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9.0 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Enthält
Versorgungsordnung
Regelung
Anspruch
Hinterbliebenenversorgung
wegfällt
Witwer
Witwe
wieder
heiratet
sog.
Wiederverheiratungsklausel
kann
geschiedener
wieder
verheirateter
Ehegatte
Träger
Versorgung
auch
dann
Zahlung
Ausgleichsrente
Wege
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
verlangen
zweite
Ehe
Tod
früheren
Ehemannes
Eintritt
Rentenbezugsalter
geschlossen
wird
Anschluss
7
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
Beschluss
13
.
April
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
Richter
Weber-Monecke
Schilling
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
15
.
Juni
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Antragstellerin
nimmt
Antragsgegnerin
Wege
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Zahlung
Ausgleichsrente
Anspruch
.
war
früheren
Werksangehörigen
Antragsgegnerin
verheiratet
.
Ehe
wurde
Verbundurteil
Familiengerichts
24
.
Januar
geschieden
;
blieb
Ausgleich
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemanns
Antragsgegnerin
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorbehalten
.
5
.
Mai
verstarb
frühere
Ehemann
Antragstellerin
;
4
.
Dezember
heiratete
erneut
.
Satzung
Folgenden
:
Versorgungsordnung
Antragsgegnerin
steht
Witwe
Versicherten
Witwenrente
.
§
lit
.
Versorgungsordnung
wird
Witwenrente
Ablauf
Monats
Wiederverheiratung
eingestellt
Witwe
wiederverheiratet
.
§
Versorgungsordnung
erhält
wieder
heiratende
Witwe
Ehegatte
aktiver
Mitarbeiter
Invalide
gestorben
ist
Monatsrenten
Abfindung
;
wieder
heiratende
Witwe
Pensionärs
erhält
Monatsrenten
Abfindung
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegnerin
verpflichtet
Antragstellerin
monatliche
Ausgleichsrente
zahlen
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Beschwerdegericht
Beschluss
Amtsgerichts
abgeändert
Antrag
Durchführung
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
jedenfalls
aber
Abfindung
erstrebt
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Sache
Erfolg
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
§
Abs.
noch
August
geltende
Verfahrensrecht
materielle
Recht
anzuwenden
Verfahren
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
1
.
September
noch
abgetrennt
ausgesetzt
Ruhen
angeordnet
war
vgl.
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Satz
sehe
nur
dann
Leistungsanspruch
Ausgleichsberechtigte
angenommenem
Fortbestehen
Ehe
Träger
Versorgung
Hinterbliebenenversorgung
Witwe
Witwer
erhielte
.
verlängerte
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
komme
dann
Betracht
Versorgungsträger
Gewährung
Hinterbliebenenversorgung
zusätzliche
Voraussetzungen
geknüpft
habe
Voraussetzungen
Person
geschiedenen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
vorlägen
.
gelte
insbesondere
Fällen
Wiederverheiratungsklausel
Bestandteil
Versorgungsordnung
sei
.
geschiedene
Frau
später
verstorbenen
Mannes
sei
"
Witwe
"
Sinne
Versorgungsordnung
behandeln
.
Auch
Abfindung
§
Versorgungsordnung
stehe
Antragstellerin
voraussetze
Anspruch
Witwenrente
zunächst
entstand
erst
Wiederheirat
weggefallen
sei
.
2
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Satz
kann
geschiedene
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Fällen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Träger
auszugleichenden
Versorgung
Ehe
Tod
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
fortbestanden
hätte
Hinterbliebenenversorgung
erhielte
Höhe
Hinterbliebenenversorgung
Ausgleichsrente
§
verlangen
zwar
auch
dann
ausgleichspflichtige
Ehegatte
noch
Versorgung
erlangt
hatte
.
Verpflichtung
auch
geschiedenen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Versicherten
Form
verlängerten
schuldrechtlichen
sorgungsausgleichs
Versorgung
gewähren
wird
Versorgungsträger
zusätzlichen
Risiko
belastet
.
zusätzliche
Belastung
erschien
Gesetzgeber
nur
hinnehmbar
Versorgungsträger
geschiedenen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Fall
Ehe
Versicherten
Tod
fortbestanden
hätte
Zahlung
Hinterbliebenen-)Versorgung
verpflichtet
gewesen
wäre
.
fehlt
nur
dann
Versorgungsträger
Versicherten
überhaupt
Hinterbliebenenversorgung
zugesagt
hat
.
verlängerte
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
kommt
vielmehr
auch
dann
Betracht
Versorgungsträger
Gewährung
Hinterbliebenenversorgung
zusätzliche
Voraussetzungen
geknüpft
hat
Voraussetzungen
Person
geschiedenen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
vorliegen
Senatsbeschluss
17
November
FamRZ
.
ist
hier
Fall
:
Antragsgegnerin
hat
Versorgungsordnung
zwar
Hinterbliebenenversorgung
zugesagt
.
Gewährung
Hinterbliebenenversorgung
steht
jedoch
auflösenden
Bedingung
hinterbliebene
Ehegatte
erneut
heiratet
.
Antragstellerin
besser
stellen
will
stünde
Ehe
Tod
ersten
Ehemannes
aufgelöst
worden
wäre
schließt
Wiederverheiratungsklausel
Anspruch
wieder
verheirateten
Antragstellerin
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
unabhängig
zweite
Ehe
Tod
geschiedenen
Ehemannes
geschlossen
worden
ist
.
Soweit
Rechtsbeschwerde
Rechtswirksamkeit
Versorgungsordnung
Antragsgegnerin
vorgesehenen
Wiederverheiratungsklausel
Zweifel
gezogen
wird
vermag
Senat
folgen
.
Wiederverheiratungsklauseln
beruhen
Vorstellung
hinterbliebene
Ehegatte
erneut
verheiratet
Zusammenleben
neuen
Ehegatten
angemessene
Versorgung
findet
Versorgung
verstorbenen
Ehegatten
länger
angewiesen
ist
.
Vorstellung
hat
gesetzliche
Rentenversicherung
§
Versorgungsordnung
Antragsgegnerin
nachgebildet
ist
Niederschlag
gefunden
.
Überlegung
rechtfertigt
auch
Anspruch
geschiedenen
Ehegatten
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
auszuschließen
17
November
FamRZ
.
Voraussetzungen
Hinterbliebenenversorgung
zugesagt
wird
Umfang
hat
kann
Versorgungsträger
frei
bestimmen
.
Enthält
Versorgungsordnung
Regelung
Anspruch
Hinterbliebenenversorgung
mehr
besteht
so
entfällt
mithin
auch
Zahlungspflicht
Versorgungsträgers
§
.
Andererseits
kann
Anspruch
§
isoliert
Bestimmung
Versorgungsordnung
ausgeschlossen
werden
etwa
festgelegt
wird
Witwenrente
nur
Fall
Fortbestehens
Ehe
Tod
Ehemannes
gezahlt
wird
.
Regelung
würde
zwingende
Vorschrift
§
umgangen
vorgesehene
Hinterbliebenenversorgung
auch
geschiedenen
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
zugutekommen
muss
.
Hingegen
stellt
Wiederverheiratungsklausel
Fall
Wiederheirat
hinterbliebenen
Ehegatten
Anspruch
Hinterbliebenenrente
ruht
wegfällt
Regelung
Versorgung
Hinterbliebenen
unabhängig
beschränkt
wird
Wiederverheiratung
Ehescheidung
Vorversterben
Versicherten
bestehender
Ehe
vorausgeht
.
enthält
anders
dungsklausel
Umgehung
Regelung
§
vgl.
bereits
7
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
Wiederverheiratungsklausel
verstößt
auch
Art
.
Abs.
GG
Anspruch
Hinterbliebenenrente
Zusatzversorgung
Schutzbereich
Grundrechts
unterfällt
vgl.
Hinterbliebenenversorgung
gesetzlichen
Rentenversicherung
:
.
;
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienst
:
Urteil
24
.
Februar
.
Zwar
können
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Rechtspositionen
auch
Ansprüche
Anwartschaften
Rentenleistungen
gehören
vermögensrechtliche
Rechtspositionen
handelt
Art
Ausschließlichkeitsrechts
Rechtsträger
privatnützig
zugeordnet
sind
unerheblichen
Eigenleistungen
beruhen
Existenzsicherung
dienen
.
fehlt
hier
aber
bereits
Anknüpfung
Rentenanspruchs
individuell
zurechenbare
Eigenleistung
Rentenberechtigten
ähnlich
gesetzlichen
Rente
wird
Hinterbliebenenrente
Element
sozialen
Ausgleichs
Rentenempfänger
eigene
Beitragsleistung
unverheirateten
Versicherten
erhöhte
gewährt
BVerfGE
.
.
Rechtsbeschwerde
eingenommenen
Standpunkt
liegt
Wiederverheiratungsklausel
auch
Benachteiligung
Falle
Ausland
geschlossenen
rechtswirksam
behandelnden
Mehrehe
.
Tode
verstorbenen
Versicherten
geschlossene
Zweitehe
hinterbliebenen
Ehegatten
stünde
Wiederverheiratung
gleich
schlösse
Witwenrentenanspruch
ebenfalls
.
gilt
betrieblichen
Altersversorgung
ebenso
gesetzlichen
Rentenversicherung
vgl.
Hessisches
Landessozialgericht
Urteil
29
.
Juni
Juris
;
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr
Handbuch
Rentenversicherung
Teil
November
.
.
schließt
auch
§
Satz
enthaltene
Fiktion
Fortbestandes
Erstehe
Scheidung
rechtswirksam
erfolgte
Wiederverheiratung
Prüfung
satzungsgemäßen
Anspruchsvoraussetzungen
Hinterbliebenenversorgung
einzubeziehen
.
Antragstellerin
kann
auch
verlängerte
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Antragsgegnerin
verlangen
Versorgungsordnung
echten
Witwe
echten
Witwer
Fall
Wiederverheiratung
Abfindung
zugesagt
wird
.
Abfindung
setzt
nämlich
stets
Anspruch
Witwenrente
zunächst
entstanden
ist
dann
Wiederverheiratung
eingestellt
§
Versorgungsordnung
Abfindung
surrogiert
wird
17
November
FamRZ
.
So
liegen
Dinge
vorliegenden
Fall
aber
:
Hier
hat
Antragstellerin
Tod
ersten
Ehemannes
noch
Eintritt
Rentenalter
erneut
geheiratet
hat
schon
Anspruch
verlängerten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
Antragsgegnerin
erworben
.
Anspruch
konnte
vornherein
auch
Zahlung
bestimmten
Betrages
abgefunden
werden
.
liegt
ebenfalls
Umgehung
Vorschrift
§
auch
Anspruch
Abfindung
knüpft
Bestehen
Ehe
Renteneintrittszeitpunkt
Wiederverheiratung
Eintritt
-9-
Rentenbezugsalter
erfolgt
.
geschiedener
Ehegatte
erst
Eintritt
Rentenbezugsalter
wiederverheiratete
erhielte
Abfindung
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Böblingen
Entscheidung
F
OLG
Entscheidung
UF