BESCHLUSS 13 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Enthält Versorgungsordnung Regelung Anspruch Hinterbliebenenversorgung wegfällt Witwer Witwe wieder heiratet sog. Wiederverheiratungsklausel kann geschiedener wieder verheirateter Ehegatte Träger Versorgung auch dann Zahlung Ausgleichsrente Wege verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen zweite Ehe Tod früheren Ehemannes Eintritt Rentenbezugsalter geschlossen wird Anschluss 7 . Dezember ZB FamRZ . Beschluss 13 . April ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April Richter Weber-Monecke Schilling Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 15 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 15 . Juni wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : € Gründe : Antragstellerin nimmt Antragsgegnerin Wege verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Zahlung Ausgleichsrente Anspruch . war früheren Werksangehörigen Antragsgegnerin verheiratet . Ehe wurde Verbundurteil Familiengerichts 24 . Januar geschieden ; blieb Ausgleich betrieblichen Altersversorgung Ehemanns Antragsgegnerin schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten . 5 . Mai verstarb frühere Ehemann Antragstellerin ; 4 . Dezember heiratete erneut . Satzung Folgenden : Versorgungsordnung Antragsgegnerin steht Witwe Versicherten Witwenrente . § lit . Versorgungsordnung wird Witwenrente Ablauf Monats Wiederverheiratung eingestellt Witwe wiederverheiratet . § Versorgungsordnung erhält wieder heiratende Witwe Ehegatte aktiver Mitarbeiter Invalide gestorben ist Monatsrenten Abfindung ; wieder heiratende Witwe Pensionärs erhält Monatsrenten Abfindung . Amtsgericht hat Antragsgegnerin verpflichtet Antragstellerin monatliche Ausgleichsrente € zahlen . Beschwerde Antragsgegnerin hat Beschwerdegericht Beschluss Amtsgerichts abgeändert Antrag Durchführung verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls aber Abfindung erstrebt . II . zulässige Rechtsmittel hat Sache Erfolg . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG § Abs. noch August geltende Verfahrensrecht materielle Recht anzuwenden Verfahren Zeitpunkt eingeleitet worden ist 1 . September noch abgetrennt ausgesetzt Ruhen angeordnet war vgl. Senatsbeschluss 3 November FamRZ . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Satz sehe nur dann Leistungsanspruch Ausgleichsberechtigte angenommenem Fortbestehen Ehe Träger Versorgung Hinterbliebenenversorgung Witwe Witwer erhielte . verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente komme dann Betracht Versorgungsträger Gewährung Hinterbliebenenversorgung zusätzliche Voraussetzungen geknüpft habe Voraussetzungen Person geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten vorlägen . gelte insbesondere Fällen Wiederverheiratungsklausel Bestandteil Versorgungsordnung sei . geschiedene Frau später verstorbenen Mannes sei " Witwe " Sinne Versorgungsordnung behandeln . Auch Abfindung § Versorgungsordnung stehe Antragstellerin voraussetze Anspruch Witwenrente zunächst entstand erst Wiederheirat weggefallen sei . 2 . Ausführungen Beschwerdegerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand . § Satz kann geschiedene ausgleichsberechtigte Ehegatte Fällen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Träger auszugleichenden Versorgung Ehe Tod ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte Hinterbliebenenversorgung erhielte Höhe Hinterbliebenenversorgung Ausgleichsrente § verlangen zwar auch dann ausgleichspflichtige Ehegatte noch Versorgung erlangt hatte . Verpflichtung auch geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten Versicherten Form verlängerten schuldrechtlichen sorgungsausgleichs Versorgung gewähren wird Versorgungsträger zusätzlichen Risiko belastet . zusätzliche Belastung erschien Gesetzgeber nur hinnehmbar Versorgungsträger geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten Fall Ehe Versicherten Tod fortbestanden hätte Zahlung Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre . fehlt nur dann Versorgungsträger Versicherten überhaupt Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat . verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann Betracht Versorgungsträger Gewährung Hinterbliebenenversorgung zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat Voraussetzungen Person geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten vorliegen Senatsbeschluss 17 November FamRZ . ist hier Fall : Antragsgegnerin hat Versorgungsordnung zwar Hinterbliebenenversorgung zugesagt . Gewährung Hinterbliebenenversorgung steht jedoch auflösenden Bedingung hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet . Antragstellerin besser stellen will stünde Ehe Tod ersten Ehemannes aufgelöst worden wäre schließt Wiederverheiratungsklausel Anspruch wieder verheirateten Antragstellerin verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig zweite Ehe Tod geschiedenen Ehemannes geschlossen worden ist . Soweit Rechtsbeschwerde Rechtswirksamkeit Versorgungsordnung Antragsgegnerin vorgesehenen Wiederverheiratungsklausel Zweifel gezogen wird vermag Senat folgen . Wiederverheiratungsklauseln beruhen Vorstellung hinterbliebene Ehegatte erneut verheiratet Zusammenleben neuen Ehegatten angemessene Versorgung findet Versorgung verstorbenen Ehegatten länger angewiesen ist . Vorstellung hat gesetzliche Rentenversicherung § Versorgungsordnung Antragsgegnerin nachgebildet ist Niederschlag gefunden . Überlegung rechtfertigt auch Anspruch geschiedenen Ehegatten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen 17 November FamRZ . Voraussetzungen Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird Umfang hat kann Versorgungsträger frei bestimmen . Enthält Versorgungsordnung Regelung Anspruch Hinterbliebenenversorgung mehr besteht so entfällt mithin auch Zahlungspflicht Versorgungsträgers § . Andererseits kann Anspruch § isoliert Bestimmung Versorgungsordnung ausgeschlossen werden etwa festgelegt wird Witwenrente nur Fall Fortbestehens Ehe Tod Ehemannes gezahlt wird . Regelung würde zwingende Vorschrift § umgangen vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten zugutekommen muss . Hingegen stellt Wiederverheiratungsklausel Fall Wiederheirat hinterbliebenen Ehegatten Anspruch Hinterbliebenenrente ruht wegfällt Regelung Versorgung Hinterbliebenen unabhängig beschränkt wird Wiederverheiratung Ehescheidung Vorversterben Versicherten bestehender Ehe vorausgeht . enthält anders dungsklausel Umgehung Regelung § vgl. bereits 7 . Dezember ZB FamRZ . Wiederverheiratungsklausel verstößt auch Art . Abs. GG Anspruch Hinterbliebenenrente Zusatzversorgung Schutzbereich Grundrechts unterfällt vgl. Hinterbliebenenversorgung gesetzlichen Rentenversicherung : . ; Zusatzversorgung öffentlichen Dienst : Urteil 24 . Februar . Zwar können Art . Abs. GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche Anwartschaften Rentenleistungen gehören vermögensrechtliche Rechtspositionen handelt Art Ausschließlichkeitsrechts Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind unerheblichen Eigenleistungen beruhen Existenzsicherung dienen . fehlt hier aber bereits Anknüpfung Rentenanspruchs individuell zurechenbare Eigenleistung Rentenberechtigten ähnlich gesetzlichen Rente wird Hinterbliebenenrente Element sozialen Ausgleichs Rentenempfänger eigene Beitragsleistung unverheirateten Versicherten erhöhte gewährt BVerfGE . . Rechtsbeschwerde eingenommenen Standpunkt liegt Wiederverheiratungsklausel auch Benachteiligung Falle Ausland geschlossenen rechtswirksam behandelnden Mehrehe . Tode verstorbenen Versicherten geschlossene Zweitehe hinterbliebenen Ehegatten stünde Wiederverheiratung gleich schlösse Witwenrentenanspruch ebenfalls . gilt betrieblichen Altersversorgung ebenso gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Hessisches Landessozialgericht Urteil 29 . Juni Juris ; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr Handbuch Rentenversicherung Teil November . . schließt auch § Satz enthaltene Fiktion Fortbestandes Erstehe Scheidung rechtswirksam erfolgte Wiederverheiratung Prüfung satzungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen . Antragstellerin kann auch verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente Antragsgegnerin verlangen Versorgungsordnung echten Witwe echten Witwer Fall Wiederverheiratung Abfindung zugesagt wird . Abfindung setzt nämlich stets Anspruch Witwenrente zunächst entstanden ist dann Wiederverheiratung eingestellt § Versorgungsordnung Abfindung surrogiert wird 17 November FamRZ . So liegen Dinge vorliegenden Fall aber : Hier hat Antragstellerin Tod ersten Ehemannes noch Eintritt Rentenalter erneut geheiratet hat schon Anspruch verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Antragsgegnerin erworben . Anspruch konnte vornherein auch Zahlung bestimmten Betrages abgefunden werden . liegt ebenfalls Umgehung Vorschrift § auch Anspruch Abfindung knüpft Bestehen Ehe Renteneintrittszeitpunkt Wiederverheiratung Eintritt -9- Rentenbezugsalter erfolgt . geschiedener Ehegatte erst Eintritt Rentenbezugsalter wiederverheiratete erhielte Abfindung . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Böblingen Entscheidung F OLG Entscheidung UF