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2363 lines
22 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
15
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Satz
objektiven
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenwidrigkeit
Ehevertrags
Gesamtschau
Scheidungsfolgen
getroffenen
Regelungen
Fall
sog.
Unternehmerehe
Anschluss
29
.
Januar
ZB
FamRZ
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
Erfordernis
bestimmten
Antrags
Beschwerdebegründung
Unterhaltsfolgesache
Anschluss
10
.
Juni
FamRZ
4
.
September
FamRZ
.
Beschluss
15
.
März
OLG
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
18
.
Februar
wird
verworfen
Ausspruch
Versorgungsausgleich
richtet
.
weitergehende
Rechtsbeschwerde
vorgenannten
Beschluss
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
Antragsteller
auferlegt
.
Gründe
:
Beteiligten
sind
geschiedene
Ehegatten
.
streiten
restlichen
Scheidungsverbund
noch
nachehelichen
Unterhalt
Versorgungsausgleich
.
Beteiligten
heirateten
März
.
Ehe
ist
3
.
Dezember
geborene
Tochter
hervorgegangen
.
Ehegatten
schlossen
28
.
Dezember
notariellen
"
Ehevertrag
Erbverzicht
"
.
vereinbarten
nachehelichen
Unterhalt
:
"
Ehegatten
verzichten
gegenseitig
nachehelichen
Unterhalt
nehmen
Verzicht
gegenseitig
.
Ausgenommen
ist
Fall
Ehegatte
gesetzlichen
Vorschriften
derzeit
§
§
Nr.
Unterhalt
Betreuung
Kindes
verlangen
könnte
.
Abschluss
Kinderbetreuung
tritt
Verzicht
wieder
Kraft
.
Anschluss
Kindesbetreuung
kann
Unterhalt
anderen
gesetzlichen
Gründen
verlangt
werden
.
jüngste
gemeinschaftlichen
Kinder
18
.
Lebensjahr
vollendet
hat
endet
Fall
Anspruch
Zahlung
Unterhalt
Betreuung
Kindes
vorstehenden
Bestimmungen
wird
beiderseitig
verzichtet
.
Rechtsprechung
gegebenen
Beschränkungen
Ausschlusses
Unterhalt
Ehegatte
Leistung
Unterhalt
anderenfalls
Sozialhilfe
Anspruch
nehmen
müsste
wurde
hingewiesen
.
Desweiteren
begrenzen
Höhe
etwaiger
vorstehender
Ansprüche
geschiedenen
Ehegatten
anderen
folgt
:
monatliche
geschuldete
nacheheliche
Unterhalt
beträgt
höchstens
DM
monatlich
.
"
schlossen
Ehegatten
Vertrag
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
.
Hintergrund
Abschluss
notariellen
Ehevertrags
war
Umstrukturierung
Mutter
gehörenden
Unternehmens
.
wurde
Einzelunternehmen
GmbH
Co.
umgewandelt
Feststellungen
Oberlandesgerichts
zunächst
%
Geschäftsanteile
Ehemann
übertragen
werden
sollten
.
Angaben
hatte
Mutter
Übertragung
Geschäftsanteile
Abschluss
Ehevertrags
abhängig
gemacht
.
Mutter
Ehemanns
übertrug
weitere
%
Geschäftsanteile
%
Schwester
behielt
ihrerseits
noch
%
Geschäftsanteile
.
Ehegatten
trennten
November
.
Scheidungsantrag
Ehemanns
ist
Ehefrau
November
zugestellt
worden
.
Scheidung
ist
25
November
rechtskräftig
.
geborene
Ehefrau
absolvierte
Erwerb
qualifizierten
Hauptschulabschlusses
Lehre
Bürokauffrau
übte
Beruf
Eheschließung
.
Eheschließung
wechselte
Arbeitsplatz
arbeitete
Familienunternehmen
überwiegend
Teilzeitbeschäftigung
Sekretärin
.
erstmals
diagnostizierten
Multiplen
ist
Ehefrau
%
schwerbehindert
Pflegestufe
eingestuft
.
bezieht
Erwerbsminderungsrente
derzeit
monatlich
ist
Inhaberin
Aktiendepots
Wert
rund
.
geborene
Ehemann
erzielt
Einkünfte
Gewerbebetrieb
Vermietung
Verpachtung
Kapitalvermögen
.
leistet
Unterhalt
volljährige
Tochter
Studentin
ist
.
Ehefrau
beruft
Unwirksamkeit
Ehevertrags
hat
Scheidungsverbundverfahren
Ehegattenunterhalt
Krankheit
bestehend
Altersvorsorgeunterhalt
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Ehe
Beteiligten
geschieden
Unterhaltsantrag
abgewiesen
ausgesprochen
Versorgungsausgleich
stattfinde
.
Ehefrau
Folgesachen
Versorgungsausgleich
nachehelicher
Unterhalt
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Versorgungsausgleich
durchgeführt
Ehemann
gestuften
Unterhaltszahlungen
verpflichtet
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
erstrebt
.
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluss
enthaltene
Entscheidung
Versorgungsausgleich
richtet
ist
unzulässig
.
Insoweit
fehlt
§
Abs.
FamFG
erforderlichen
Zulassung
Oberlandesgericht
.
Zwar
weist
Tenor
angefochtenen
Beschlusses
Einschränkung
Rechtsbeschwerdezulassung
.
entspricht
aber
ständiger
Rechtsprechung
Senats
auch
uneingeschränkter
Zulassung
Rechtsmittels
Tenor
wirksame
Beschränkung
Entscheidungsgründen
ergeben
kann
Senatsbeschlüsse
7
November
ZB
FamRZ
.
14
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
ist
hier
Fall
.
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
ergibt
Rechtsbeschwerde
ausdrücklich
nur
Verfahrensgegenstand
nachehelichen
Unterhalts
zugelassen
worden
ist
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kann
nur
eingeschränkte
Zulassung
auch
willkürlich
angesehen
werden
.
Oberlandesgericht
Zulassung
angegebene
Grund
Ordnungsmäßigkeit
Beschwerdebegründung
bezieht
vielmehr
ausschließlich
Unterhaltsfolgesache
.
kann
Oberlandesgericht
Zulassung
angeführten
Verfahrensfrage
weitere
Beschränkung
Rechtsbeschwerde
ergeben
.
Beschränkung
Rechtsbeschwerde
Revision
muss
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beziehen
Gegenstand
Teilurteils
sein
Rechtsmittelführer
selbst
Rechtsmittel
beschränken
könnte
.
Beschränkung
Zulassung
einzelne
Rechtsfragen
ist
zulässig
vgl.
Senatsurteile
30
.
April
.
30
November
FamRZ
.
.
Dementsprechend
ist
Rechtsprechung
Senats
auch
möglich
Zulassung
Frage
Zulässigkeit
Rechtsmittels
beschränken
Senatsurteil
6
.
Mai
FamRZ
.
Oberlandesgericht
Zulassung
angeführte
Verfahrensfrage
betrifft
gesamten
Streitgegenstand
Folgesache
Unterhalt
.
dürfte
ohnedies
nur
Motiv
Zulassung
wiedergeben
aber
Absicht
weiter
beschränken
.
Rechtsbeschwerde
Verpflichtung
Zahlung
nachehelichen
Unterhalts
wendet
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Ehefrau
insoweit
Beschwerdebegründung
noch
ausdrücklich
bezifferten
Antrags
zulässig
angesehen
.
Beschwerde
sei
auch
dann
Umfang
Ziel
verfolgten
Angriffs
hinreichend
bestimmt
eingereichten
Schriftsätze
eindeutig
ergäben
.
genüge
Beschwerdebegründung
bezüglich
Folgesache
Ehegattenunterhalt
.
Zwar
werde
lediglich
beantragt
angefochtenen
Beschluss
dahingehend
abzuändern
Ehemann
verpflichtet
werde
Ehefrau
nachehelichen
Unterhalt
zahlen
bestimmten
Unterhaltsbetrag
anzugeben
.
Beschwerdebegründung
ergebe
jedoch
gesamten
Inhalt
Ehefrau
erster
Instanz
gestellten
Antrag
habe
weiterverfolgen
wollen
.
Verfahrensbevollmächtigte
Ehefrau
ersten
Verhandlungstermin
erklärt
habe
erst
Grund
Anspruchs
geklärt
werden
solle
Höhe
noch
beziffern
könne
sei
unbeachtlich
.
maßgeblich
sei
nur
Begründungsfrist
eingereichte
Schriftsatz
Beschwerdebegründung
.
Schließlich
habe
Ehefrau
abschließenden
Verhandlungstermin
erstinstanzliches
Begehren
auch
Höhe
nach
weiterverfolgt
.
Sache
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
begründet
Beteiligten
geschlossene
Ehevertrag
widrigkeit
§
Abs.
Wirksamkeitskontrolle
standhalte
.
Sittenwidrigkeit
ergebe
Gesamtschau
Elemente
allein
Zusammentreffen
objektiv
unangemessenen
Benachteiligung
Ehefrau
führten
.
Vertrag
enthalte
Ausnahme
nachehelichen
Unterhalts
Kinderbetreuung
Ausschluss
gesetzlichen
Scheidungsfolgen
wechselseitigen
Erbund
Pflichtteilsverzicht
.
Ausschluss
sei
Kompensation
vereinbart
worden
.
umfasse
insbesondere
Unterhalt
Krankheit
Alters
ebenfalls
Versorgungsausgleich
vorweggenommenen
Altersunterhalt
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
gehörten
.
Ehemann
habe
besonderes
Interesse
Abschluss
Ehevertrags
gehabt
.
Rahmen
unmittelbaren
Zusammenhang
stehenden
Unternehmensumwandlung
sei
Ehemann
Angestellten
Mitunternehmer
geworden
.
habe
Mutter
Abschluss
Ehevertrags
abhängig
gemacht
.
Ehefrau
sei
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
berufstätig
gewesen
.
habe
kurz
zuvor
erstes
Kind
bekommen
Erwerbstätigkeit
Familienunternehmen
Gunsten
Betreuung
gemeinsamen
Tochter
faktisch
aufgegeben
.
Umfang
wieder
erwerbstätig
sein
Versorgungsanwartschaften
erwerben
würde
sei
ungewiss
gewesen
.
Übertragung
Geschäftsanteile
Ehefrau
Ehezeit
Steigerung
Lebensstandards
Familie
wirtschaftlich
vorteilhaft
gewesen
sei
sei
maßgeblich
Beurteilung
ausschließlich
Verhältnisse
Rechtskraft
Scheidung
ankomme
.
genommen
ausreichenden
objektiven
Benachteiligung
liege
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
subjektive
Imparität
Ausnutzung
sozialen
wirtschaftlichen
-9-
Abhängigkeit
Ehefrau
.
sei
Verhandlungen
Abschluss
Verträge
vorausgingen
eingebunden
gewesen
.
hätten
Ehemann
Verwandten
geführt
Ehefrau
hierin
einzubeziehen
.
habe
Einfluss
Vertragsgestaltung
gehabt
sei
Abschluss
Ehevertrags
Vertragsentwurf
Durchsicht
Prüfung
zugeleitet
worden
.
Notartermin
sei
mitgenommen
worden
Begründung
müsse
.
Termin
sei
Vertrag
vorgelesen
worden
.
habe
unterschrieben
Vertrag
Durchlesen
Hand
gehabt
haben
.
Ehefrau
sei
Ehemann
unterlegenen
Verhandlungsposition
gewesen
sei
lediglich
passiven
Rolle
gewesen
.
Konstellation
habe
letztlich
wirtschaftlichen
sozialen
Überlegenheit
Ehemanns
beruht
Vertragsschluss
ausgenutzt
habe
.
Notartermin
sei
noch
Monat
alte
Kind
gewesen
.
Ehefrau
habe
befürchtet
Kind
schreien
würde
habe
Beurkundungstermin
möglichst
schnell
bringen
wollen
.
Ausschluss
nachehelichen
Unterhalts
Zugewinnausgleichs
sei
Nichtigkeit
gesamten
Ehevertrags
unwirksam
.
Unterhaltsanspruch
§
Nr.
hat
Oberlandesgericht
konkreten
Bedarf
Berücksichtigung
eigener
Einkünfte
Ehefrau
monatlich
1
.
Januar
Elementarunterhalt
1
.
Januar
Altersvorsorgeunterhalt
bemessen
.
hat
Unterhalt
Zeitraum
Jahren
Rechtskraft
Scheidung
voller
Höhe
zugesprochen
.
Zeit
1
.
Dezember
hat
Unterhalt
gemäß
§
Abs.
Betrag
monatlich
herabgesetzt
senen
Bedarf
Höhe
sogenannten
Ehegattenselbstbehalts
Eigeneinkommens
Ehefrau
ermittelt
hat
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
ist
Oberlandesgericht
Zulässigkeit
Erstbeschwerde
ausgegangen
.
Zulässigkeit
scheitert
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Mängeln
Beschwerdebegründung
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Beschwerdeführer
Ehesachen
Familienstreitsachen
Begründung
Beschwerde
bestimmten
Sachantrag
stellen
begründen
.
Sachantrag
hinreichend
bestimmt
ist
beurteilt
allgemeinen
§
Abs.
Satz
Nr.
entwickelten
Grundsätzen
Zivilprozessrechts
Senatsbeschluss
4
.
September
FamRZ
.
.
Zweck
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
Beschwerdeführer
Interesse
Beschleunigung
Beschwerdeverfahrens
anzuhalten
eindeutig
Umfang
Ziel
Rechtsmittels
erklären
Beschwerdegericht
Verfahrensgegner
Umfang
Inhalt
Angriffe
möglichst
schnell
zuverlässig
Bild
setzen
.
Vorschrift
verlangt
besondere
Formalisierung
Antragstellung
.
genügt
vielmehr
Begründungsfrist
eingereichten
Schriftsätze
Beschwerdeführers
gesamten
Inhalt
eindeutig
ergeben
Umfang
Ziel
erstinstanzliche
Entscheidung
angefochten
werden
soll
Senatsbeschlüsse
10
.
Juni
FamRZ
.
f.
4
.
September
FamRZ
.
.
Anforderungen
ist
vorliegenden
Fall
Beschwerdebegründung
9
.
Oktober
noch
genügt
worden
.
Zwar
ist
bezüglich
nachehelichen
Unterhalts
lediglich
Antrag
angekündigt
worden
angefochtenen
Beschluss
dahingehend
abzuändern
Ehemann
verpflichtet
werde
Ehefrau
nachehelichen
Unterhalt
zahlen
.
Auch
bestimmter
Unterhaltsbetrag
noch
angegeben
worden
genommen
deutlich
ist
Umfang
amtsgerichtliche
Beschluss
angefochten
worden
ist
ergibt
Inhalt
Beschwerdebegründung
Ehefrau
erstinstanzlichen
Antrag
weiterverfolgen
wollte
.
Amtsgericht
hatte
Unterhaltsantrag
Ehefrau
abgewiesen
Ehevertrag
wirksam
anpassungsbedürftig
gehalten
hat
.
Beschwerdebegründung
befasst
dementsprechend
vorwiegend
Fragen
Ausübungskontrolle
.
Antragstellerin
Fall
günstigen
Beantwortung
vorrangigen
Streitfrage
Un-)Wirksamkeit
Ehevertrags
indessen
schon
Amtsgericht
verfolgten
Ziel
abweichen
wollte
wird
verdeutlicht
Ende
Schriftsatzes
ausgeführt
ist
"
Urteil
"
Amtsgerichts
abzuändern
Ehefrau
nachehelicher
Unterhalt
zuzusprechen
sei
.
spricht
Aufrechterhaltung
erstinstanzlich
gestellten
Zahlungsantrags
etwa
Antragsänderung
dahingehend
Oberlandesgericht
nunmehr
lediglich
Anspruchsgrund
entscheiden
habe
.
Somit
ist
Beschwerdebegründung
lediglich
Höhe
Zahlungsantrags
ausdrücklich
genannt
.
Beschwerdebegründung
indessen
Höhe
Unterhalts
ohnedies
verhält
vielmehr
gesamte
erstinstanzliche
Vorbringen
Bezug
genommen
worden
ist
hat
Oberlandesgericht
Beschwerdebegründung
zutreffend
ausgelegt
Ehefrau
instanzlichen
Zahlungsantrag
weiterverfolgen
wollte
.
abweichende
nachträgliche
Äußerungen
Verfahrensbevollmächtigten
Ehefrau
hat
Oberlandesgericht
Beschwerdebegründungsfrist
liegend
Auslegung
zutreffend
berücksichtigt
.
Berücksichtigung
nachträglicher
Erklärungen
würde
unzulässiger
Weise
Belieben
Beschwerdeführers
stellen
Gegenstand
Beschwerdeverfahrens
nachträglich
verändern
.
Zwar
geht
Rechtsbeschwerde
Recht
nachträglichen
Erklärungen
Beschwerdeführers
Einzelfall
Auslegung
genommen
unbestimmten
Antrags
indizielle
Bedeutung
zukommen
kann
.
Verfahrensbevollmächtigte
Ehefrau
hier
später
Erlass
"
Grundurteils
"
ausgegangen
ist
steht
indessen
Formulierung
Antrags
"
Unterhalt
zuzusprechen
"
Einklang
ausgeführt
Verpflichtung
Zahlung
gerichtet
ist
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Grundlage
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
zutreffend
Sittenwidrigkeit
Ehevertrags
§
Abs.
angenommen
.
ist
Gesamtschau
Elemente
Ehevertrags
objektiv
unangemessenen
Benachteiligung
Ehefrau
ausgegangen
.
steht
Senatsrechtsprechung
Einklang
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Ausschluss
einzelnen
Scheidungsfolgen
vermag
allerdings
jeweils
genommen
vorliegenden
Fall
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
noch
begründen
.
Ehevertrag
Unterhalt
getroffenen
Vereinbarungen
stellen
Ehefrau
zwar
durchgehend
nachteilig
führen
indessen
isoliert
noch
Sittenwidrigkeit
insoweit
getroffenen
Regelung
.
Senat
entwickelten
Rangfolge
Scheidungsfolgen
gehört
Kernbereich
erster
Linie
Betreuungsunterhalt
schon
Hinblick
Ausrichtung
Kindesinteresse
freien
Disposition
Ehegatten
unterliegt
.
Freilich
ist
auch
jeglicher
Modifikation
entzogen
grundlegend
Senatsurteil
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
ist
Betreuungsunterhalt
ausgeschlossen
Grunde
eingeschränkt
worden
.
Höhe
beschränkt
worden
ist
wurde
persönliche
Kinderbetreuung
Ehefrau
Frage
gestellt
so
Regelung
Hinblick
Kindesinteresse
Bedenken
aufwirft
.
Unterhaltsansprüche
Alters
Krankheit
§
sind
ständiger
Rechtsprechung
Senats
zwar
ebenfalls
Kernbereich
Scheidungsfolgen
zuzurechnen
.
Ausschluss
begegnet
allerdings
genommen
Gesichtspunkt
§
Abs.
dann
Bedenken
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
absehbar
ist
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
Ehegatte
Alters
Krankheit
unterhaltsbedürftig
werden
könnte
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
war
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
noch
vorhersehbar
Ehefrau
Alters
Krankheit
unterhaltsbedürftig
werden
würde
.
Erkrankung
Ehefrau
Multipler
Sklerose
wurde
erst
festgestellt
.
Unterhaltsbedürftigkeit
Alters
entstehen
würde
war
seinerzeit
26jährigen
Ehefrau
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
ebenfalls
noch
abzusehen
.
Auch
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
ist
genommen
rechtlich
unbedenklich
.
Oberlandesgericht
durchgeführte
verdeutlicht
hat
Ehefrau
Ehezeit
gesetzlichen
Rentenversicherung
höhere
Versorgungsanwartschaften
erworben
Ehemann
.
Seiten
Ehemanns
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
allein
noch
ausgeglichene
Anrecht
Kapitalleistung
gerichteten
betrieblichen
Altersversorgung
§
Abs.
Nr.
unterfiel
Zeitpunkt
Ehevertragsschlusses
bestehenden
Gesetzeslage
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
noch
Versorgungsausgleich
.
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
stellte
Ehefrau
folglich
seinerzeit
noch
nachteilig
.
Ehefrau
Übernahme
Kinderbetreuung
Haushaltsführung
Versorgungsnachteile
erlitten
hat
ist
Zusammenhang
noch
erheblich
.
Schließlich
führt
auch
Ausschluss
Zugewinnausgleichs
isoliert
betrachtet
Sittenwidrigkeit
Ehevertrags
.
Zugewinnausgleich
wird
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
umfasst
;
erweist
auch
Gesetz
ausdrücklich
Verfügung
gestellten
verschiedenen
Güterstände
ehevertraglicher
Gestaltung
weitesten
zugänglich
Senatsurteil
f.
FamRZ
.
Senat
hat
Kernbereichsferne
Zugewinnausgleichs
auch
Unternehmerehen
festgehalten
selbständig
erwerbstätige
Ehegatte
Altersvorsorge
Bildung
Vorsorgevermögen
Sinne
§
VersAusglG
Wesentlichen
Ansammlung
privaten
Vermögens
aufbaut
.
vertraglicher
Ausschluss
Zugewinnausgleichs
ist
auch
dann
Rahmen
Wirksamkeitskontrolle
korrigieren
bereits
Vertragsschluss
absehbar
gewesen
ist
andere
Ehegatte
ganz
teilweise
Erwerbsleben
zurückziehen
würde
vorhersehbar
kompensierte
Lücke
Altersversorgung
verbleibt
.
Vielmehr
hat
Senat
überwiegendes
legitimes
Interesse
erwerbstätigen
Ehegatten
anerkannt
Vermögen
selbständigen
Erwerbsbetriebes
Vereinbarung
Gütertrennung
möglicherweise
existenzbedrohenden
Zugriff
Ehegatten
entziehen
nur
auch
Familie
Lebensgrundlage
erhalten
Senatsurteile
28
.
März
FamRZ
17
.
Oktober
FamRZ
.
.
Oberlandesgericht
isolierte
Sittenwidrigkeit
Zugewinnausgleichsausschlusses
Betracht
gezogen
hat
steht
ebenfalls
Einklang
Senatsrechtsprechung
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
Beteiligten
Frage
gestellt
worden
.
Selbst
ehevertraglichen
Einzelregelungen
Scheidungsfolgen
jeweils
genommen
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
rechtfertigen
vermögen
kann
Ehevertrag
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Rahmen
Gesamtwürdigung
insgesamt
sittenwidrig
erweisen
Zusammenwirken
Vertrag
enthaltenen
Regelungen
erkennbar
einseitige
Benachteiligung
Ehegatten
abzielt
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
;
Senatsurteile
12
.
Januar
FamRZ
9
Juli
6/07
FamRZ
.
.
Gesetz
kennt
zwar
unverzichtbaren
Mindestgehalt
Scheidungsfolgen
berechtigten
Ehegatten
so
dass
auch
objektiven
Zusammenspiel
einseitig
belastender
Regelungen
nur
dann
weiter
erforderliche
verwerfliche
Gesinnung
begünstigten
Ehegatten
geschlossen
werden
kann
Annahme
gerechtfertigt
ist
unausgewogenen
Vertragsinhalt
ungleichen
Verhandlungspositionen
basierende
einseitige
Dominanz
Ehegatten
Störung
subjektiven
Vertragsparität
widerspiegelt
.
Auch
lediglich
Einseitigkeit
Lastenverteilung
gegründete
tatsächliche
Vermutung
subjektive
Seite
Sittenwidrigkeit
lässt
familienrechtlichen
Verträgen
aufstellen
.
unausgewogener
Vertragsinhalt
mag
zwar
gewisses
Indiz
unterlegene
Verhandlungsposition
belasteten
Ehegatten
sein
.
Gleichwohl
wird
Verdikt
Sittenwidrigkeit
Regel
gerechtfertigt
sein
Vertragsurkunde
verstärkenden
Umstände
erkennen
sind
subjektive
Imparität
hindeuten
insbesondere
Ausnutzung
Zwangslage
sozialer
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
intellektueller
Unterlegenheit
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
;
Senatsurteile
31
.
Oktober
FamRZ
.
21
November
FamRZ
.
.
Übereinstimmend
Maßstäben
ist
Oberlandesgericht
vorliegenden
Fall
objektiver
Hinsicht
Ehefrau
einseitig
benachteiligenden
Regelung
ausgegangen
.
Krankheitsunterhalt
sind
Senatsrechtsprechung
Kernbereich
Scheidungsfolgen
zugeordnete
Unterhaltstatbestände
ausgeschlossen
worden
.
Insoweit
war
schon
Vertragsschluss
höherer
Wahrscheinlichkeit
Seiten
wirtschaftlich
schwächeren
insoweit
unzureichend
abgesicherten
Ehefrau
spezifische
Bedürfnislage
absehbar
.
Auch
war
ehebedingten
Versorgungsnachteilen
nur
Seiten
Ehefrau
rechnen
Kinderbetreuung
führung
übernahm
.
stand
Ehemann
Altersversorgung
nahezu
ausschließlich
private
Vermögensbildung
stützte
Ehefrau
Ausschlusses
Zugewinnausgleichs
partizipieren
konnte
.
Unterschied
Eheschließung
abgeschlossenen
Ehevertrag
verzichtete
Ehefrau
vorliegenden
Fall
bestehenden
Ehe
bereits
erlangte
Rechtspositionen
Seiten
Ehemanns
Kompensation
geleistet
wurde
.
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
damaliger
Sicht
beschränktem
Ausmaß
vorteilhaft
gewesen
sein
mag
ändert
Übernahme
Familienarbeit
Versorgungsnachteile
entstanden
Kindererziehungszeiten
hinreichend
kompensiert
wurden
.
Ehegatten
getroffenen
Regelungen
gereichen
somit
objektiver
Hinsicht
weit
überwiegend
Nachteil
Ehefrau
.
Auch
subjektiver
Hinsicht
ist
getroffenen
Feststellungen
vorgenommene
Würdigung
Oberlandesgerichts
beanstanden
.
Ehefrau
war
Verhandlungen
Abschluss
Verträge
vorausgingen
eingebunden
.
hatte
Einfluss
Vertragsgestaltung
wurde
Abschluss
Ehevertrags
Vertragsentwurf
Verfügung
gestellt
.
Notartermin
wurde
Vertrag
zwar
vorgelesen
aber
unterschrieben
Vertrag
Durchlesen
Hand
gehabt
haben
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
Schluss
gezogen
Ehefrau
Ehemann
Verwandten
unterlegenen
Verhandlungsposition
gewesen
sei
lediglich
passive
Rolle
eingenommen
habe
.
Konstellation
letztlich
wirtschaftlichen
sozialen
Überlegenheit
Ehemanns
beruht
habe
Vertragsschluss
ausgenutzt
habe
bewegt
ebenfalls
zulässigen
Rahmen
tatrichterlicher
Feststellungen
.
Notartermin
war
schließlich
noch
Monat
alte
Kind
ist
ebenfalls
nachvollziehbar
Ehefrau
Beurkundungstermin
möglichst
schnell
bringen
wollte
.
kommt
Termin
hauptsächlich
Umwandlung
Unternehmens
beurkundet
worden
ist
Ehefrau
beteiligt
war
.
Oberlandesgericht
hat
auch
Recht
subjektive
Imparität
Ausnutzung
sozialen
wirtschaftlichen
Abhängigkeit
Ehefrau
angenommen
.
Rechtsbeschwerde
erhobene
Einwand
Ehefrau
Regelung
egal
gewesen
sei
vermag
Ergebnis
ebenso
wenig
Frage
stellen
Umstand
Ehefrau
Möglichkeit
gehabt
haben
mag
Vertrag
zuvor
Büro
Unternehmens
lesen
.
Ehefrau
Möglichkeit
Gebrauch
machte
steht
vielmehr
sonstigen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Verhältnis
Ehegatten
durchaus
Einklang
.
Fall
vorliegenden
subjektiven
Imparität
ist
schließlich
auch
erforderlich
benachteiligte
Ehegatte
Vertrag
nur
Bedenken
quasi
widerwillig
abschließt
.
Vielmehr
ist
§
Abs.
auch
gerade
Ehegatte
geschützt
Verlangen
überlegenen
Ehegatten
widerstandslos
Folge
leistet
.
Schutz
Bestands
Familienunternehmens
Umstand
Mutter
Ehemanns
Übertragung
Geschäftsanteile
Abschluss
Ehevertrags
abhängig
machte
führen
Rahmen
Gesamtschau
anderen
Beurteilung
.
können
bereits
Unterhaltsverzicht
rechtfertigen
.
Oberlandesgericht
ist
mithin
Recht
ausgegangen
Regelung
kompensationslosen
Totalverzicht
nahekommt
Hinblick
gegebene
subjektive
Imparität
beteiligten
Ehegatten
sittenwidrig
erweist
.
3
.
Nichtigkeit
Ehevertrags
ist
Ausschluss
nachehelichen
Unterhalts
unwirksam
.
Oberlandesgericht
hat
folgerichtig
Ehefrau
bestehenden
Erkrankung
Anspruch
Krankheitsunterhalt
§
Nr.
angenommen
.
Bemessung
Unterhalts
ist
Rechtsbeschwerde
angegriffen
worden
gibt
auch
sonst
Grund
Beanstandung
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Forchheim
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF