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9.6 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
10
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Bundesgerichtshof
entwickelten
Grundsätze
Wirksamkeit
ruinöser
Gesellschafterbürgschaften
gelten
Regel
auch
Minderheitsgesellschafter
kreditsuchenden
GmbH
zwar
auch
dann
Betroffene
Geschäftsführung
betraut
ist
.
Nur
unbedeutenden
Splitterbeteiligungen
kann
Schutzgedanken
§
Abs.
andere
rechtliche
Beurteilung
Betracht
kommen
.
Urteil
10
.
Dezember
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Einzelrichterin
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
BadenBaden
3
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Kläger
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Bürgschaft
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Autohaus
GmbH
nachfolgend
:
B.
GmbH
nahm
Jahre
beklagten
Bank
Geschäftskredit
.
Sicherung
Ansprüche
übernahmen
Kläger
Mitgesellschafter
Höchstbetragsbürgschaft
über
DM
erhöhten
Haftungssumme
nächsten
Jahr
DM
.
Kreditlinie
nochmals
erweitert
wurde
schlossen
Beteiligten
4
.
Mai
Bürgschaftsvertrag
Höchstbetrag
DM
.
Kläger
hatte
November
B.
GmbH
Stammkapital
DM
betrug
nominellen
Geschäftsanteil
DM
DM
gekauft
war
damals
Kfz-Meister
beschäftigt
.
Geschäftsführer
war
Mehrheitsgesellschafter
..
Gesellschaftsbeteiligung
besitzt
Kläger
gemeinsam
Ehefrau
Hausgrundstück
.
Kläger
Bürgschaftsvertrag
4
.
Mai
krasser
finanzieller
Überforderung
sittenwidrig
erachtet
Klage
Unwirksamkeit
festgestellt
haben
will
hat
u.a.
vorgetragen
:
Ehefrau
jeweils
Hälfte
gehörende
Hausgrundstück
sei
damaligen
Zeitpunkt
erheblich
belastet
höchstens
DM
wert
gewesen
.
B.
GmbH
bezogenen
Gehalt
habe
erheblichen
Beitrag
Erfüllung
Bürgschaftsverpflichtung
leisten
können
.
Unterzeichnung
Bürgschaft
sei
geschäftsführenden
Mitgesellschafter
gedrängt
verharmlosende
Erklärungen
veranlaßt
worden
.
Landgericht
hat
Feststellungsklage
Klägers
abgewiesen
Berufungsgericht
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
;
führt
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Höchstbetragsbürgschaft
Klägers
DM
sittenwidrig
erachtet
Begründung
wesentlichen
ausgeführt
:
Bürgschaftsvertrag
4
.
Mai
überfordere
Kläger
finanziell
krasser
Weise
.
Gehaltsbescheinigungen
Jahr
habe
B.
GmbH
Monat
durchschnittlich
DM
netto
verdient
infolgedessen
Darlehensvertragsparteien
festgelegte
monatliche
Zinslast
DM
allein
Dauer
tragen
können
.
gehörende
Haushälfte
sei
Berücksichtigung
nachgewiesenen
dinglichen
Belastungen
so
wertvoll
Verkaufserlös
vermutlich
Lage
versetzen
würde
.
krassen
finanziellen
Überforderung
lägen
auch
zusätzliche
erschwerende
Beklagten
zurechenbare
Umstände
.
Beweisaufnahme
sei
auszugehen
Kreditlinie
B.
GmbH
Bürgschaftserklärungen
Gesellschafter
weitert
hätte
.
Kläger
habe
andere
Wahl
gehabt
Vertragsurkunde
Drängen
geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafters
H.
unterzeichnen
Verlust
Arbeitsstelle
Kauf
nehmen
.
Zwangslage
habe
Beklagte
bewußt
ausgenutzt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kreditinstitut
regelmäßig
berechtigtes
Interesse
Mithaftung
maßgeblich
beteiligten
Gesellschafter
habe
entlaste
Beklagte
.
Kläger
sei
B.
GmbH
maßgeblich
beteiligt
noch
entstehenden
Forderungen
Beklagten
rechtlich
wirtschaftlich
verantwortlich
gewesen
.
besonderes
Interesse
Klägers
Fortbestehen
Gesellschaft
sei
festzustellen
Gewinnausschüttung
erhalten
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
verstößt
Bürgschaftsvertrag
Parteien
4
.
Mai
guten
Sitten
.
1
.
inzwischen
übereinstimmenden
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
XI
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
hängt
Anwendung
§
Abs.
Kreditinstituten
privaten
Sicherungsgebern
geschlossene
Mithaftungsverträge
regelmäßig
entscheidend
Grad
Mißverhältnisses
Verpflichtungsumfang
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Hauptschuldner
persönlich
nahe
stehenden
Bürgen
Mitverpflichteten
211
;
;
f.
;
42
;
Senatsurteile
4
.
Dezember
XI
;
14
.
Mai
XI
vorgesehen
;
14
.
Mai
XI
28
.
Mai
XI
XI
.
2
.
Grundsätze
gelten
jedoch
abgesehen
hier
persönlichen
Näheverhältnis
Klägers
Mitgesellschafter
fehlt
grundsätzlich
Bürgschaftserklärungen
GmbHGesellschaftern
Verbindlichkeiten
GmbH.
Rechtsprechung
vormals
Bürgschaftsrecht
zuständigen
IX
.
Zivilsenats
.
;
Urteile
11
.
Dezember
insoweit
.
abgedruckt
18
.
September
ZR
Beschluß
28
.
Februar
ZR
;
Urteil
1
.
Oktober
erkennenden
Senats
Urteile
15
.
Januar
XI
;
28
.
Mai
aaO
S.
17
.
September
XI
Umdr
.
S.
hat
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
Kreditinstitut
GmbH
KG
Darlehen
gewährt
grundsätzlich
berechtigtes
Interesse
persönlichen
Haftung
Gesellschafter
.
gängige
Bankpraxis
Gewährung
Gesellschaftskrediten
Bürgschaften
Gesellschafter
verlangen
ist
rechtlich
beanstanden
.
kann
Bank
allgemeinen
ausgehen
Beteiligung
Gesellschaft
eigenem
finanziellen
Interesse
erfolgt
Bürgschaft
betreffenden
Gesellschafter
unzumutbares
Risiko
darstellt
.
Zwar
hat
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Berufungsgericht
herangezogenen
Urteil
18
.
September
ZR
aaO
S.
;
vgl.
ferner
Urteil
11
.
Dezember
aaO
S.
Rechtsprechung
nähere
Begründung
"
maßgeblich
"
beteiligte
GmbH-Gesellschafter
schränkt
überdies
ist
gleicher
Stelle
Gesellschaftsschulden
rechtlich
wirtschaftlich
verantwortlichen
"
Personen
Rede
.
ist
aber
dahingehend
verstehen
grundsätzlich
nur
Mehrheitsgesellschafter
Geschäftsführer-Gesellschafter
eigene
finanzielle
Leistungsfähigkeit
weit
übersteigende
Betriebsmittelkredite
wirksam
verbürgen
könnten
.
Urteil
16
.
Januar
IX
ZR
entnehmen
ist
ist
auch
Beteiligung
Höhe
%
darlehensnehmenden
GmbH
möglich
betroffene
Gesellschafter
Geschäftsführer
Kreditaufnahmeverhalten
verantwortlich
sein
muß
.
Fortführung
Rechtsprechung
hat
erkennende
Senat
erst
angefochtenen
Entscheidung
veröffentlichten
Urteil
15
.
Januar
XI
aaO
S.
beklagte
Bürgin
Vertragsschluß
%
Geschäftsanteile
Hauptschuldnerin
GmbH
hielt
Geschäftsführung
befugt
sein
"
maßgeblich
beteiligt
angesehen
.
vorliegenden
Streitfall
gilt
.
Begriff
"
maßgeblichen
Beteiligung
"
Bürgen
kreditsuchenden
GmbH
KG
ähnlichen
Formulierungen
sollen
lediglich
unbedeutende
Splitterbeteiligungen
ausgeschieden
werden
.
Nur
kann
namentlich
ertragsschwachen
auch
Gewicht
fallendes
Eigenkapital
verfügenden
Gesellschaften
nahmsweise
sachlich
gerechtfertigt
sein
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
nennenswert
Kreditnehmerin
beteiligten
finanzschwachen
Bürgen
Schutzgedanken
§
Abs.
Ergebnis
bloßen
Strohmanngesellschafter
Eigeninteresse
treuhänderisch
gehaltenen
Beteiligung
behandeln
Strohmanngesellschafter
vgl.
Senatsurteile
15
.
Januar
XI
aaO
S.
;
28
.
Mai
XI
aaO
S.
f.
17
.
September
XI
Umdr
.
S.
m.w
.
.
.
Ausnahmefall
ist
hier
aber
gegeben
.
Beteiligung
Höhe
%
werbenden
GmbH
Kläger
Abgabe
Bürgschaftserklärungen
B.
GmbH
hielt
stellt
gewöhnlich
erheblichen
Vermögenswert
.
repräsentiert
allgemeinen
Verkehrsanschauung
nennenswerten
Anteil
Gesellschaftskapital
.
ist
auch
Vorstellung
Gesetzgebers
.
GmbHG
läßt
Anteil
%
Stammkapital
Gesellschaft
Ausübung
bedeutsamen
Minderheitsrechte
genügen
.
Minderheitsgesellschafter
ähnlich
Strohmann
eigene
wirtschaftliche
Interesse
Wünschen
persönlich
besonders
nahe
stehenden
Geschäftspolitik
bestimmenden
Mehrheitsgesellschafters
Dritten
leiten
läßt
weitgehend
fremdbestimmte
Bürgschaftserklärungen
abgibt
ist
-9-
lebensnaher
Betrachtung
erwarten
.
Beklagte
durfte
annehmen
Kläger
sei
Hinblick
Beteiligung
Hauptschuldnerin
nur
Sorge
Arbeitsplatz
persönlich
wichtig
Geschäftsbetrieb
weiter
führen
konnte
insolvent
wurde
.
wäre
verfehlt
wollte
Beklagten
vorwerfen
finanziellen
Leistungsfähigkeit
befaßt
Kreditvergabe
abhängig
gemacht
haben
.
andere
Betrachtungsweise
läge
übrigen
auch
Interesse
Gesellschafter
Bürgenrisiko
Innenverhältnis
Rücksicht
Größe
jeweiligen
Anteilsbesitzes
verteilen
wollen
.
Überdies
kann
ausgeschlossen
werden
Anteilsbesitz
zahlreiche
Gesellschafter
gleichmäßig
verteilt
ist
wechselnde
Mehrheiten
gibt
.
auch
Gesellschaften
derartigen
Beteiligungsverhältnissen
grundsätzlich
Lage
sein
müssen
Betriebsführung
notwendige
Fremdkapital
Hilfe
Bürgschaften
mehr
weniger
finanzkräftigen
Gesellschafter
verschaffen
liegt
Hand
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
wird
Nichtigkeitssanktion
§
Abs.
auch
Kläger
besonders
belastende
Beklagten
zurechenbare
Umstände
Verhältnisse
ausgelöst
.
Tatsache
Gesellschafter
Hauptschuldnerin
kreditgebenden
Bank
Alternative
gestellt
wird
wirtschaftlich
ruinierende
Bürgschaft
übernehmen
aber
Nichtgewährung
Geschäftskredits
ergebenden
rechtlichen
wirtschaftlichen
Nachteile
hinzunehmen
stellt
genommen
unzulässige
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
vgl.
5
.
geschäftsführende
Mehrheitsgesellschafter
B.
GmbH
Zeuge
Grenze
rechtlich
Zulässigen
überschritten
Kläger
Abgabe
streitgegenständlichen
Bürgschaftserklärung
widerrechtlich
genötigt
hat
hat
Berufungsgericht
festgestellt
ist
auch
Sachvortrag
Klägers
entnehmen
.
weiterer
Vorwurf
rechtliche
Bedeutung
Tragweite
streitgegenständlichen
Bürgschaft
arglistig
getäuscht
worden
sein
ist
Hintergrund
vorher
Auftrag
Gesellschaft
abgegebenen
Bürgschaftserklärungen
Gesellschafter
Kfz-Meister
gewonnenen
geschäftlichen
Erfahrungen
Substanz
.
Überdies
ist
ersichtlich
Vertreter
Erfüllungsgehilfe
§
Beklagten
tätig
geworden
ist
Handeln
anderen
Gründen
zurechnen
lassen
müßte
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
weitere
Feststellungen
treffen
sind
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
landgerichtliche
Entscheidung
wiederherstellen
.