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501 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
3
November
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Familiensenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
4
.
März
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
übergegangenem
Recht
§
rückständigen
Kindesunterhalt
Sohn
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Klageforderung
teilweise
anerkannt
hat
antragsgemäß
verurteilt
.
Urteil
ist
Beklagten
21
.
September
zugestellt
worden
.
Beklagte
hat
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
23
November
Montag
datierende
Berufungsbegründung
ist
Oberlandesgericht
24
November
eingegangen
.
Hinweis
Oberlandesgerichts
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hat
Beklagte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Beklagte
hat
dargelegt
Fristversäumung
sei
gekommen
Rechtsanwalt
Akte
Vermerk
"
heute
"
zwar
vorgelegt
worden
sei
Akte
aber
Versehens
Angestellten
Akten
Vermerk
"
Wiedervorlage
gelegt
worden
seien
Stapel
Platz
verschoben
worden
sei
stets
Wiedervorlagen
lägen
.
Rechtsanwalt
habe
Abend
auswärtigen
Termin
Kanzlei
zurückgekehrt
sei
Fristabläufe
vorgesehenen
Stelle
Akte
vorgefunden
Akte
erst
24
November
bearbeitet
.
Oberlandesgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtsmittel
findet
noch
31
.
August
geltende
Verfahrensrecht
Anwendung
Verfahren
1
.
September
eingeleitet
worden
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
;
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
fehlt
indessen
besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
liegt
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
abgestellt
offenbar
Vorfrist
Berufungsbegründung
eingetragen
worden
sei
.
überzeuge
Argumentation
Beklagten
.
Berufungsbegründungsschrift
datiere
23
November
eingegangen
Oberlandesgericht
24
November
Uhr
.
2
.
Auch
vollem
Umfang
folgen
ist
liegt
Zulassungsgrund
Oberlandesgericht
Ergebnis
richtig
entschieden
hat
.
Allerdings
macht
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
Oberlandesgericht
Vorbringen
Beklagten
Notierung
Vorfrist
übergangen
hat
.
Oberlandesgericht
ist
ausgegangen
Rechtsanwalt
Beklagten
veranlasst
habe
Vorfrist
notieren
.
Schriftsatz
7
.
Dezember
hat
Beklagte
hingegen
Näheres
vorgetragen
Frist
auch
Vorfrist
Fristenkalender
eingetragen
Akten
Fristablauf
entsprechenden
Vermerk
Aktendeckel
Schreibtisch
Rechtsanwalts
gelegt
würden
.
Vortrag
bezieht
Berufungsfrist
auch
Berufungsbegründungsfrist
.
Zweifeln
Oberlandesgerichts
hätte
gerichtlichen
Hinweises
Klärungsbedürftigkeit
bedurft
.
kommt
indessen
entscheidend
angefochtene
Beschluss
anderen
Gründen
Bestand
hat
.
Entscheidung
wird
weiteren
Erwägung
getragen
auch
Glaubhaftmachung
Angaben
Rechtsanwalts
eidesstattlichen
Versicherungen
Angestellten
erhebliche
Zweifel
Richtigkeit
Angaben
Beklagten
bestehen
.
kommt
auch
kurz
gehaltenen
Begründung
Oberlandesgerichts
Ausdruck
Datum
Oberlandesgericht
eingegangenen
begründung
23
November
Vorbringen
Beklagten
übereinstimmt
Rechtsanwalt
habe
Sache
erst
24
November
bearbeitet
.
mögliches
Versehen
Angabe
Datums
Rechtsbeschwerde
hinweist
ist
bereits
glaubhaft
gemacht
worden
.
spricht
Umstand
Berufungsbegründungsfrist
bereits
23
November
erledigt
gestrichen
wurde
.
Fristenkontrolle
verantwortliche
Rechtsfachwirtin
kontrollierte
Fristen
23
November
Büro
verließ
konnte
aber
erinnern
Frist
gestrichen
habe
.
eidesstattlichen
Versicherung
ging
Kontrolle
"
wohl
"
Rechtsanwalt
Frist
gestrichen
habe
.
spricht
ebenfalls
Schriftsatz
bereits
23
November
angefertigt
wurde
dargelegten
Gründen
spät
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
.
Anders
wäre
schließlich
auch
kaum
erklären
Rechtsanwalt
erst
Hinweis
Berichterstatterin
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
hat
schon
24
November
Vorbringen
Beklagten
Fristversäumung
hätte
bemerken
müssen
.
Oberlandesgericht
ist
Ergebnis
Recht
gegangen
Beklagte
Umstände
unverschuldete
Fristversäumung
hinreichend
glaubhaft
gemacht
hat
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF