BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Streithelferin Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Dezember wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Rüge Urteil sei Verstoß § Art . Abs. Satz GG Folge Eröffnung Zulassungsgrundes § Abs. Satz Nr. Fall Richter mitgefällt worden Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen habe ist Berichtigung Protokolls § Abs. gegenstandslos 30 November § Abs. Protokollberichtigung ; 30 . Januar XI juris . . Datierung Vermerks gemäß § Abs. Satz versehentlich 18 . Januar 18 . Februar lautet Schreibfehler unterlaufen ist ändert Wirksamkeit Protokollberichtigung . Übereinstimmung § Abs. berichtigten Protokoll kommt Gesetzgebungsgeschichte BRDrucks . BT-Drucks . S. 19 . Aufl . § II.1 Systematik § § entnehmen lässt Beweiskraft Sinne 19 . Dezember 488 ; 9 . Aufl . . 1 ; 22 . Aufl . . . freibeweisliche Überprüfung Beachtlichkeit Protokollberichtigung Rechtsmittelgericht findet Zivilprozess anders Strafprozess Beschluss 23 . April BGHSt . ; Aspekt Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfindung BVerfGE . . Literatur vereinzelt vertreten wird Foerster/Sonnabend . gibt Anlass Gesetzeslage Revisionsverfahren bekräftigen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Streithelferin Beklagten trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Beschwerdeverfahrens beträgt € . Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung