BESCHLUSS 3 November Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Familiensenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Beklagten verworfen . Wert : € Gründe : Klägerin nimmt Beklagten übergegangenem Recht § rückständigen Kindesunterhalt Sohn Anspruch . Amtsgericht hat Beklagten Klageforderung teilweise anerkannt hat antragsgemäß verurteilt . Urteil ist Beklagten 21 . September zugestellt worden . Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt . 23 November Montag datierende Berufungsbegründung ist Oberlandesgericht 24 November eingegangen . Hinweis Oberlandesgerichts Versäumung Berufungsbegründungsfrist hat Beklagte Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Beklagte hat dargelegt Fristversäumung sei gekommen Rechtsanwalt Akte Vermerk " heute " zwar vorgelegt worden sei Akte aber Versehens Angestellten Akten Vermerk " Wiedervorlage gelegt worden seien Stapel Platz verschoben worden sei stets Wiedervorlagen lägen . Rechtsanwalt habe Abend auswärtigen Termin Kanzlei zurückgekehrt sei Fristabläufe vorgesehenen Stelle Akte vorgefunden Akte erst 24 November bearbeitet . Oberlandesgericht hat angefochtenen Beschluss Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtsmittel findet noch 31 . August geltende Verfahrensrecht Anwendung Verfahren 1 . September eingeleitet worden ist Art . Abs. FGG-RG ; vgl. Senatsurteil 16 . Dezember FamRZ . . Rechtsbeschwerde ist zwar § § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthaft . fehlt indessen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung liegt . 1 . Oberlandesgericht hat angefochtenen Beschluss abgestellt offenbar Vorfrist Berufungsbegründung eingetragen worden sei . überzeuge Argumentation Beklagten . Berufungsbegründungsschrift datiere 23 November eingegangen Oberlandesgericht 24 November Uhr . 2 . Auch vollem Umfang folgen ist liegt Zulassungsgrund Oberlandesgericht Ergebnis richtig entschieden hat . Allerdings macht Rechtsbeschwerde Recht geltend Oberlandesgericht Vorbringen Beklagten Notierung Vorfrist übergangen hat . Oberlandesgericht ist ausgegangen Rechtsanwalt Beklagten veranlasst habe Vorfrist notieren . Schriftsatz 7 . Dezember hat Beklagte hingegen Näheres vorgetragen Frist auch Vorfrist Fristenkalender eingetragen Akten Fristablauf entsprechenden Vermerk Aktendeckel Schreibtisch Rechtsanwalts gelegt würden . Vortrag bezieht Berufungsfrist auch Berufungsbegründungsfrist . Zweifeln Oberlandesgerichts hätte gerichtlichen Hinweises Klärungsbedürftigkeit bedurft . kommt indessen entscheidend angefochtene Beschluss anderen Gründen Bestand hat . Entscheidung wird weiteren Erwägung getragen auch Glaubhaftmachung Angaben Rechtsanwalts eidesstattlichen Versicherungen Angestellten erhebliche Zweifel Richtigkeit Angaben Beklagten bestehen . kommt auch kurz gehaltenen Begründung Oberlandesgerichts Ausdruck Datum Oberlandesgericht eingegangenen begründung 23 November Vorbringen Beklagten übereinstimmt Rechtsanwalt habe Sache erst 24 November bearbeitet . mögliches Versehen Angabe Datums Rechtsbeschwerde hinweist ist bereits glaubhaft gemacht worden . spricht Umstand Berufungsbegründungsfrist bereits 23 November erledigt gestrichen wurde . Fristenkontrolle verantwortliche Rechtsfachwirtin kontrollierte Fristen 23 November Büro verließ konnte aber erinnern Frist gestrichen habe . eidesstattlichen Versicherung ging Kontrolle " wohl " Rechtsanwalt Frist gestrichen habe . spricht ebenfalls Schriftsatz bereits 23 November angefertigt wurde dargelegten Gründen spät Oberlandesgericht eingegangen ist . Anders wäre schließlich auch kaum erklären Rechtsanwalt erst Hinweis Berichterstatterin Oberlandesgerichts 2 . Dezember Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat schon 24 November Vorbringen Beklagten Fristversäumung hätte bemerken müssen . Oberlandesgericht ist Ergebnis Recht gegangen Beklagte Umstände unverschuldete Fristversäumung hinreichend glaubhaft gemacht hat . Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF