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579 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Verwerfung
Rechtsmittels
Versäumung
Begründungsfrist
ist
Rechtsmittelführer
rechtliches
Gehör
gewähren
Anschluss
13
Juli
29
.
Juni
.
Hat
Gericht
befristete
Beschwerde
unzulässig
verworfen
Frist
begründet
worden
ist
steht
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
Verwerfungsbeschluss
Gewährung
Wiedereinsetzung
Grundlage
entzogen
würde
Anschluss
9
.
Februar
FamRZ
.
Ist
Wiedereinsetzung
noch
entschieden
kann
Verwerfungsbeschluss
auch
isoliert
Verfahren
Rechtsbeschwerde
aufgehoben
werden
.
Beschluss
15
.
August
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Vaters
wird
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
23
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
weiteren
Behandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
geschiedenen
Verfahrensbeteiligten
streiten
Aufenthaltsbestimmungsrecht
gemeinsames
minderjähriges
Kind
.
Amtsgericht
hat
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Mutter
übertragen
Übrigen
gemeinsamen
elterlichen
Sorge
belassen
.
12
.
März
zugestellten
Beschluss
Amtsgerichts
hat
Vater
rechtzeitig
befristete
Beschwerde
eingelegt
.
Zugleich
hat
hingewiesen
Begründung
Beschwerde
gesonderten
Schriftsatz
vorbehalten
bleibe
.
Ablauf
Begründungsfrist
hat
Oberlandesgericht
Beschwerde
unzulässig
verworfen
rechtzeitig
begründet
worden
sei
.
Beschluss
wurde
Vater
4
.
Juni
zugestellt
.
14
.
Juni
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
begründete
Beschwerde
beantragte
Prozesskostenhilfe
Beschwerdeverfahren
.
Beschwerdegericht
mitgeteilt
hatte
Wiedereinsetzungsgesuch
bereits
verworfenen
Berufung
mehr
entschieden
werde
erhob
Vater
Verwerfungsbeschluss
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
zulässig
angefochtene
Entscheidung
Vater
Verfahrensgrundrechten
verletzt
Art
.
Abs.
GG
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
Zulässigkeit
steht
noch
Entscheidung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
aussteht
.
Beschwerde
verwerfenden
Beschluss
wird
Falle
Bewilligung
Wiedereinsetzung
Grundlage
entzogen
wird
gegenstandslos
Senatsbeschlüsse
9
.
Februar
FamRZ
10
.
Mai
.
Beschwerdegericht
wäre
Rechtsauffassung
gehindert
wesen
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
entscheiden
.
steht
Rechtsschutzbedürfnis
Vaters
jedoch
Rechtsbeschwerde
Verwerfung
Berufung
unabhängig
bewilligenden
Wiedereinsetzung
schon
Verletzung
Verfahrensgrundrechte
Erfolg
hat
Beschwerdegericht
sogar
ausdrücklich
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
abgelehnt
hatte
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Zwar
ist
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
rechtzeitig
eingegangener
Begründung
verwerfenden
Beschluss
Frage
Wiedereinsetzung
prüfen
so
Vater
vorliegenden
Verfahren
geltend
machen
kann
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
habe
Partei
zurechenbaren
Verschulden
beruht
vgl.
Senatsbeschlüsse
13
Juli
7
.
Oktober
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
schon
begründet
Beschwerdegericht
Vater
Entscheidung
angehört
Verfahrensrecht
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
.
Zwar
sieht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Gegensatz
§
Abs.
Satz
Fall
Verwerfung
unzulässigen
Rechtsmittels
Anhörung
Partei
ausdrücklich
.
Pflicht
Anhörung
Rechtsmittelführers
folgt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
indessen
unmittelbar
Art
.
Abs.
GG
Senatsbeschlüsse
13
Juli
18
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Art
.
Abs.
GG
gibt
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
somit
Recht
Gelegenheit
erhält
gerichtlichen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
äußern
.
Beschwerdegericht
durfte
Rechtsauffassung
auch
vorherigen
Anhörung
Vaters
absehen
Beschwerdebegründung
gesonderten
Schriftsatz
zweimonatigen
Begründungsfrist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
vorbehalten
hatte
.
hatte
Antragsteller
ausdrücklich
deutlich
gemacht
beabsichtigte
Beschwerde
noch
gesondert
begründen
.
ließ
Notwendigkeit
Prozessbevollmächtigten
fehlenden
Eingang
Beschwerdebegründung
hinzuweisen
entfallen
hätte
allenfalls
zusätzlichen
Anlass
Hinweis
geben
können
.
Rücksicht
ausdrücklich
gerügten
Verfahrensfehler
Beschwerdegerichts
ist
Rechtsbeschwerde
begründet
:
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
zunächst
Wiedereinsetzungsgesuch
befinden
haben
wird
.
3
.
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
wird
Vater
Vortrag
allerdings
konkretisieren
haben
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
Grund
Verfahrensbevollmächtigter
ordnungsgemäße
Eintragung
Frist
erneut
Vorlage
Handakten
Fertigung
Beschwerdeschrift
geprüft
eingetragene
falsche
Frist
Begründung
Beschwerde
korrigiert
hat
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Veröffentlichung
bestimmt
21
.
April
FamRZ
f.
11
.
Februar
FamRZ
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
22.02.2007
F
OLG
Entscheidung
UF