NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 15 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Satz objektiven subjektiven Voraussetzungen Sittenwidrigkeit Ehevertrags Gesamtschau Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen Fall sog. Unternehmerehe Anschluss 29 . Januar ZB FamRZ Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . Erfordernis bestimmten Antrags Beschwerdebegründung Unterhaltsfolgesache Anschluss 10 . Juni FamRZ 4 . September FamRZ . Beschluss 15 . März OLG AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Antragstellers Beschluss 2 . Zivilsenats Familiensenat 18 . Februar wird verworfen Ausspruch Versorgungsausgleich richtet . weitergehende Rechtsbeschwerde vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden Antragsteller auferlegt . Gründe : Beteiligten sind geschiedene Ehegatten . streiten restlichen Scheidungsverbund noch nachehelichen Unterhalt Versorgungsausgleich . Beteiligten heirateten März . Ehe ist 3 . Dezember geborene Tochter hervorgegangen . Ehegatten schlossen 28 . Dezember notariellen " Ehevertrag Erbverzicht " . vereinbarten nachehelichen Unterhalt : " Ehegatten verzichten gegenseitig nachehelichen Unterhalt nehmen Verzicht gegenseitig . Ausgenommen ist Fall Ehegatte gesetzlichen Vorschriften derzeit § § Nr. Unterhalt Betreuung Kindes verlangen könnte . Abschluss Kinderbetreuung tritt Verzicht wieder Kraft . Anschluss Kindesbetreuung kann Unterhalt anderen gesetzlichen Gründen verlangt werden . jüngste gemeinschaftlichen Kinder 18 . Lebensjahr vollendet hat endet Fall Anspruch Zahlung Unterhalt Betreuung Kindes vorstehenden Bestimmungen wird beiderseitig verzichtet . Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen Ausschlusses Unterhalt Ehegatte Leistung Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe Anspruch nehmen müsste wurde hingewiesen . Desweiteren begrenzen Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche geschiedenen Ehegatten anderen folgt : monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM monatlich . " schlossen Ehegatten Vertrag Zugewinnausgleich Versorgungsausgleich . Hintergrund Abschluss notariellen Ehevertrags war Umstrukturierung Mutter gehörenden Unternehmens . wurde Einzelunternehmen GmbH Co. umgewandelt Feststellungen Oberlandesgerichts zunächst % Geschäftsanteile Ehemann übertragen werden sollten . Angaben hatte Mutter Übertragung Geschäftsanteile Abschluss Ehevertrags abhängig gemacht . Mutter Ehemanns übertrug weitere % Geschäftsanteile % Schwester behielt ihrerseits noch % Geschäftsanteile . Ehegatten trennten November . Scheidungsantrag Ehemanns ist Ehefrau November zugestellt worden . Scheidung ist 25 November rechtskräftig . geborene Ehefrau absolvierte Erwerb qualifizierten Hauptschulabschlusses Lehre Bürokauffrau übte Beruf Eheschließung . Eheschließung wechselte Arbeitsplatz arbeitete Familienunternehmen überwiegend Teilzeitbeschäftigung Sekretärin . erstmals diagnostizierten Multiplen ist Ehefrau % schwerbehindert Pflegestufe eingestuft . bezieht Erwerbsminderungsrente derzeit monatlich € ist Inhaberin Aktiendepots Wert rund € . geborene Ehemann erzielt Einkünfte Gewerbebetrieb Vermietung Verpachtung Kapitalvermögen . leistet Unterhalt volljährige Tochter Studentin ist . Ehefrau beruft Unwirksamkeit Ehevertrags hat Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt Krankheit bestehend Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht . Amtsgericht hat Ehe Beteiligten geschieden Unterhaltsantrag abgewiesen ausgesprochen Versorgungsausgleich stattfinde . Ehefrau Folgesachen Versorgungsausgleich nachehelicher Unterhalt eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht Versorgungsausgleich durchgeführt Ehemann gestuften Unterhaltszahlungen verpflichtet . richtet Rechtsbeschwerde Wiederherstellung amtsgerichtlichen erstrebt . Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss enthaltene Entscheidung Versorgungsausgleich richtet ist unzulässig . Insoweit fehlt § Abs. FamFG erforderlichen Zulassung Oberlandesgericht . Zwar weist Tenor angefochtenen Beschlusses Einschränkung Rechtsbeschwerdezulassung . entspricht aber ständiger Rechtsprechung Senats auch uneingeschränkter Zulassung Rechtsmittels Tenor wirksame Beschränkung Entscheidungsgründen ergeben kann Senatsbeschlüsse 7 November ZB FamRZ . 14 . Mai ZB FamRZ . . ist hier Fall . Gründen angefochtenen Beschlusses ergibt Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur Verfahrensgegenstand nachehelichen Unterhalts zugelassen worden ist . Auffassung Rechtsbeschwerde kann nur eingeschränkte Zulassung auch willkürlich angesehen werden . Oberlandesgericht Zulassung angegebene Grund Ordnungsmäßigkeit Beschwerdebegründung bezieht vielmehr ausschließlich Unterhaltsfolgesache . kann Oberlandesgericht Zulassung angeführten Verfahrensfrage weitere Beschränkung Rechtsbeschwerde ergeben . Beschränkung Rechtsbeschwerde Revision muss tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beziehen Gegenstand Teilurteils sein Rechtsmittelführer selbst Rechtsmittel beschränken könnte . Beschränkung Zulassung einzelne Rechtsfragen ist zulässig vgl. Senatsurteile 30 . April . 30 November FamRZ . . Dementsprechend ist Rechtsprechung Senats auch möglich Zulassung Frage Zulässigkeit Rechtsmittels beschränken Senatsurteil 6 . Mai FamRZ . Oberlandesgericht Zulassung angeführte Verfahrensfrage betrifft gesamten Streitgegenstand Folgesache Unterhalt . dürfte ohnedies nur Motiv Zulassung wiedergeben aber Absicht weiter beschränken . Rechtsbeschwerde Verpflichtung Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet ist unbegründet . Oberlandesgericht hat Beschwerde Ehefrau insoweit Beschwerdebegründung noch ausdrücklich bezifferten Antrags zulässig angesehen . Beschwerde sei auch dann Umfang Ziel verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt eingereichten Schriftsätze eindeutig ergäben . genüge Beschwerdebegründung bezüglich Folgesache Ehegattenunterhalt . Zwar werde lediglich beantragt angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern Ehemann verpflichtet werde Ehefrau nachehelichen Unterhalt zahlen bestimmten Unterhaltsbetrag anzugeben . Beschwerdebegründung ergebe jedoch gesamten Inhalt Ehefrau erster Instanz gestellten Antrag habe weiterverfolgen wollen . Verfahrensbevollmächtigte Ehefrau ersten Verhandlungstermin erklärt habe erst Grund Anspruchs geklärt werden solle Höhe noch beziffern könne sei unbeachtlich . maßgeblich sei nur Begründungsfrist eingereichte Schriftsatz Beschwerdebegründung . Schließlich habe Ehefrau abschließenden Verhandlungstermin erstinstanzliches Begehren auch Höhe nach weiterverfolgt . Sache hat Oberlandesgericht Entscheidung begründet Beteiligten geschlossene Ehevertrag widrigkeit § Abs. Wirksamkeitskontrolle standhalte . Sittenwidrigkeit ergebe Gesamtschau Elemente allein Zusammentreffen objektiv unangemessenen Benachteiligung Ehefrau führten . Vertrag enthalte Ausnahme nachehelichen Unterhalts Kinderbetreuung Ausschluss gesetzlichen Scheidungsfolgen wechselseitigen Erbund Pflichtteilsverzicht . Ausschluss sei Kompensation vereinbart worden . umfasse insbesondere Unterhalt Krankheit Alters ebenfalls Versorgungsausgleich vorweggenommenen Altersunterhalt Kernbereich Scheidungsfolgenrechts gehörten . Ehemann habe besonderes Interesse Abschluss Ehevertrags gehabt . Rahmen unmittelbaren Zusammenhang stehenden Unternehmensumwandlung sei Ehemann Angestellten Mitunternehmer geworden . habe Mutter Abschluss Ehevertrags abhängig gemacht . Ehefrau sei Zeitpunkt Vertragsschlusses berufstätig gewesen . habe kurz zuvor erstes Kind bekommen Erwerbstätigkeit Familienunternehmen Gunsten Betreuung gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben . Umfang wieder erwerbstätig sein Versorgungsanwartschaften erwerben würde sei ungewiss gewesen . Übertragung Geschäftsanteile Ehefrau Ehezeit Steigerung Lebensstandards Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei sei maßgeblich Beurteilung ausschließlich Verhältnisse Rechtskraft Scheidung ankomme . genommen ausreichenden objektiven Benachteiligung liege Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch subjektive Imparität Ausnutzung sozialen wirtschaftlichen -9- Abhängigkeit Ehefrau . sei Verhandlungen Abschluss Verträge vorausgingen eingebunden gewesen . hätten Ehemann Verwandten geführt Ehefrau hierin einzubeziehen . habe Einfluss Vertragsgestaltung gehabt sei Abschluss Ehevertrags Vertragsentwurf Durchsicht Prüfung zugeleitet worden . Notartermin sei mitgenommen worden Begründung müsse . Termin sei Vertrag vorgelesen worden . habe unterschrieben Vertrag Durchlesen Hand gehabt haben . Ehefrau sei Ehemann unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei lediglich passiven Rolle gewesen . Konstellation habe letztlich wirtschaftlichen sozialen Überlegenheit Ehemanns beruht Vertragsschluss ausgenutzt habe . Notartermin sei noch Monat alte Kind gewesen . Ehefrau habe befürchtet Kind schreien würde habe Beurkundungstermin möglichst schnell bringen wollen . Ausschluss nachehelichen Unterhalts Zugewinnausgleichs sei Nichtigkeit gesamten Ehevertrags unwirksam . Unterhaltsanspruch § Nr. hat Oberlandesgericht konkreten Bedarf Berücksichtigung eigener Einkünfte Ehefrau monatlich € 1 . Januar € € Elementarunterhalt € 1 . Januar € Altersvorsorgeunterhalt bemessen . hat Unterhalt Zeitraum Jahren Rechtskraft Scheidung voller Höhe zugesprochen . Zeit 1 . Dezember hat Unterhalt gemäß § Abs. Betrag monatlich € herabgesetzt senen Bedarf Höhe sogenannten Ehegattenselbstbehalts Eigeneinkommens Ehefrau ermittelt hat . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Recht ist Oberlandesgericht Zulässigkeit Erstbeschwerde ausgegangen . Zulässigkeit scheitert Auffassung Rechtsbeschwerde Mängeln Beschwerdebegründung . § Abs. Satz FamFG hat Beschwerdeführer Ehesachen Familienstreitsachen Begründung Beschwerde bestimmten Sachantrag stellen begründen . Sachantrag hinreichend bestimmt ist beurteilt allgemeinen § Abs. Satz Nr. entwickelten Grundsätzen Zivilprozessrechts Senatsbeschluss 4 . September FamRZ . . Zweck § Abs. Satz FamFG ist Beschwerdeführer Interesse Beschleunigung Beschwerdeverfahrens anzuhalten eindeutig Umfang Ziel Rechtsmittels erklären Beschwerdegericht Verfahrensgegner Umfang Inhalt Angriffe möglichst schnell zuverlässig Bild setzen . Vorschrift verlangt besondere Formalisierung Antragstellung . genügt vielmehr Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze Beschwerdeführers gesamten Inhalt eindeutig ergeben Umfang Ziel erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll Senatsbeschlüsse 10 . Juni FamRZ . f. 4 . September FamRZ . . Anforderungen ist vorliegenden Fall Beschwerdebegründung 9 . Oktober noch genügt worden . Zwar ist bezüglich nachehelichen Unterhalts lediglich Antrag angekündigt worden angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern Ehemann verpflichtet werde Ehefrau nachehelichen Unterhalt zahlen . Auch bestimmter Unterhaltsbetrag noch angegeben worden genommen deutlich ist Umfang amtsgerichtliche Beschluss angefochten worden ist ergibt Inhalt Beschwerdebegründung Ehefrau erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte . Amtsgericht hatte Unterhaltsantrag Ehefrau abgewiesen Ehevertrag wirksam anpassungsbedürftig gehalten hat . Beschwerdebegründung befasst dementsprechend vorwiegend Fragen Ausübungskontrolle . Antragstellerin Fall günstigen Beantwortung vorrangigen Streitfrage Un-)Wirksamkeit Ehevertrags indessen schon Amtsgericht verfolgten Ziel abweichen wollte wird verdeutlicht Ende Schriftsatzes ausgeführt ist " Urteil " Amtsgerichts abzuändern Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei . spricht Aufrechterhaltung erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrags etwa Antragsänderung dahingehend Oberlandesgericht nunmehr lediglich Anspruchsgrund entscheiden habe . Somit ist Beschwerdebegründung lediglich Höhe Zahlungsantrags ausdrücklich genannt . Beschwerdebegründung indessen Höhe Unterhalts ohnedies verhält vielmehr gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen worden ist hat Oberlandesgericht Beschwerdebegründung zutreffend ausgelegt Ehefrau instanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgen wollte . abweichende nachträgliche Äußerungen Verfahrensbevollmächtigten Ehefrau hat Oberlandesgericht Beschwerdebegründungsfrist liegend Auslegung zutreffend berücksichtigt . Berücksichtigung nachträglicher Erklärungen würde unzulässiger Weise Belieben Beschwerdeführers stellen Gegenstand Beschwerdeverfahrens nachträglich verändern . Zwar geht Rechtsbeschwerde Recht nachträglichen Erklärungen Beschwerdeführers Einzelfall Auslegung genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen kann . Verfahrensbevollmächtigte Ehefrau hier später Erlass " Grundurteils " ausgegangen ist steht indessen Formulierung Antrags " Unterhalt zuzusprechen " Einklang ausgeführt Verpflichtung Zahlung gerichtet ist . 2 . Oberlandesgericht hat Grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend Sittenwidrigkeit Ehevertrags § Abs. angenommen . ist Gesamtschau Elemente Ehevertrags objektiv unangemessenen Benachteiligung Ehefrau ausgegangen . steht Senatsrechtsprechung Einklang hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Ausschluss einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings jeweils genommen vorliegenden Fall Vorwurf Sittenwidrigkeit noch begründen . Ehevertrag Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen Ehefrau zwar durchgehend nachteilig führen indessen isoliert noch Sittenwidrigkeit insoweit getroffenen Regelung . Senat entwickelten Rangfolge Scheidungsfolgen gehört Kernbereich erster Linie Betreuungsunterhalt schon Hinblick Ausrichtung Kindesinteresse freien Disposition Ehegatten unterliegt . Freilich ist auch jeglicher Modifikation entzogen grundlegend Senatsurteil FamRZ . vorliegenden Fall ist Betreuungsunterhalt ausgeschlossen Grunde eingeschränkt worden . Höhe beschränkt worden ist wurde persönliche Kinderbetreuung Ehefrau Frage gestellt so Regelung Hinblick Kindesinteresse Bedenken aufwirft . Unterhaltsansprüche Alters Krankheit § sind ständiger Rechtsprechung Senats zwar ebenfalls Kernbereich Scheidungsfolgen zuzurechnen . Ausschluss begegnet allerdings genommen Gesichtspunkt § Abs. dann Bedenken Zeitpunkt Vertragsschlusses noch absehbar ist wirtschaftlichen Gegebenheiten Ehegatte Alters Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . . vorliegenden Fall war Zeitpunkt Vertragsabschlusses noch vorhersehbar Ehefrau Alters Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde . Erkrankung Ehefrau Multipler Sklerose wurde erst festgestellt . Unterhaltsbedürftigkeit Alters entstehen würde war seinerzeit 26jährigen Ehefrau Zeitpunkt Vertragsschlusses ebenfalls noch abzusehen . Auch Ausschluss Versorgungsausgleichs ist genommen rechtlich unbedenklich . Oberlandesgericht durchgeführte verdeutlicht hat Ehefrau Ehezeit gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben Ehemann . Seiten Ehemanns Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung § Abs. Nr. unterfiel Zeitpunkt Ehevertragsschlusses bestehenden Gesetzeslage gemäß § Abs. Satz Abs. noch Versorgungsausgleich . Ausschluss Versorgungsausgleichs stellte Ehefrau folglich seinerzeit noch nachteilig . Ehefrau Übernahme Kinderbetreuung Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat ist Zusammenhang noch erheblich . Schließlich führt auch Ausschluss Zugewinnausgleichs isoliert betrachtet Sittenwidrigkeit Ehevertrags . Zugewinnausgleich wird Kernbereich Scheidungsfolgenrechts umfasst ; erweist auch Gesetz ausdrücklich Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände ehevertraglicher Gestaltung weitesten zugänglich Senatsurteil f. FamRZ . Senat hat Kernbereichsferne Zugewinnausgleichs auch Unternehmerehen festgehalten selbständig erwerbstätige Ehegatte Altersvorsorge Bildung Vorsorgevermögen Sinne § VersAusglG Wesentlichen Ansammlung privaten Vermögens aufbaut . vertraglicher Ausschluss Zugewinnausgleichs ist auch dann Rahmen Wirksamkeitskontrolle korrigieren bereits Vertragsschluss absehbar gewesen ist andere Ehegatte ganz teilweise Erwerbsleben zurückziehen würde vorhersehbar kompensierte Lücke Altersversorgung verbleibt . Vielmehr hat Senat überwiegendes legitimes Interesse erwerbstätigen Ehegatten anerkannt Vermögen selbständigen Erwerbsbetriebes Vereinbarung Gütertrennung möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff Ehegatten entziehen nur auch Familie Lebensgrundlage erhalten Senatsurteile 28 . März FamRZ 17 . Oktober FamRZ . . Oberlandesgericht isolierte Sittenwidrigkeit Zugewinnausgleichsausschlusses Betracht gezogen hat steht ebenfalls Einklang Senatsrechtsprechung ist Rechtsbeschwerdeinstanz Beteiligten Frage gestellt worden . Selbst ehevertraglichen Einzelregelungen Scheidungsfolgen jeweils genommen Vorwurf Sittenwidrigkeit rechtfertigen vermögen kann Ehevertrag ständiger Rechtsprechung Senats Rahmen Gesamtwürdigung insgesamt sittenwidrig erweisen Zusammenwirken Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar einseitige Benachteiligung Ehegatten abzielt vgl. Senatsbeschluss 29 . Januar ZB FamRZ . ; Senatsurteile 12 . Januar FamRZ 9 Juli 6/07 FamRZ . . Gesetz kennt zwar unverzichtbaren Mindestgehalt Scheidungsfolgen berechtigten Ehegatten so dass auch objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann Annahme gerechtfertigt ist unausgewogenen Vertragsinhalt ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz Ehegatten Störung subjektiven Vertragsparität widerspiegelt . Auch lediglich Einseitigkeit Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung subjektive Seite Sittenwidrigkeit lässt familienrechtlichen Verträgen aufstellen . unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar gewisses Indiz unterlegene Verhandlungsposition belasteten Ehegatten sein . Gleichwohl wird Verdikt Sittenwidrigkeit Regel gerechtfertigt sein Vertragsurkunde verstärkenden Umstände erkennen sind subjektive Imparität hindeuten insbesondere Ausnutzung Zwangslage sozialer wirtschaftlicher Abhängigkeit intellektueller Unterlegenheit vgl. Senatsbeschluss 29 . Januar ZB FamRZ . ; Senatsurteile 31 . Oktober FamRZ . 21 November FamRZ . . Übereinstimmend Maßstäben ist Oberlandesgericht vorliegenden Fall objektiver Hinsicht Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen . Krankheitsunterhalt sind Senatsrechtsprechung Kernbereich Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden . Insoweit war schon Vertragsschluss höherer Wahrscheinlichkeit Seiten wirtschaftlich schwächeren insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau spezifische Bedürfnislage absehbar . Auch war ehebedingten Versorgungsnachteilen nur Seiten Ehefrau rechnen Kinderbetreuung führung übernahm . stand Ehemann Altersversorgung nahezu ausschließlich private Vermögensbildung stützte Ehefrau Ausschlusses Zugewinnausgleichs partizipieren konnte . Unterschied Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete Ehefrau vorliegenden Fall bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen Seiten Ehemanns Kompensation geleistet wurde . Ausschluss Versorgungsausgleichs damaliger Sicht beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag ändert Übernahme Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden Kindererziehungszeiten hinreichend kompensiert wurden . Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit objektiver Hinsicht weit überwiegend Nachteil Ehefrau . Auch subjektiver Hinsicht ist getroffenen Feststellungen vorgenommene Würdigung Oberlandesgerichts beanstanden . Ehefrau war Verhandlungen Abschluss Verträge vorausgingen eingebunden . hatte Einfluss Vertragsgestaltung wurde Abschluss Ehevertrags Vertragsentwurf Verfügung gestellt . Notartermin wurde Vertrag zwar vorgelesen aber unterschrieben Vertrag Durchlesen Hand gehabt haben . Oberlandesgericht hat Recht Schluss gezogen Ehefrau Ehemann Verwandten unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei lediglich passive Rolle eingenommen habe . Konstellation letztlich wirtschaftlichen sozialen Überlegenheit Ehemanns beruht habe Vertragsschluss ausgenutzt habe bewegt ebenfalls zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen . Notartermin war schließlich noch Monat alte Kind ist ebenfalls nachvollziehbar Ehefrau Beurkundungstermin möglichst schnell bringen wollte . kommt Termin hauptsächlich Umwandlung Unternehmens beurkundet worden ist Ehefrau beteiligt war . Oberlandesgericht hat auch Recht subjektive Imparität Ausnutzung sozialen wirtschaftlichen Abhängigkeit Ehefrau angenommen . Rechtsbeschwerde erhobene Einwand Ehefrau Regelung egal gewesen sei vermag Ergebnis ebenso wenig Frage stellen Umstand Ehefrau Möglichkeit gehabt haben mag Vertrag zuvor Büro Unternehmens lesen . Ehefrau Möglichkeit Gebrauch machte steht vielmehr sonstigen Feststellungen Oberlandesgerichts Verhältnis Ehegatten durchaus Einklang . Fall vorliegenden subjektiven Imparität ist schließlich auch erforderlich benachteiligte Ehegatte Vertrag nur Bedenken quasi widerwillig abschließt . Vielmehr ist § Abs. auch gerade Ehegatte geschützt Verlangen überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet . Schutz Bestands Familienunternehmens Umstand Mutter Ehemanns Übertragung Geschäftsanteile Abschluss Ehevertrags abhängig machte führen Rahmen Gesamtschau anderen Beurteilung . können bereits Unterhaltsverzicht rechtfertigen . Oberlandesgericht ist mithin Recht ausgegangen Regelung kompensationslosen Totalverzicht nahekommt Hinblick gegebene subjektive Imparität beteiligten Ehegatten sittenwidrig erweist . 3 . Nichtigkeit Ehevertrags ist Ausschluss nachehelichen Unterhalts unwirksam . Oberlandesgericht hat folgerichtig Ehefrau bestehenden Erkrankung Anspruch Krankheitsunterhalt § Nr. angenommen . Bemessung Unterhalts ist Rechtsbeschwerde angegriffen worden gibt auch sonst Grund Beanstandung . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Forchheim Entscheidung OLG Entscheidung UF