NAMEN XI Verkündet : 10 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten Regel auch Minderheitsgesellschafter kreditsuchenden GmbH zwar auch dann Betroffene Geschäftsführung betraut ist . Nur unbedeutenden Splitterbeteiligungen kann Schutzgedanken § Abs. andere rechtliche Beurteilung Betracht kommen . Urteil 10 . Dezember XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 10 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Einzelrichterin 2 . Zivilkammer Landgerichts BadenBaden 3 . April wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Kläger . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Bürgschaft . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Autohaus GmbH nachfolgend : B. GmbH nahm Jahre beklagten Bank Geschäftskredit . Sicherung Ansprüche übernahmen Kläger Mitgesellschafter Höchstbetragsbürgschaft über DM erhöhten Haftungssumme nächsten Jahr DM . Kreditlinie nochmals erweitert wurde schlossen Beteiligten 4 . Mai Bürgschaftsvertrag Höchstbetrag DM . Kläger hatte November B. GmbH Stammkapital DM betrug nominellen Geschäftsanteil DM DM gekauft war damals Kfz-Meister beschäftigt . Geschäftsführer war Mehrheitsgesellschafter .. Gesellschaftsbeteiligung besitzt Kläger gemeinsam Ehefrau Hausgrundstück . Kläger Bürgschaftsvertrag 4 . Mai krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig erachtet Klage Unwirksamkeit festgestellt haben will hat u.a. vorgetragen : Ehefrau jeweils Hälfte gehörende Hausgrundstück sei damaligen Zeitpunkt erheblich belastet höchstens DM wert gewesen . B. GmbH bezogenen Gehalt habe erheblichen Beitrag Erfüllung Bürgschaftsverpflichtung leisten können . Unterzeichnung Bürgschaft sei geschäftsführenden Mitgesellschafter gedrängt verharmlosende Erklärungen veranlaßt worden . Landgericht hat Feststellungsklage Klägers abgewiesen Berufungsgericht stattgegeben . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet ; führt Abweisung Klage . Berufungsgericht hat Höchstbetragsbürgschaft Klägers DM sittenwidrig erachtet Begründung wesentlichen ausgeführt : Bürgschaftsvertrag 4 . Mai überfordere Kläger finanziell krasser Weise . Gehaltsbescheinigungen Jahr habe B. GmbH Monat durchschnittlich DM netto verdient infolgedessen Darlehensvertragsparteien festgelegte monatliche Zinslast DM allein Dauer tragen können . gehörende Haushälfte sei Berücksichtigung nachgewiesenen dinglichen Belastungen so wertvoll Verkaufserlös vermutlich Lage versetzen würde . krassen finanziellen Überforderung lägen auch zusätzliche erschwerende Beklagten zurechenbare Umstände . Beweisaufnahme sei auszugehen Kreditlinie B. GmbH Bürgschaftserklärungen Gesellschafter weitert hätte . Kläger habe andere Wahl gehabt Vertragsurkunde Drängen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters H. unterzeichnen Verlust Arbeitsstelle Kauf nehmen . Zwangslage habe Beklagte bewußt ausgenutzt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kreditinstitut regelmäßig berechtigtes Interesse Mithaftung maßgeblich beteiligten Gesellschafter habe entlaste Beklagte . Kläger sei B. GmbH maßgeblich beteiligt noch entstehenden Forderungen Beklagten rechtlich wirtschaftlich verantwortlich gewesen . besonderes Interesse Klägers Fortbestehen Gesellschaft sei festzustellen Gewinnausschüttung erhalten habe . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Auffassung Berufungsgerichts verstößt Bürgschaftsvertrag Parteien 4 . Mai guten Sitten . 1 . inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung IX . Zivilsenats XI . Zivilsenats Bundesgerichtshofs hängt Anwendung § Abs. Kreditinstituten privaten Sicherungsgebern geschlossene Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend Grad Mißverhältnisses Verpflichtungsumfang finanziellen Leistungsfähigkeit Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen Mitverpflichteten 211 ; ; f. ; 42 ; Senatsurteile 4 . Dezember XI ; 14 . Mai XI vorgesehen ; 14 . Mai XI 28 . Mai XI XI . 2 . Grundsätze gelten jedoch abgesehen hier persönlichen Näheverhältnis Klägers Mitgesellschafter fehlt grundsätzlich Bürgschaftserklärungen GmbHGesellschaftern Verbindlichkeiten GmbH. Rechtsprechung vormals Bürgschaftsrecht zuständigen IX . Zivilsenats . ; Urteile 11 . Dezember insoweit . abgedruckt 18 . September ZR Beschluß 28 . Februar ZR ; Urteil 1 . Oktober erkennenden Senats Urteile 15 . Januar XI ; 28 . Mai aaO S. 17 . September XI Umdr . S. hat auch Berufungsgericht verkannt hat Kreditinstitut GmbH KG Darlehen gewährt grundsätzlich berechtigtes Interesse persönlichen Haftung Gesellschafter . gängige Bankpraxis Gewährung Gesellschaftskrediten Bürgschaften Gesellschafter verlangen ist rechtlich beanstanden . kann Bank allgemeinen ausgehen Beteiligung Gesellschaft eigenem finanziellen Interesse erfolgt Bürgschaft betreffenden Gesellschafter unzumutbares Risiko darstellt . Zwar hat IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Berufungsgericht herangezogenen Urteil 18 . September ZR aaO S. ; vgl. ferner Urteil 11 . Dezember aaO S. Rechtsprechung nähere Begründung " maßgeblich " beteiligte GmbH-Gesellschafter schränkt überdies ist gleicher Stelle Gesellschaftsschulden rechtlich wirtschaftlich verantwortlichen " Personen Rede . ist aber dahingehend verstehen grundsätzlich nur Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer-Gesellschafter eigene finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Betriebsmittelkredite wirksam verbürgen könnten . Urteil 16 . Januar IX ZR entnehmen ist ist auch Beteiligung Höhe % darlehensnehmenden GmbH möglich betroffene Gesellschafter Geschäftsführer Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein muß . Fortführung Rechtsprechung hat erkennende Senat erst angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Urteil 15 . Januar XI aaO S. beklagte Bürgin Vertragsschluß % Geschäftsanteile Hauptschuldnerin GmbH hielt Geschäftsführung befugt sein " maßgeblich beteiligt angesehen . vorliegenden Streitfall gilt . Begriff " maßgeblichen Beteiligung " Bürgen kreditsuchenden GmbH KG ähnlichen Formulierungen sollen lediglich unbedeutende Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden . Nur kann namentlich ertragsschwachen auch Gewicht fallendes Eigenkapital verfügenden Gesellschaften nahmsweise sachlich gerechtfertigt sein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nennenswert Kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen Bürgen Schutzgedanken § Abs. Ergebnis bloßen Strohmanngesellschafter Eigeninteresse treuhänderisch gehaltenen Beteiligung behandeln Strohmanngesellschafter vgl. Senatsurteile 15 . Januar XI aaO S. ; 28 . Mai XI aaO S. f. 17 . September XI Umdr . S. m.w . . . Ausnahmefall ist hier aber gegeben . Beteiligung Höhe % werbenden GmbH Kläger Abgabe Bürgschaftserklärungen B. GmbH hielt stellt gewöhnlich erheblichen Vermögenswert . repräsentiert allgemeinen Verkehrsanschauung nennenswerten Anteil Gesellschaftskapital . ist auch Vorstellung Gesetzgebers . GmbHG läßt Anteil % Stammkapital Gesellschaft Ausübung bedeutsamen Minderheitsrechte genügen . Minderheitsgesellschafter ähnlich Strohmann eigene wirtschaftliche Interesse Wünschen persönlich besonders nahe stehenden Geschäftspolitik bestimmenden Mehrheitsgesellschafters Dritten leiten läßt weitgehend fremdbestimmte Bürgschaftserklärungen abgibt ist -9- lebensnaher Betrachtung erwarten . Beklagte durfte annehmen Kläger sei Hinblick Beteiligung Hauptschuldnerin nur Sorge Arbeitsplatz persönlich wichtig Geschäftsbetrieb weiter führen konnte insolvent wurde . wäre verfehlt wollte Beklagten vorwerfen finanziellen Leistungsfähigkeit befaßt Kreditvergabe abhängig gemacht haben . andere Betrachtungsweise läge übrigen auch Interesse Gesellschafter Bürgenrisiko Innenverhältnis Rücksicht Größe jeweiligen Anteilsbesitzes verteilen wollen . Überdies kann ausgeschlossen werden Anteilsbesitz zahlreiche Gesellschafter gleichmäßig verteilt ist wechselnde Mehrheiten gibt . auch Gesellschaften derartigen Beteiligungsverhältnissen grundsätzlich Lage sein müssen Betriebsführung notwendige Fremdkapital Hilfe Bürgschaften mehr weniger finanzkräftigen Gesellschafter verschaffen liegt Hand . 3 . Auffassung Berufungsgerichts wird Nichtigkeitssanktion § Abs. auch Kläger besonders belastende Beklagten zurechenbare Umstände Verhältnisse ausgelöst . Tatsache Gesellschafter Hauptschuldnerin kreditgebenden Bank Alternative gestellt wird wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft übernehmen aber Nichtgewährung Geschäftskredits ergebenden rechtlichen wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen stellt genommen unzulässige Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit vgl. 5 . geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter B. GmbH Zeuge Grenze rechtlich Zulässigen überschritten Kläger Abgabe streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat hat Berufungsgericht festgestellt ist auch Sachvortrag Klägers entnehmen . weiterer Vorwurf rechtliche Bedeutung Tragweite streitgegenständlichen Bürgschaft arglistig getäuscht worden sein ist Hintergrund vorher Auftrag Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärungen Gesellschafter Kfz-Meister gewonnenen geschäftlichen Erfahrungen Substanz . Überdies ist ersichtlich Vertreter Erfüllungsgehilfe § Beklagten tätig geworden ist Handeln anderen Gründen zurechnen lassen müßte . . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. . weitere Feststellungen treffen sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen .