BESCHLUSS 15 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. ; § Abs. Abs. Abs. Nr. Abs. Verwerfung Rechtsmittels Versäumung Begründungsfrist ist Rechtsmittelführer rechtliches Gehör gewähren Anschluss 13 Juli 29 . Juni . Hat Gericht befristete Beschwerde unzulässig verworfen Frist begründet worden ist steht Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdebegründungsfrist Verwerfungsbeschluss Gewährung Wiedereinsetzung Grundlage entzogen würde Anschluss 9 . Februar FamRZ . Ist Wiedereinsetzung noch entschieden kann Verwerfungsbeschluss auch isoliert Verfahren Rechtsbeschwerde aufgehoben werden . Beschluss 15 . August OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Vaters wird Beschluss 2 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 23 . Mai aufgehoben . Sache wird weiteren Behandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : geschiedenen Verfahrensbeteiligten streiten Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsames minderjähriges Kind . Amtsgericht hat Aufenthaltsbestimmungsrecht Mutter übertragen Übrigen gemeinsamen elterlichen Sorge belassen . 12 . März zugestellten Beschluss Amtsgerichts hat Vater rechtzeitig befristete Beschwerde eingelegt . Zugleich hat hingewiesen Begründung Beschwerde gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe . Ablauf Begründungsfrist hat Oberlandesgericht Beschwerde unzulässig verworfen rechtzeitig begründet worden sei . Beschluss wurde Vater 4 . Juni zugestellt . 14 . Juni beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdebegründungsfrist begründete Beschwerde beantragte Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren . Beschwerdegericht mitgeteilt hatte Wiedereinsetzungsgesuch bereits verworfenen Berufung mehr entschieden werde erhob Vater Verwerfungsbeschluss . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. Verbindung § Abs. Satz Abs. Satz statthaft . ist auch zulässig angefochtene Entscheidung Vater Verfahrensgrundrechten verletzt Art . Abs. GG Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert § Abs. Nr. . Zulässigkeit steht noch Entscheidung Wiedereinsetzung vorigen Stand aussteht . Beschwerde verwerfenden Beschluss wird Falle Bewilligung Wiedereinsetzung Grundlage entzogen wird gegenstandslos Senatsbeschlüsse 9 . Februar FamRZ 10 . Mai . Beschwerdegericht wäre Rechtsauffassung gehindert wesen Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand entscheiden . steht Rechtsschutzbedürfnis Vaters jedoch Rechtsbeschwerde Verwerfung Berufung unabhängig bewilligenden Wiedereinsetzung schon Verletzung Verfahrensgrundrechte Erfolg hat Beschwerdegericht sogar ausdrücklich Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt hatte . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Zwar ist Verfahren Rechtsbeschwerde Rechtsmittel rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss Frage Wiedereinsetzung prüfen so Vater vorliegenden Verfahren geltend machen kann Versäumung Beschwerdebegründungsfrist habe Partei zurechenbaren Verschulden beruht vgl. Senatsbeschlüsse 13 Juli 7 . Oktober FamRZ . Rechtsbeschwerde ist aber schon begründet Beschwerdegericht Vater Entscheidung angehört Verfahrensrecht rechtliches Gehör verletzt hat . Zwar sieht § Abs. . V.m . § Abs. Satz Gegensatz § Abs. Satz Fall Verwerfung unzulässigen Rechtsmittels Anhörung Partei ausdrücklich . Pflicht Anhörung Rechtsmittelführers folgt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar Art . Abs. GG Senatsbeschlüsse 13 Juli 18 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Art . Abs. GG gibt Beteiligten gerichtlichen Verfahrens somit Recht Gelegenheit erhält gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern . Beschwerdegericht durfte Rechtsauffassung auch vorherigen Anhörung Vaters absehen Beschwerdebegründung gesonderten Schriftsatz zweimonatigen Begründungsfrist § Abs. . V.m . § Abs. Satz vorbehalten hatte . hatte Antragsteller ausdrücklich deutlich gemacht beabsichtigte Beschwerde noch gesondert begründen . ließ Notwendigkeit Prozessbevollmächtigten fehlenden Eingang Beschwerdebegründung hinzuweisen entfallen hätte allenfalls zusätzlichen Anlass Hinweis geben können . Rücksicht ausdrücklich gerügten Verfahrensfehler Beschwerdegerichts ist Rechtsbeschwerde begründet : führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht zunächst Wiedereinsetzungsgesuch befinden haben wird . 3 . Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag wird Vater Vortrag allerdings konkretisieren haben . Insbesondere ist ersichtlich Grund Verfahrensbevollmächtigter ordnungsgemäße Eintragung Frist erneut Vorlage Handakten Fertigung Beschwerdeschrift geprüft eingetragene falsche Frist Begründung Beschwerde korrigiert hat vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Veröffentlichung bestimmt 21 . April FamRZ f. 11 . Februar FamRZ . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.02.2007 F OLG Entscheidung UF