungsleistung
Maßgabe
§
Abs.
Nr.
Rückgriff
Ehezeit
Rahmen
Versicherungsvertrags
tatsächlich
angesammelten
Deckungskapital
ermitteln
feststeht
versicherungsvertragliche
Lösung
Zuge
kommt
Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
differenzierend
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Frage
kann
indes
offenbleiben
Ehemann
Betrieb
ausgeschieden
ist
noch
Arbeitgeber
versicherungsvertragliche
Lösung
optiert
hat
dargestellte
Voraussetzung
Anwendung
§
Abs.
Nr.
hier
vorliegt
.
hat
Amtsgericht
Ehemann
AG
begründete
Anrecht
gerade
Oberlandesgericht
angenommen
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Wege
Ermittlung
Barwertes
volldynamisches
Anrecht
umgerechnet
.
Amtsgericht
ist
vielmehr
Gegenteil
Ehezeit
begründetem
Deckungskapital
ausgegangen
hat
fiktiver
Einzahlung
gesetzliche
Rentenversicherung
§
Abs.
Nr.
Wert
entsprechenden
volldynamischen
Anrechts
ermittelt
.
Vorgehensweise
ist
Oberlandesgericht
selbst
darlegt
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ergibt
Formulierung
§
Abs.
Umrechnung
Grundlage
Deckungskapitals
Hilfe
Barwert-Verordnung
Nr.
Vorschrift
nur
Zuge
kommt
Versorgungsleistungen
individuelles
Deckungskapital
gebildet
worden
ist
Nr.
Vorschrift
vorausgesetzt
wird
.
kann
jedoch
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
gleicher
Weise
gelten
.
Umrechnung
findet
ausdrücklichen
Bestimmung
§
Abs.
Regelung
Abs.
Nr.
Barwert-Verordnung
Anwendung
.
Senat
hat
bislang
offengelassen
ausnahmslos
auch
Fälle
gilt
hier
betriebliche
Altersversorgung
Form
Direktversicherung
gewährt
wird
deckungskapitalbezogene
betriebliche
Altersversorgungen
dann
§
Abs.
Nr.
umzuwerten
sind
feststeht
gemäß
§
Abs.
Satz
BetrAVG
sog.
versicherungsvertragliche
Lösung
Zuge
kommt
Beschluß
29
.
September
aaO
;
bejahend
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vgl.
aber
auch
Rdn
.
;
aaO
Hinweis
hier
auftretenden
zusätzlichen
Bewertungsprobleme
;
vgl.
FamRZ
.
Frage
kann
auch
hier
dahinstehen
da
1
.
ausgeführt
Voraussetzungen
versicherungsvertraglichen
Lösung
vorliegen
.
2
.
angefochtene
Beschluß
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
ist
Lage
Sache
abschließend
entscheiden
.
Ermittlung
Barwertes
Ehemann
AG
begründeten
Anrechte
fehlt
lichen
Feststellungen
Höhe
Ehezeitanteils
Dynamik
erworbenen
Rente
.
Ehemann
Ö.
AG
begründeten
Anrechte
volldynamisch
sind
Nominalbetrag
Ermittlung
Ehezeitanteils
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
entsprechenden
Wert
volldynamischer
Anrechte
umzurechnen
ist
wird
Oberlandesgericht
Barwert
ehezeitlichen
Anrechts
Grundlage
Barwert-Verordnung
Fassung
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
.
S.
errechnen
Ausgleichsbilanz
einzustellen
haben
.
Änderungsverordnung
ist
Bedenken
Senat
bisherige
Fassung
Barwert-Verordnung
geltend
gemacht
hat
Rechnung
getragen
.
Literatur
vereinzelt
auch
Neufassung
Barwert-Verordnung
weitergehende
Einwendungen
erhoben
werden
teilt
Senat
Kritik
Senatsbeschluß
23
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
-9-
wird
Oberlandesgericht
prüfen
haben
Ehefrau
bestehende
Anrecht
betrieblichen
Altersversorgung
Maßgabe
§
Satz
Nr.
BetrAVG
unverfallbar
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
ist
.
Auskunft
Versorgungsträgers
20
.
Oktober
besteht
Beschäftigungsverhältnis
Ehefrau
1
.
August
;
Versicherungsbeginn
ist
1
.
Dezember
angegeben
.
auch
Höhe
Anrechts
fehlt
jedoch
tatrichterlichen
Feststellungen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben