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226 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
16
.
April
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Streithelferin
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Rüge
Urteil
sei
Verstoß
§
Art
.
Abs.
Satz
GG
Folge
Eröffnung
Zulassungsgrundes
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Richter
mitgefällt
worden
Urteil
zugrundeliegenden
Verhandlung
teilgenommen
habe
ist
Berichtigung
Protokolls
§
Abs.
gegenstandslos
30
November
§
Abs.
Protokollberichtigung
;
30
.
Januar
XI
juris
.
.
Datierung
Vermerks
gemäß
§
Abs.
Satz
versehentlich
18
.
Januar
18
.
Februar
lautet
Schreibfehler
unterlaufen
ist
ändert
Wirksamkeit
Protokollberichtigung
.
Übereinstimmung
§
Abs.
berichtigten
Protokoll
kommt
Gesetzgebungsgeschichte
BRDrucks
.
BT-Drucks
.
S.
19
.
Aufl
.
§
II.1
Systematik
§
§
entnehmen
lässt
Beweiskraft
Sinne
19
.
Dezember
488
;
9
.
Aufl
.
.
1
;
22
.
Aufl
.
.
.
freibeweisliche
Überprüfung
Beachtlichkeit
Protokollberichtigung
Rechtsmittelgericht
findet
Zivilprozess
anders
Strafprozess
Beschluss
23
.
April
BGHSt
.
;
Aspekt
Wahrung
verfassungsrechtlicher
Grenzen
richterlicher
Rechtsfindung
BVerfGE
.
.
Literatur
vereinzelt
vertreten
wird
Foerster/Sonnabend
.
gibt
Anlass
Gesetzeslage
Revisionsverfahren
bekräftigen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Streithelferin
Beklagten
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung